Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 01.03.1963 – 4 StR 36/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 096
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u.2
nut der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1963, an der teilgenomen haben:
Bundesrichter Krunmne als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEREEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Essen vom 15. Juli 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe;z
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Der Angeklagte ist verurteilt worden wegen schweren Raubes, schweren Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis Vergehens gegen § 25 Abs. I Nr. 2 StVG sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einpeziehung der in den Urteilen des Schöffengerichts Essen - 13 Ms 3/61 - vom 25. Oktober ?96* und des Amtsgerichts Essen-Steele - 5 Ds 119/60 - vom 27. Oktober 196? verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrufe von sechs Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 50.-- DM, ersatzweise für 10.-- DM zu einem Tage Gefängnis»
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision mit der Aufklärungsrüge, daß die Strafkammer den Eigentümer des Personenkraftwagens NW-M 2°0, den Spenglermeister Franz Bei» nicht als Zeugen in der Hauptverhandiung vernommen habe, um aufzuklären, ob sich der Angeklagte und der Mitangeklagte Krb zu dessen Nachteil eines schweren Diebstahls schuldig gemacht haben, indem sie zur Verwirklichung ihrer diebischen Absicht das Schiebedach des von Bei abgestellten Personenkraftwagens aufschnitten und die rechte Wagentür von innen öffneten.
Zu Eos Anhörung brauchte sich das Gericht nicht gedrängt zu fühlen. Die Angeklagten haben den Diebstahl zu seinem Nachteil im Ermittlungsverfahren nicht zugegeben, in der Hauptverhandlung aber eingeräumt, zus dem neben der Bension "De" in HE angestellten
Fahrzeug des Bei zur Nachtzeit Gegenstände entwen. det zu haben. Sie erinnern sich nach ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung nur nicht mehr daran, ob sie, um
in das Innere des Wagens einzudringen, das Dach aufgeschnitten hatten, räumen aber diese Möglichkeit ein, Bei dieser Sachlage konnte sich das Landgericht, auch ohne
die Vernehmung des Geschädigten, die Überzeugung davon bilden, wie der Diebstahl zur Nachtzeit verübt worden ist, Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängten sich umso weniger auf, als Bei selpst im Ermittiungsverlahren nicht etwa ausgesagt hat, er habe sein Fahrzeug nachts unverschlossen abgestellt gehabt. Bei seincr polizeilichen Anhörung am 3. September 1961 bekundete
er vielmehr, aus seinem Wagen seien Gegenstände gestohlen worden, nachdem die Täter Gas Schiebedach aufgeschnitten und des Fahrzeug von innen geöffnet hätten (HA Bd. I
Bl. ?08 R). Übrigens haben weder die Angeklagten noch deren Verteiciger in der Hauptverhandlung beantragt, Berlinghoff als Zeugen zu vernehmen,
2.) Die Ansicht der Revision, die im angefochtenen Urteil unter III, IV, V, VI und VII erörterten Taten des Angeklagten seien "nach § 73 StGB zu behandeln" gewesen, ist rechtsirrig. Die Revision meint demit offensichtlich U.2., es sci rechtsfehlerhaft, daß zwischen den vorbezeichneten Taten, soweit sie gleichartig sind, ein Fortsetzungszusammenhang nicht angenommen worden sei.
a) Die den Diebstahl des Opel-Kapitän betreffenden Feststellungen (III) geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten schon bei der Entwendung des Fahrzeugs entschlossen waren, die Mittel für die von ihnen geplante größere Reise mit dem gestohlenen Wagen durch Diebstähle (IV) aufzubringen. Ein solcher allgemeiner Entschluß
würde überdies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines Gesamtvorsavzes allein nicht ausreichen (BGiSt 1, 313, 315).
b\Y Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den am 7. September 1961 begangenen Diebstahl eines Kennzeichenschildes (V), das der Angeklagte und der Mitangeklagte SC Sanach an dem von ihnen am 24. August 196“ entwendeten Opel-Kapitän (III) anbrachten (VI). Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nichts dafür zu entnehnen, daß die angeklagten schon bei dem Diebstahl dieses Wagens entschlossen gewesen seicn, üessen Kennzeichenschild durch das eines anderen Fahrzeugs zu ersetzen.
ce) Ein Zusammenhang der unter VII des angefochtenen Urteils erörterten im Juli/August 1961 begangenen Tat (Führen eines Motorroliers trotz Entziehung der Fahrerlaubnis) mit der unter III behandelten ist ausgeschlossen, weil es sich um die Verwirklichung ganz verschiedener Tatbestände handelt, Eine tateinheitliche Begehung konnt wegen der Tatzeiten nicht in Betracht.
A) Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, der Diebstahl der Kennzeichenschilder stehe nicht in Tateinheit mit dem zeitlich ansÄähließenden Vergehen nach § 25 Abs. ! Nr. 2 StVG, wenngleich die Angeklagten “aie Kennzeichenschilder stahlen, un sie an dem entwondeten Kraftwagen zu befestigen. Denn der Tatbestand des Diebstahls war schon beendet, als die Angeklagten die falschen Kennzeichen anbrachten (vgl. BGHSt 18, 66, 7° a-.E.):
£f) Der einfache Diebstahl der Kennzeichenschilder (V) wird ebenfalls mit dem fortgesetzten schweren Diebstahl
auf der Fahrt nach Süddeutschland (IV) nicht dadurch zu einer einheitlichen Tat verbunden, daß der Angeklagte auf dieser Reise den gestohlenen Kruftwagen weiter steuerte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war. Das minderschiwers Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besitzt nicht dic Kraft, Diebstähle tateinheitlich zusammenzufassen, dic
- jeder für sich - in Tateinheit mit der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen (vgl. BGHSt 18, 66,
69 mit Nachweisen),
g) Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
3.) Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelangriffe der kevision dageger, daß die im Urteil des Landgerichts Paderborn erkannte Strafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen viorden sei, gehen fehl.
§ 79 StGB wird von dem Gedanken beherrscht, der Richter habe sich auf den Standpunkt zu stellen, als ob die später ermittelten Hanälungen bereits bei der früheren Verhanälung zur Aburteilung vorgelegen hätten (RGSt 4, 53, 57; 18, 333, 335; BGH 4 StR 392/55 vom 3. November 1955 - unveröffentlicht -), damit der Täter nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle seine strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB in einem, und zwar dem zuerst durchseführten Vorfahren abgeurteilt worden wären (vgl. BGHSt 7;
u (u In km bie iR Gar der ame un. Bun were
180, 181),
Entscheidenä ist daher hier, welche Straftaten zur Zeit des Erlasses des Urteils des Schöffengerichts Essen vom 25. Oktober 196° abgeurteilt und zur Biläung einer Gesamt-
strafe gemäß § 74 StGB herangezogen werden konnten. Das
sind die strafbaren Handlungen, die dem Urteil des Antsgerichts Essen-Steele vom 27. Oktober 1961 und dem angefochtenen Urteil vom 13. Juli 1962 zu Grunde liegen. Denn das angefochtene Urteil verhängt Strafen wegen Verfehlungsen. die der Angeklagte zwischen Juli 1961 unä 7. Septenber 19351 begungen hat, also vor der Verurteilung von 25. Oktober 198". Nicht einbezogen werden konnte in die Gesamtstrafentildung jagegen die durch Urteil des Landgerichts Paderborn von
8, März 1962 verhängte Freiheitsstrafe. Denn die Taten, die äurch dieses Erkenntnis abgeurteilt worden sind, hat der Angeklagte erst nach der ersten Verurteilung vom 25. Oktober 1961 begangen, nämlich zwischen dem 8. und 20, Novenber 196. Die Strafkammer hat daher mit Recht davon zebgcsehen, sie in die Gesamtstrafe einzubezichen.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Dr. Weber