Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.02.1963 – 4 StR 222/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2160 096
Im VWemen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Walzwerkarbeiter Günter Alfons
sus DE, zevoren ar EEE 1935 in SEE. wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundevanvwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1963 im Straflausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen unä wegen Ecleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Zeit seiner Unterbringung hat ihm das Landgericht auf die Strafe angerechnet, Die bürgerlichen Ehrenrrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren nit der Aufklärungsrüge und wendet sich gegen die Verletzung
sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Strafausspruch begründet.
I. Die Verfahrensrüge
Die nur den Strafausspruch betreffende Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, weil die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nötigt.
li. Die Sachrüge
1. Fehl gehen die Angriffe der Revision auf den Schuidspruch. j
a) Die von der Strafkammer angenommene Tatmehrheit zwischen der am 7. November 1961 begangenen Straftat des Angeklagten zum Nachteil der Sylvia IWW sowie üer Carola GD una der etwa zehn Minuten danach begangenen strafbaren Handlung zum Nachteil der Geschwister Biedler ist rechtsbedenkenfrei. Die rechtliche Annahme einer fortgesetzten Handlung scheitert entgegen den Ausführungen der Revision schon daran, daß die Feststellungen des angc-
fochtenen Urteils das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes ausschließen. Die Strafkammer stellt fest, daß die Taten in deutlichen örtlichen unä zeitlichen Abstand von einandsr begangen worden sind, und jeweils "auf einem neu gefaßien Entschluß des Angeklagten" beruhten. Der Bundesgerichtsho? lehnt die im Schrifttum vertretene Ansicht, daß auch der sogenannte "Fortsetzungsvorsatz" zur Begründurg eines Fortsetzungszusammenhangs genüge (Schönke-Schröder, Kom. zum StGB 10. Aufl., Vorbem. 2 b zu § 73 StGB), in ständiger Rechtsprechung ab.
b) Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters im Fall GB sind unbeachtlich. Dic Strafkammer hat sich ohne Rechtsverstoß von der Richtigkeit der Aussage der den Angeklagten als Zeugin belastenden Angestellten Ursula CB überzeugt und das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei als Bestätigung der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin angesehen, weil der Angeklagte bei seinem Geständnis "mit cigenen Worten eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens gegeben" hat (VA S. 9).
c) Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschverenden
Rechtsirrtum erkennen.
2. Dagegen begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB ablehnt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung seiner Straftaten durch seinen Schwachsinn nicht erheblich vermindert gewesen. Auch hat das Landgericht die Hemmungs-
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fähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Straftaten insowcit rechtlich unangreifbar begründet, als es im angefochtenen Urteil ausführt, der Angeklagte sei "keinem unwiderstehlichen Drang erlegen." Damit hat es aber nur”
die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ausreichend ausgeschlossen. Die Darlegungen zur Anwendung des § 51
Abs. 2 StGB genügen aber nicht, um auch ein erheblich
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vermindertes Hemmungsvermögen auszuschließen.
Wohl führt das Urteil aus, es möge dem Angeklagten bei sciner Labilität und seiner gewissen geistig seelischen Unreife nicht immer leicht fallen, seine Triebregungen zu beherrschen. Doch sei er bei kritischer Würdigung der Untersuchungsbefunde hierzu unter Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte durchaus in der lage gewesen. Und abschließend: "Er ist aus charakterlichen Mängeln und moralischer Schwäche seinem Wunsch nach derartigen geschlechtlichen Ersatzhandlungen gefolgt." Jedoch geht das Landgericht im einzelnen nicht darauf ein, welchen Einfluß der im angefochtenen Urteil festgestellte Schwachsinn auf das Hemmungsvermögen gehabt hat. Auch bleibt unerörtert, ob dem Alkoholgenuß des Angeklagten vor seinen Straftaten em 7. November 1961 im Zusammenwirken mit seiner Debilität und Willensschwäche Bedeutung beizumessen ist.
Für ihre Überzeugung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, führt die Strafkammer an, "daß sich der Angeklagte nach Verbüßung der Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten in 8 KLe 21/57 (Entlassung am 29. Oktober 1958) ungefähr drei Jahre lang straffrei geführt hat, wie sich aus dem Vorstrafenverzeichnis ergibt und wie der Angeklagte auch selbst vorträgt.!' Dagegen läßt sie außer Betracht, daß der Angeklagte, wie im Urteil mitgeteilt ist, nachdem er am 19. Oktober 1962 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
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verurteilt worden war, schon am 7. November 1961 die
beiden ersten der in diesem Verfahren abgeurtcilten Straftaten verübt und die dritte bald darauf, am 14. Februar 1962, begangen hat. Auch die schnelle Aufcinanderfolge früherer einschlägiger Straftaten (Frühjahr 1952, Juli 1953,
Mai 1955, Dezenber 1956) bleibt unberücksichtigt, obwohl derı Angeklagten in den beiden letztgenannten Fällen im Anschluß an die Gutachten der Sachverständigen Medizinalrat Dr. Klug und Medizinalrat Dr. Köster in den Urteilen des Landgerichts in Hagen von 30. September 1955 und vom
12. Juni 1957 "wegen seiner Minderbegabung vom Grade der Debilität, wegen seiner Willensschwäche und hemmungslosen geschlechtliichen Triebhaftigkeit der § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt" worden war.
Die Beweiserwägungen des Landgerichts sind demnach lückenhaft, weil es in Urteil festgestellte Tatsachen, die geeignet sein könnten, eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung herbeizuführen, nicht bei ihrer Überzeugunssbiidung berücksichtigt hat (Löwe-Rosenberg, Kom. zur StPO 20. Aufl. Anm. 6 a a.E.). Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge haben muß.
Dazu nötigt auch die nicht zureichende Auseinandersetzung niv den in den früheren Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten. Insoweit beschränkt sich die Strafkammer auf den
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Hinweis, der im vorliegenden Verfahren als Sachverständige gehörte Dr. Oberbeckmann habe im Gegensatz zu den früheren Gutachten Gelegenheit gehabt, den Angeklagten im Krankenhaus sechs Wochen zu beobachten. Wenn Dr. Oberbeckmann auf Grund dieser längeren Untersuchung in seinem eingehend begründeten Gutachten zu den Ergebnis komme, daß eine verminderte Zu-
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rechnungsfähigkeit nicht vorlicge, so überzeuge sie das. H2G» auch cinem auf längerer Beobachtungszeit beruhenden ärzilichen Gutachten häufig der Vorzug zu geben sein:-
so entbindet das den Tatrichter doch nicht von der Verpflichtung, die in den verschiedenen Gutachten dargelegten Gründe zu prüfen und gegeneinander atbzuwägen. Das ist
hier ersichtlich nicht geschehen. In derartigen Fällen
muß in den Urteilsgründen mindestens in den wesentlichen Grundzügen dargelegt werden, warum der in Anspruch genommene Gutachter sachlich von den früheren Sachverständigen abvreicht und seinc Begründung die größere Überzeugungskraft hat.
Es wird sich empfehlen, daß das Landgericht sich um einen auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft besonders erfahrenen Sachverständigen, 2.B. vom Institut für Sexualforschung in Homburg-Eppendorf, Martinistraße 52, bemüht, der auch den Einfluß des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen
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bei der Veranlagung des Angeklagten zuverlässig beur-
teilen kann.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die Nebenentscheiäungen.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Krumme Lang-Hinrichsen Flitner
Börtzler Dr. Weber