Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 05.03.1963 – 1 StR 23/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 052
[4] u
In Hanen des ToIlxk
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Harry Helmut X EEEEEEED zus ID, zetoren an ED 950 in EEE, zur Zeit
in Untersuchunzshaft,
vegen Betrugs i.R. UA.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seitert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaautsanwalt beim Bundesgerichshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: m
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist,
bt) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das „andgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfall in vier "ällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Seine Revision bleibt im wesentlichen erfolglos.
Hit der 'vendung, es werde die Verletzung formellen Rechts gerügt, ist ebensowenig eine zulässige Verfährensrüge erhoben wie mit der bloßen Anführung einer Yerfahrensvorschrift. Soweit die Revision bemängeit, daß der Zeuge EA | nicht vernommen worden sei, ist ihr Vorbringen als Aufklärungsrüge zu verstehen. Diese Rüge ist indessen unbegründet. Denn die bei den Akten Bl. 29 befindliche polizeiliche Vernehmung Ts entnält keine Angaben im Sinne der Einlassung des Angeklagten, sondern steht mit den im Urteil widergegetenen Aussagen der Zeugen FB una “EB in Einklang. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was das Landgericht zur Vernehmung Langs hätte drängen sollen (vgl. auch Bl. 212 d.A.).
Auch als Vorbringen zur Sachrüge sind die Einzelausführungen der Revisionsschrift unteachtlich. Der Beschwverdeführer verkennt, daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist (§§ 261, 337 StPO), und daß er deshalb etwas Überflüssiges unternimmt, wenn er auf angeblich aus den Akten entncehmbare Jatsachen hinweist, die das Landgericht nach seiner Auffassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt habe. Umstände dieser Art können allenfalls die Grundlage von Aufklärungsrügen ergeben, die der Beschwerdeführer jedoch insoweit nicht erhoben hat.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils hat nur bei der Verurteilung wegen Diebstahls im Fail III 6 der Urteilsgründe einen durch-
greifenden Mangel ergeben. Hier übersieht das Landgericht,
daß es keine Aneignung des aus der Ladenkasse entnommenen Geldes durch den Angeklagten war, wenn dieser nichts weiter im Auge hatte, als dem Verlobten einer Tochter der Geschäftsinhaberin Gertrud Dz@ in einer momentänen Notlage zu helfen unä ihm den gesamten entnommenen Betrag als Darlehen der Frau D2MB zur Verfü- | gung zu stellen. Indem das Landgericht dies als unwiderlegt ansieht, entzieht es seiner Folgerung, der Angeklagte habe sich das Geld zueignen wollen, weil er die Höhe des entnommenen Betrages nicht auf dem in die Kasse gelegten Zettel vermerkt habe, die Grundlage. Denn die Verschleierung der Höhe der Entnahme hätte nur dann einen verständlichen Sinn als Maßnahme zur Verdeckung eines Diebstahls gehabt, wenn der Angeklagte - möglicherweise auch im Einvernehmen mit dem Verlobten der Tochter DZ - darauf ausgegangen wäre, einen höheren als den für das Darlehen gedachten und damit zur Rückzahlung vorgesehenen Betrag wegzunehmen und endgültig verschwinden zu lassen. Die lY'eststellungen des Landgerichts enthalten hiernach einen Tiderspruch, der als sachlicher Mangel zu werten ist und zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe nötigt. Hit der Gesamtstrafe wird das Landgericht auch
über die Anrechnung der Untersuchungshalt neu ZU
finden haten« Seitbert Wwillms Hübner Kirchhof Mai
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