Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.01.1963 – 4 StR 363/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2164 076
Im Namen des Yolkes
äen Arbeiter Paul Karl Friedrich L ie zu: ra SED: zetoren am EEE 1912 in ZU, Kreis SC (Pommern),
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben: ‘
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. R. Weber II als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EHER >: der Verkündung als Vertreter der bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Dortmund vom 25. Juni 1962 wird verworfen.
är hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
ee
ver Angeklagte ist wegen Unzucht mit ciner Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, weil er sich an seiner in seinem Haushalt aufwachsenden, noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter unsittlich vergangen hat.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rüst die Verletzung sachlichen Rechts
. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
Die Revision macht unter Hinweis auf §§ 140 Abs. 2, 355 ür. 5 5tFO geltenä, der Angeklagte sei im Hauptverhandlungstermin wegen Schwerhörigkeit nicht in der Lüge gewesen, sich selbst zu verteidigen. Danach hätte Anla5 bestanden, die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Ants
wegen zu prüfen. Die Rüge ist unbegründet.
Abgeschen davon, daß der Angeklagte nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht geltend gemacht hat, daß er sich nicht selbst verteidigen könne, weisen der Akteninhalt und dic dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Beisitzer der Strafkammer sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft eindeutig darauf hin, daß der Angeklagte in der Hauptverhandiung in der Lage war, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere ihm gegenüber erklärten, und auch seine Rechte wanrzunchmen. Nach den erwähnten dienstlichen Äußerungen wurde in der Hauptverhandlung ANOT erkennbar, daß der Angeklagte schwerhörig ist, aber er g&äb, ala Gie anderen Verfahrensbetciligten mit lauter Stimme
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spruchen, sachbezogene Antworten, so daß für sie keinen 3veifel unterlag, daß er sich selbst verteidigen konnt».
für die Straikammer kein Anla), wegen der Schwerhörigkeit des Angeklagten die Bestellung eines Verteidigers zu erwägen. Dem steht nicht entgegen, Gaß nach der im Revisionsrechtszuge überreichten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrank. heiten Dr. med. Kopp von 22. August 1962 der Anseklagte in hohem Grade schwerhörig ist. Unbeachtlich im Rcvisionsverfahren ist, daß dem Verteidiger des Angeklagten im Revisionsrechtszuge, wie in der Revisionsrechtftertigung behauptet wird, nach Erliaß des angefochtenen Urteils beim Gespräch über die Einlegung und Rechtfertigung der Revision eine Verständigung mit dem Angeklagten trotz des Bceistands von dessen Ehefrau "fast unnöglich" war.
Da der Angeklagte ein glaubwürdiges Geständnis ablegte, war die Sachlage einfach; die Rechtslage bot keine Schwicrigkeiten. Ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO ist mithin
nicht nachgewiesen.
Die sachlichrechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urveils weisen keinen den Angeklagten beschverenden RKechtsfehler auf. Die Revision hat sie auch im einzelnen nicht
angesritTen,
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver-
werien,
Krumme Lang-Hinrichsen Flitner
Börtzler Bundesrichter Dr, Weber II ist beurlaubt und ortsatbwsesend, mithin verhindert zu unterschreiben.
Krunmme