Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 31.01.1963 – 2 StR 220/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_ 220/63
2117 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Hildegard LI EB aus KO, geboren eng 1341 in ze
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Kirchhof
Nayr
Meyer
Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEHE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 31. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist.
In ‚diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
. Von Rechts wegen
Gr ün de:
Die Strafkammer hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen Hehlerei anstelle von drei Wochen Gefängnis zu 120 DN Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtemittel hat Erfolg.
Die Andektägke schrieb für ihren Verlobten, den früheren Mitangeklagten KW auf dessen Geheiß eine von ihm verfertigte Preisliste ab, Darin waren Pelzwaren und Mäntel aufgeführt, die er gestohlen hatte. Als sie halb fertig war, rfuhr sie von ihm, daß die Sachen gestohlen waren. Trotzdem vollendete sie die Arbeit, um ihr Verlöbnis nicht zu gefährden und sich die Liebe und Zuneigung ihres Verlobten zu erhalten, Nach Ansicht der Strafkammer wollte ‘die Angeklagte dadurch ihrem Verlobten bei der Verwertung des Diebesguto behilflich sein. .
Diese Feststellungen begründen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei,
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Die Begehungsforn des Mitwirkens zum Absatz setzt eine fördernde Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sachen durch Veräußerung an Dritte im Interesse äes Vortäters voraus. Der Absatz braucht nicht gelungen zu sein. Aber die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes ist ein Mitwirken nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, die für den Vortäter den Beginn des Absetzens bedeuten (vgl; BGHSt 2, 135, 137).
Solche Umstände sind hier nicht dargetan. KM hatte noch keinen feststehenden Absatzplan und keinen Abnehmer. Mag die Liste auch - worüber nichts festgestellt ist - für etwaige Abnehmer gedacht gewesen und durch das Abschreiben leserlicher geworden sein, so stand diese Tätigkeit doch in so 'entfernter Beziehung zu einem künftigen, noch ungewissen Absatz, daß sie nicht als ein Mitwirken . dazu im Sinne des § 259 StGB angesehen werden kann.
“ Demnach kann die Verurteilung wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Strafkammer wird nunmehr, was bisher nicht geschehen ist, auch das Tun der Angeklagten nach dem 24. September 1962, an dem ihr Verlobter zur Bundeswehr einrückte, der Prüfung und Würdigung unterziehen müssen. Dieses Tun gehört im Sinne des § 264 StPO zu der in der Anklage bezeichneten Tat; ob die Staatsanwaltschaft es verfolgt wissen wollte oder nicht, spielt im Falle der Tatidentität keine Rolle (vgl. BGHSt 16, 200, 202).
Die Angeklagte hat nach der Einberufung ihres Verlobten dessen Interessen bei der Verwertung des Diebesguts vhhrgenommen, indem sie nicht nur den an dem Diebstahl Mitbeteiligten “ri: der einen Interessenten hatte, zum Aufbewahrungsort der Diebesbeute brachte, sondern zusammen mit dem früheren Hitangeklagten EB “usterstücke
aussuchte, die dieser mitnahm. Schließlich hat sie Hin beim Abtransport des gestohlenen Guts zu einer Abnehmerin begleitet, nachdem sie die Mitangeklagte:. Ho aufsefordert hatte, ebenfalls mitzugehen. Ob sie dabei jeweils aus Eigennutz gehandelt, ob und welchen Vorteil sie erstrebt nat, muß geklärt werden. Insoweit wird auf die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1939 Nr. 354 verwiesen.
Im übrigen wird das gesamte Verhalten der Angeklagten
‚auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Begünstigung
zu würdigen sein. Baldus Kirchhof Mayr
Meyer u Henning
!