Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 08.02.1963 – 4 StR 466/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

4 StR 466/62 2161 015

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Erna 5 EB ‚, geschiedene FW; aus AU, zchoren an EEE 1955 ir u ost-

preußen, wegen Meineids u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt iD in dcr Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. September 1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Shrenrechte auf die Dauer von drei Jahren wegen Meincids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, Die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernorsmen zu werden, hat ihr die Strafkammer für dauernd ab-

erkannt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafaus-

spruch begründet.

I. Die_Verfahrensrüge

Die Aufklärungsrüge steht in enger Verbindung mit der Sachrüge. Sie wirä daher mit ihr zusammen behandelt (II 5).

II. Die Sachrüge

A. Der Schuldspruch

1. Der Verurteilung der Angeklagten legt das Landgericht folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Ehefrau des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagsten Handelsvertreters Hans-\Verner MB klaste im Herbst 1960 gegen diesen auf Scheidung. Sie behauptete unter anderen, er unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Ehefrau vom, jctzt Saw. estritt üics. Scine Wider:l-ge stützte er unter anderem darauf, daß ihn scine Ehefrau an 8. Hai 1960 grundlos verlassen habe, In ihrer Erwiderung

\ l

=>

segründeto diese, warum eice von ihrem Ehemann wegeugangen sei, und behauptete, ihr Ehemann unterhalte zu Frau Te schon scit Oktober 1959 Beziehungen. Schon damals habe er mit Jieser gemeinsam in einem Hobel übernachtet. Auch an Fuge vor ihrer - der Eheleute WED - Trennung habe er mit

Frau FEB in Hotel in einem Zimmer genächtigt und ihr - der Ehefrau MB - bei einem Treffen nach der Trennung mitgeteilt, er habe sich schriftiich verpflichtet, Frau Tee

zu heiraten. In dem auf den 14. FTebruar 1962 vor dem Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts anberaumten Termin stellte der Ehemenn IWW bei sciner Vernenmung nach

§ 619 ZPO cine Hotclübernachtung mit Trau FWin urede. Nachäien er wirtschaftliche Gründe Gdefür angegeben hatte, warun

er dlese nach der Trennung von seiner Ehefrau zu sich genowmen habe, und nachdem er über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden war, erklärte 2er, Geschlechtsverkehr mit Prau Fr20C er nicht gehabt. Auch die als Zeugin vernommene Freu FÜ stellte bei ihrer eidlichen Vernehmung in Abrocds, CeoR ihr beigewohnt habe. Tatsächlich übte Te mit ihr seit Anfang Juli 1960 regelmäßig den Jeschlechtuveo kchr aus. Bei ihrer Vernehmung war sie von I i:ı 7. Ion.i schwanger. Auch sic hatte Klage auf Scheidung gegen ihren Shemann erhoben und wollte verhindern, daß ihr Thebruch mit NEE in ihrem und Ms Scheidungsverfahren bekannt werde. Beide Angeklagten hatten sich vor dem Termin vor den Einzelrichter abgesprochen, ihren Geschlechtsverkehr abzu-

ker

H

wen I,

streiten. In diesem gegen sie laufenden Strafverfahren haben beide angegeben, sie hätten bei ihrer Anhörung vor dem sinzelrichter am 14. Februar 1961, völlig unabhängig voneinander, beide irrtümlich angenommen, daß sie nur über ihre Beziehungen zueinander bis zum 8. Mai 1960, dem Tage, un dem Gie Sheleute N sich voneinander getrennt hatten, vernommen würden. Die Strafkammer hat diese Einlessung auf Grund der Beweisaufnahne als unwahre Schutzbehauptung unge

Yu

? Kan on

ehen und die Angeklagte wegen Meincids, den KHitangerlugt

[pP]

EB viegsen Beihilfe dazu verurteilt.

2. Dje sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch gegen die Angeklagte SB Iasscn keinen Rechtsirrtum zu ihrem Nachteil erkennen, Sie sind von der Revision im einzelnen auch nur insoweit angegriffen worden, als sie die Beweiswürdigung betreffen. Diese Angriffe aber sind unbeachtlich. Denn das Landgericht hat dabei weder Denkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungsregeln verstoßen»

3. Fehl schlägt auch die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer mußte sich — entgegen der Ansicht der Revision - nicht geärängt fühlen, äie Prozeßbevollmächtigten der ZIhrleute ZW in deren Ehescheiäungsrechtsstreit und die Protokollführerin Justizangestellie Ze in diesem ProzeS als Zeugen über die Art der Befragung Ger Anscklagten Scääler durch den Zinzelrichter am 14. Februar 1961 zu vernehmen. Denn das Landgericht war, wie äie Darlegungen des angefochtenen Urteils ergeben, auf Grund der in der Hauptverhandlung stattgefundenen Beweisaufnahne ,„ besonders im Hinblick auf den Gang des Scheidungsverfahrens und der Vernehmungen der Angeklagten und des schon rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten MW; der Aussage der Haucfrau Irmgard U als Zeugin über das dieser angesonnene Verschweigen der Tatsache, daß VW der Vater des von ihrer Schvester, der Angeklagten, geborenen Kindes ist, sowie das völlig gleichartige Verhalten beider Angeklagten vor Gericht, von der Schuld der Angeklagten SB vol1 überzeugt. Is hätte mithin die Pflicht zu weiteren Ermittlungen nur gehabt, wenn ihm Unstände oder Möglichkeiten bekannt gewesen wären, die bei verständiger „ürdigung der Sachlage Zweifcl an der Hichtigkeit seiner Überzeugung hätten wecken müsıın (vgl. BGH in NJW 1955, 1407 Nr. 24 a.8.; 1951, 283 ir. 22; LDR 55, 529 bei Herlan). Das ist indescen nicht Ger Fali,

2a einer Weiterführung der Beweisaufnahme nötigten zuch “ic angaben der beiden Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung von 24. November 1961 nicht, ebenso nicht der Inhalt der dienstlichen Äußerung der Justizcengestellten

Zieser vor 1. März 1962.

3. Der Strafausspruch

rechtlichen Bedenken begegnen aber die Strafzumessungegründe, weil in ihnen die Anwenäbarkeit des § 157 Abs. 1 Stcy nicht behandelt worden ist. Möglicherweise hätte das Landgericht die Befugnis gehabt, die Strafe der Angeklagten See nach § 157 Abs. 1 StGB zu mildern, und von ihr auch Gebrauch

gemacht. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Angeklagte ihre ehebrecherischen Beziehungen zu dem Mitangze-

stellte, würde der Anwendung des § 157 Aks. 1 StGB nicht

im Wege stehen. Denn die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht nicht das einzige und auch nicht das Hauptmotiv siner falschen eidlichen Aussage sein (vgl.

B6HSt 2, 379). Die Erörterung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 Abs, 1 StGB gegeben sind, lag hier besonders nahe; denn der Nitangeklagte Ifw hat sich üahin eingelassen, er habe in seinen Gesprächen mit der Hausfrau Irmgard VB, ser Schwester der Angeklagten Se: Genen diese nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beiwohnte, auf die Nöglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs hingewiesen, wenn in seiner Ehescheidungsverfahrer bekannt würde, daß er mit der Angeklagten Se zeschlechtlichen Verkehr gehabt habe,

Daß die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert hat, stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Demit entfällen auch die vom Landgericht getroffenen Nobenent-

scheidungen. Bejaht das Landgericht die Anwendbarkeit dcs

§ 157 StGB, so wird es § 161 Abs. 1 StGB zu beachten haten. In ihm ist eine Ausnahmeregelung für den Fall der Anvendbarkeit des § 157 StGB vorgesehen. Sie gilt auch, wenn die Strafe nach § 157 StGB nicht gemildert wird (vgl. BGH

NIW 1957, 550 Nr. 16 = IM Nr. 16 zu § 157 StGB).

Im übrigen ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

Krumme Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Fischer