Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 01.02.1963 – 5 StR 592/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 592/62 271
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die berufslose Gertraude T Ein verwitwete Re ;cborene EEE au5 Su geboren am EEE 1916 ir ED
wegen gemeinschaftlichen Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Februar 1963, an der teilgenommen habe
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannts
Die Revision der Angeklagten TED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.September 1962 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründes+
Die Verurteilung “er Angeklagten wegen Verbrechens gemäß $. 174 Nr:l StGB in Tateinheit mit Verbrechen. gemäß. § 176 Abs.1 Nr.3 StGB ist nicht zu beanstanden. Weder - die von der Revision erhobenen Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Verfuhrensbeschwerden.
Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe in mehrfacher Beziehung Zegen die ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, den Sachverhalt aufzuklären.
1. Das Landgericht verwendet in der Beweiswürdigung auch die Bekundungen eines Zeugen KED, "mit dem Uta FD ns befreundet war und dem sie vor Einleitung des Strafverfahrens über die Prügelprozeduren berichtet hat". Die Revision meint nun, bei den nur "vagen Angaben!" des Zeugen hätte die Strafkammer weiter aufklären müssen, woher die Angaben Utas ihm gegenüber stammten, nämlich aus einem Strafverfahren gegen den freigesprochenen Mitangeklagten Richter. Die Notwendigkeit weiterer Aufklärung brauchte sich dem’ Landgericht jedoch nicht aufzudrängen. Denn die Angeklagte hat nach UA S.8 selbst eingeräumt, daß ihre Tochter Uta Prügelszenen mitangesehen hat. Dann kann sie aber hierüber nicht. erst durch Frau Koi oder durch das frühere’ Strafverfahren gegen. RB unterrichtet worden sein.
2. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sieglinde RW brauchte sich aie Jugendkamner als
| Jugendschutzkammer keines Sachverständigen zu bedienen,
nachdem die Angeklagte selbst zugegeben hatte, Sieglinde
FO habe zweimal an den sogenannten "Disziplinen"
teilgenommen und sie - die Angeklagte - hierbei auch
einmal geschlagen. - |
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3. Schließlich bedurfte das Landgericht auch nicht der Hilfe eines Sachverständigen, um zu der Überzeugung zu gelangen, der herz’irranke und deshalb leicht erregbare Ehemann der Angeklagten sei auch durch ‚sexuelle Erregungen gefährdet gew.:sen.
I. Die Sachrüge.
1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinerlei Bedenken, soweit die Strafkammer die §§ 174 - Nrel und 176 Abs.1 Nr.3 StGB auf die ersten beiden Teilakte angewendet hat. u
a) Indem sich (im ersten Falle) die Angeklagte von ihrer Tochter auf das entblößte Gesäß schlagen ließ, um hierdurch ihren Ehemann geschlechtlich zu erregen, hat sie ihre Tochter im Sinne des § 174 StGB zur Unzucht nmiß- "braucht (s. BGHSt 5,147). Auch die Voraussetzungen des --§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB hat die Strafkammer zu Recht bejaht, und zwar jedenfalls insoweit, als die Angeklagte die erste Begehungsform dieser Vorschrift - Vornahme .einer unzüchtigen Handlung mit einen Kinde -— erfüllt hat. Die hier- ‘für notwendige Mitbeteiligung des Kindes kann auch in der Weise geschehen, daß der Täter unzüchtige Handlungen an seinen eigenen Körper vornehmen 1ä8t (RGSt 49,178,180).» Im übrigen hat sich die Angeklagte dadurch, daß. sie umgekehrt auch ihre Tochter auf das entblößte Gesäß schlug, ebenfalls sowohl nach § 174 Nr. I StGB als auch. nach § 176 Abs,ı N Nr.3 StGB schuläie gemacht wel. hierzu RG JW 1939, . 400°). “
b) Im Falle 2 ist Uta nach den Feststellungen des Urteils (s.UA S.l1 unten) "von den Eltern", also auch von der Angeklagten, veranlaßt worden, sich von ihrem Stiefvater nackt in einer eine bevorstehende sadistische Betätigung andeutenden Stellung fotografieren zu lassen. Damit hat auch die Angeklagte sie verleitet, eine unzüchtige Handlung zu verüben oder zu dulden, und sie auch zur Unzucht mißbraucht.
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c) Besonderer Ausführungen bedarf es zum dritten Fall, in dem sich die Angeklagte in Gegenwart ihrer Tochter und ihres Ehem.ınnes von Sieglinde Ri schlagen ließ. Da die Strafkammer nicht feststellen konnte, daß ‚Uta der Prügelsz«ae zugeschen hat, vielmehr nur erwiesen ist, daß sie sich im selben Zimmer aufgehalten \ und das Klatschen der Schläge gehört hat, hat das Landgericht den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht als erfüllt angesehen. Ob diese Ansicht der Strafkanmner “ zutreffend ist, braucht ier Senat nicht zu entscheiden (8. hierzu BGHSt 1,168 ff; 15,118,122 und Niethammer in der Anm, zu OLG Braunschweig SJZ 1950,597). Die An- "geklagte ist. dadurch nicht beschwert, daß die Strafkammer im Faile 3 § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht angewendet hat.
Im Hinblick auf § 174 Nr.l StGB hat die Bundesanwaltschaft Bedenken insoweit erhoben, als die Strafkammer es darauf abstellt, daß Uta den unzüchtigen Vorgang "mindestens mit dem Gehör wahrnehmen mußte". Die Bundesanwaltschaft verweist auf. BGHSt 16,87,88, wonach ' grundsätzlich der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung usw. anvertrauten jungen Menschen "zur Unzucht mißbraucht", nur dann zutrifft, wenn der :Körper einss Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt. oder in Mitleidenschaft gezogen wird. Hieraus hat der "Bundesgerichtshof in BGHSt 16 aa0 ge-
‘ £olgert, daß. § 174 Nr. 1 StGB im Gegensatz zu § 176 Abs.l Nr.3: St6B nicht schon dadurch verletzt werde, daß der Täter unzüchtige Reden vor dem abhängigen führt, weil der Täter sich hierdurch nicht "an den Körper, sondern
. an das Vorstellungs- und Empfiridungsleben des Abhängigen wende. Diese Begründung trifft jedoch nach Ansicht
des Senats auf einen Fall wie den vorliegenden nicht
zu. Hier wurde vielmehr die Tochter der Angeklagten, auch wenn sie die unzüchtigen Vorgänge in der Wohnung nur mit dem Gehör wahrnahm, körperlich in das unzüchtige Geschehen einbezogen. Ihre Anwesenheit diente zur Reizsteigerung für ihren Siefvater, und die Angeklagte
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wünschte auch ihrerseits die Anwesenheit ihrer Tochter, um die Geschlechtslust ihres Mannes zu steigern.
Es’ wurde somit der Körper des Kindes als Mittel der Wollust benutzt, und nicht nur sein Vorstellungsund Empfindungsleben berührt.
Unter diesen Umstänten brauchte der Senat nicht zu untersuchen, ob - entsprechend der Auffassung der Bundesanwaltschaft -— die Angeklagte den Tatbestand des § 174 Nr.1 StGB dadurch erfüllt hat, daß sie vor den Augen ihrer Tochter mit den "Zurüstungen". zur "Prügelprozedur" begann,
2, Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagte nicht nur Gehilfin,sondern Mittäterin ihres Ehemannes gewesen ist. Dem steht weder entgegen, daß die Angeklagte nicht auch ihre eigene geschlechtliche Befriedigung erstrebte, noch daß sie später in einem Briefe ihre Abneigung gegen die Perversionen ihres Ehemannes zum Ausdruck brachte,
3. Auf übergesetzlichen Notstand kann sich die Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie es - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt — an der pflichtgemäßen Abwägung der rechtlich geschützten Güter hat fehlen lassen und sich nie bemüht hat, sich gegen den Mißbrauch ihrer Tochter zu wehren.
4. Schließlich sind auch die Angriffe gegen.die Strafzumessung verfehlt. Insbesondere war es der. Strafkamnmer nicht. verwehrt, straferschwerend zu verwerten, daß die Angeklagte als leibliche Mutter eine
besonders starke Pflicht hatte, ihr Kind vor Mißbrauch zu schützen. Damit wiri kein Tatbestandsmerkmal unzulässigerweise als straferschwerend verwendet.
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Kersting