Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 06.02.1963 – 2 StR 403/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
an 2169 078 zollG § 60 Abs, 3 Nr. 3 120 s 156 Abs. 3 Diebstahl ist kein Erverb im Sinne des § 136 Abs. 3 AZO. CH, Urteil vom 6; Februar 2003 - 2 StR R 003/62 - 16 Bremen N 403/62 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter BEEEEED aus Su, dort geboren am GEB 1339, wegen Diebstahls ‚hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. PR in der Verhandlung, Landgerichtsrat mr: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justi zangestellter um» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: PO Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 25. Mai 1962 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründes3z Der Angeklagte entwendete im Februar 1962 im Bremer . Freihafen aus den Lager einer Kaffeeverleserei etwa 1O kg Rohkaffee und füllte ihn in einen mitgebrachten. Beutel. Diesen warf er kurz darauf aus Angst vor Entdeckung zwischen zwei Holzstapel; dort wurde der Beutel später gefunden und der Kaffee dem Eigentümer zurückgegeben. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Diebstahl in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 oP® AbgO in Verbindung mit den §§ 60 Abs. 3 ZollG, 136 Abs. 3 A2O zur Last. Die Strafkammer hat deri Angeklagten zwarıegen Diebstahls verurteilt, jedoch nicht auch wegen des Steuerdeliktes. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Bremen-Ost, das als Nebenkläger zur Einlegung der Revision befugt ist (BGHSt 9, 250). Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Der Angeklagte hat sogleich nach Begehung des Diebstahls seine Beute weggevorfen. Die von ihm geplante Z
| Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: | ja
AbCO § 415 Abs, leo, P
an
2169 078
zollG § 60 Abs, 3 Nr. 3 120 s 156 Abs. 3
Diebstahl ist kein Erverb im Sinne des § 136 Abs. 3 AZO.
CH, Urteil vom 6; Februar 2003
- 2 StR R 003/62 - 16 Bremen
N
403/62
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Peter BEEEEED aus Su, dort geboren am
GEB 1339,
wegen Diebstahls
‚hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. PR in der Verhandlung, Landgerichtsrat mr: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi zangestellter um»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
PO
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 25. Mai 1962 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründes3z
Der Angeklagte entwendete im Februar 1962 im Bremer . Freihafen aus den Lager einer Kaffeeverleserei etwa 1O kg Rohkaffee und füllte ihn in einen mitgebrachten. Beutel. Diesen warf er kurz darauf aus Angst vor Entdeckung zwischen zwei Holzstapel; dort wurde der Beutel später gefunden und der Kaffee dem Eigentümer zurückgegeben.
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Diebstahl in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 oP® AbgO in Verbindung mit den §§ 60 Abs. 3 ZollG, 136 Abs. 3 A2O zur Last. Die Strafkammer hat deri Angeklagten zwarıegen Diebstahls verurteilt, jedoch nicht auch wegen des Steuerdeliktes. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Bremen-Ost, das als Nebenkläger zur Einlegung der Revision befugt ist (BGHSt 9, 250). Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat sogleich nach Begehung des Diebstahls seine Beute weggevorfen. Die von ihm geplante Zollhinterziehung ist somit nicht über eine Vorbereitungshandlung hinausgekommen. Eine zusätzliche Bestrafung wegen ver-
suchter Zollhinterziehung scheidet daher aus. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Vorbereitung einer zZollhinterzichung entfällt.
Nach § 413 Abs. 1 „rb AbgO in der Fassung des Gesetzes
vom 11. Mai 1956 (BGBl 1956 I S. 418) wird u.a. bestraft, wer die Gebote oder Verbote, dic im Zollgesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für die Zollausschlüsse erlassen sind, verletzt. Das zur Zeit der Neufassung dieser Vorschrift geltende Zollgesetz vom 20. März 1939 (RGBl I S..529} bezeichnete als Zollausschlüsse Teile des Hoheitsgebietes, die nicht zum Zollgebiet gehören (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ZollG), und führte als solche auch die Freihäfen auf (8 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollG}. An dessen Stelle ist vom
l. Januar 1962 ab das Zollgesctz vom 15. Juni 1961 (BGBl I S. 757) getreten; es teilt nun die früheren Zollausschlüsse in Zollausschlüsse und Zollfreigebiete, zu letzteren zählt es die Freihäfen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 3 ZoliG). Die Freihäfen gehören also nicht zum Zollgebiet. Der Begriff,
"Zollausschlüsse" in § 413 AbgO umfaßt demnach auch weiterhin.
die Freihäfen.
Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 ZollG kann der Bundesminister der Finanzen zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsveroränung in Freihäfen "das Erwerben, Abgeben und Befördern von Waren in kleinen Mengen" verbieten oder beschränken. Von dieser Ermächtigung hat er Gebrauch gemacht und in § 136 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung (AZ0) vom 29. Novenber 1961 (BGBl I S. 1937} bestimmt, daß Waren derselben Tarifstelle bis zu einem Rohgevwicht von 50 kg (Waren in kleinen Mengen) in Freihäfen, abgesehen von wenigen, hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen, nicht erworben oder abgegeben werden dürfen.
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Die Strafkammer meint, unter Erwerb, dessen Begriff nicht näher erläutert ist, sei nur ein abgeleiteter Erwerb und nicht jede beliebige Erlangung der tatsächlichen Gewalt über cine Sache zu verstehen. |
Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, die angeführte Vorschrift spreche schlechthin von Erwerb, ohne ihn auf den abgeleiteten Ervrerb zu beschränken. Das privatrechtliche Verhältnis einer Person zu einer Ware sei im Zollgesetz allgemein ohne Bedeutung; die Begriffe des Zollgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung seien vielmehr allein aus dem Zollrecht zu bestimmen. Das Verbot, Waren in kleinen llengen in Freihäfen, von einigen Ausnahmen abgesehen, zu erwerben, diene, wie sich aus der Ermächtigung des § 60 Abs. 3 ZollG ergebe, der Sicherung der Zollbelange. Dieser Zweck \rerde nicht erreieht,,wenn nicht auch der Diebstahl unter das Verbot falle; denn gerade die durch Diebstahl erlangten Kleinen Warenmengen seien zu einem großen Teil Gegenstand des Schmuggels aus den Freihäfen, Der Einwand, der Diebstahl würde schon nach dem Strafgesetz mit Strafe bedroht, greife nicht durch, da die Zollstellen und die Zollbeamten von einem Diebstahl der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine Kenntnis geben dürften, es sei denn, daß er im Zusammenhang mit einem Steuervergehen begangen wurde. .
Der Senat kann der Ansicht der Beschwerdeführer nicht folgen.
Es ist allerdings richtig, daß die Begriffe des Zollgesetzes aus diesem selbst zu bestimmen sind und in einem anderen weiteren Sinne verwendet werden können, als es nach dem sonstigen Sprachgebrauch üblich ist (BGHSt 18, 40). Es ist weiter zuzugeben, daß die Rechtssprache auch den Begriff des originären Erwerbs kennt (vgl. § 854 BGB) und
daß die Rechtsprechung bei der Hehlerei von einem strafbaren !Vorerverb" spricht. Hier ist aber den in Frage kommenden > Vorschriften und ihrem Zusammenhang zu entnehmen, daß sie sich nur auf einen abgeleiteten Erwerb beziehen.
Die Überschrift des § 60 ZollG "Warenhandel und -beförderung" veist bereits darauf hin. In Absatz 3 Nr. 3 des 8 60 Zollt ist zwar nicht vom "Handel" mit Waren in kleinen Mengen die Rede, sondern von "Erwerben, Abgeben und Befördern"; damit wird aber ersichtlich nur klargestellt, daß. diese Bestimmung. nicht allein den gewerblichen Warenaustausch, sondern auch den entgeltlichen oder schenkweisen Übergang einer Ware außerhalb einer gewerblichen Betätigung erfaßt.
Die Überschriften der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Zollordnung deuten ebenfallsnur auf einen rechtsgeschäftlichen Eigentums- oder Besitzwechsel kin, so bei § 135 "Handel mit Schiffs- und Reisebedarf" und bei § 136 "Anderer Warenhandel". Absatz 1 des § 136 AZO verbietet das "Teilbieten" oder Nankaufen" von Waren in Wohnungen oder im Reisegewerbe, bezieht sich also eindeutig auf eine abgeleitete Erwerbsform. Sein Absatz 5 spricht zwar nur von "erwerben und abgeben", nicht dagegen von "ankaufen und verkaufen". ‚Dies hat ersichtlich seinen Grund darin, daß auch der unentgeltliche Erwerb und die unentgeltliche Abgabe kleiner Warenmengen unter das gesetzliche Terbot fallen sollen. Die Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3, -— übliche Gefälligkeiten des täglichen Lebens, Abgabe von Mustern ‘oder Proben im Handelsverkehr, - betreffen ebenfalls ausschließlich den abgeleiteten Besitzwechsel. Daß nur ein solcher von der Regelung erfaßt werden soll, ist schließlich aus dem Wort
Nabgeben" zu folgern. Falls nämlich unter Erwerb auch die Erlangung einer Sache mittels Diebstahls zu verstehen wäre, müßte folgerich-
tig auch die Aufgabe des Eigentums oder des Besitzes an einer Sache, so z.B. durch Wegwerfen, unter die Strafvorschrift fallen; dies aber kann nicht Sinn der Vorschrift sein.
Die hier. vertretene Auslegung wird auch dem erstrebten Zweck - Sicherung der Zollbelange - gerecht. Das Verbot des rechtsgeschäftlichen Umschlages kleiner Warenmengen im Freihafengebiet beruht auf der Erwägung, daß erfahrungsgemäß das Einschmuggeln solcher Mengen in das Zollgebiet nur schwer überwacht und verhindert werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nicht unbeträchtlicher Teil des aus Freihäfen herausgebrachten Schmuggelgutes aus Diebstählen stammt. Hätte der Gesetzgeber auch die diebische Besitzerlangung als Vorbereitungshandlung einer Zollhinterziehung unter Strafe stellen wollen, so wäre es unerfindlich, weshalb er dafür Begriffe verwandt hätte, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch-in der Regel einen rechtsgeschäftlichen Erwerb bezeichnen, und warun er es nicht klargestellt hätte, daß auch jede andere Erlangung des Besitzes von kleinen Warenmengen verboten sein solle. Dies wäre umsomehr nahegelegen, als das Gesetz in der Regel eine an sich straflose Vorbereitungshandlung nur dann unter Strafe stellt, wenn eine Bestrafung aus anderen Gründen entfällt. Daß eine Vorbereitungshandlung, die den Tatbestand einer Vorschrift des allgemeinen Strafrechts erfüllt, außer strafrechtlichen noch besondere steuerstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll, wäre auch unter dem Gesichtspunkt einer weitgehenden Sicherung der Zollbelange nicht verständlich. Bei dieser Sachlage ist dem Gericht eine andere Auslegung zum Nachteil des Angeklagten verwehrt; sie würde damit gegen das Verbot des § 2 StGB verstoßen.
Demgegenüber ist auch der Einwand verfehlt, daß gelegentlich Diebstahlshandlungen in Freihäfen nicht verfolgt werden, weil nach Ansicht der Beschwerdeführer Zollbeamte die bei ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangte Kenntnis von einem Diebstahl nicht an die Polizei oder die Staatsanvaltschaft weitergeben dürfen; denn Zollbelange werden dadurch nicht berührt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes- .
anvwalts. Baldus - Dotterveich ZZ Scharpenseel
Meyer | Henning