Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 12.02.1963 – 1 StR 4/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 043
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter Oo ED :=u: <uEEEEED ; geboren zıı ED 1959 ir EEE ,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m in der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen Gas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. März 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten und vollendeten teils einfachen teils schweren Rückfalldiebstahls in mehreren Fällen zu zwei Jahren Gefängnis Gesamtstrafe verurtcilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1,) Es ist nicht ganz eindeutig, in welchen Umfang die Revision das Urteil anfechten will. Nach dem Revisionsamtrag wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Verurteilung in den Fällen Vo una ve. Die Revisionsgründe enthalten aber auch Angriffe gegen die Verurteilung ir Fall ED una einieitend die allgemeine Wendung, daß die Verletzung des materiellen und formellen Rechts und der Denkgesetze gerügt werde, Wegen dieses Widerspruchs zwischen Antrag und Begründung der zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Revision geht der Senat davon aus, daß der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang angreifen will.
2.) Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfchler ergeben.
a) Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
b) Die Darlegungen, mit denen die Revision die Verurteilung in den Fällen Wow. “ED und TEE an - greift, richten sich gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts und sind deshalb unzulässig (§ 337 StPO).
ce) Zu erörtern ist nur die Verurteilung im Fall Greib,
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe das Hoped nicht nur in Gebrauch nehmen wollen, sondern in der Absicht weggenommen, es sich zuzueignen, weil er, etwa 3 Stunden später von der Polizei auf einer Bank schlafend gefunden, nicht mehr gewußt habe, wo er es weggenommen hatte, Für sich allein betrachtet, sind diese Darlegungen nicht unmißverständlich. So bleibt zweifelhaft, ob die Strafkammer bei dem Schluß auf die Zueignungsabsicht die Übermüdung und die Schlaftrunkenheit des Angeklagten genügend beachtet hat. Das Landgericht hat. auch übersehen, daß es die bloße Erklärung des Angeklagten, nicht mehr zu wissen, wo er das Moped weggenommen habe, als Beweisanzeichen für die Zueignungsabsicht nicht verwenden kann, ohne daß es _ klar zur Glaubwürdigkeit der Äußerung Stellung nimmt. Trotzdem gefährden diese Mängel nicht den Bestand des Urteils. Denn bei der Auslegung dieses Urteilsabschnitts müssen auch die weiteren Umstände berücksichtigt werden, die das Urteil an anderer Stelle mitteilt. Der Angeklagte hatte schon vor dieser Tat mehrmals fremde Mopeds entwendet (UA 5), und er hat das auch nach ihr wiederholt getan (Fälle Time, Ho, Cu). Dabei hatte er nach den Fest- ‚stellungen stets die Absicht, sich die fremden Fahrzeuge zuzueignen. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe auch bei der Wegnahme des Mopeds des Klempners cin Zueignüngsabsicht gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit dieser Tat enthält das Urteil keine Ausführungen, obwohl wegen der Feststellung, daß er vorher 20 bis 25 Glas Bier getrunken hatte, ein kurzes Eingehen darauf angezeigt gewesen wäre. Aus der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte bei seiner Festnahme drei Stunden später einen
(l.
Er
Blutalkoholgehalt von 1,74 %o hatte, ergibt sich aber, daß das Landgericht mit Recht der Auffassung gewesen ist, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Zeit der Wegnahme des Mopeds durch den zuvor genossenen Alkohol weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen.
Dr. Geier Willms Hübner
Fischer Mai