Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 24.01.1963 – 2 StR 235/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Anstreicher Heinz 7 ED zus OB: sort zevoren
cr ED 1925. zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a;
hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3l. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesamvalt Dr. Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr, WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben-
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen»
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Honaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt sowie ihn die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt-
Die Revision des Angcklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Straflausspruch Erfolg.
Die vom Angeklagten selbst in seiner vor dem Urkundsbeanten abgegebenen Rechtfertigungserklärung erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).
Aus denselben Grunde muß dic vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Aufklürungsrüge unberücksichtigt bleiben; denn es fchlt dic Angabe derjenigen Beweismittel, die das Landgericht nach Ansicht der Revision hätte benutzen sollen. Im übrigen
enthält dic Rechtfertigungsschrift nur unzulässige Angriffe gegen das Ernessen des Tatrichters bei der Strafzunessung. Ein Vergleich zwischen den gegen den Angeklagten und den im Urteil der Strafkammer vom
21. Februar 1963 gegen seinen Bruder ausgesprochenen Strafen kann nicht Gegenstand cines Revisionsangriffs
sein-
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt jedoch aus einem anderen Grund zur Aufhebung im Strafausspruch. Nach den Urteilsfeststellungen ‚liegen zwar objektiv die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB vor. Die erste vom Landgericht herangezogene Strafe wegen RBetruges ist durch das Gesetz vom 17. Juli 1954 erlassen worden. Dagegen ergeben die Urteilsgründe nicht, ob den Angeklagten der Erlaß dieser Strafe zur Zeit der Begehung der in diesen Verfahren abzuurteilenden Taten bekannt var. Dies liegt zwar nahe, kann aber vom Revisionsgericht nicht unterstellt werden, Da zum inneren Tatbestand des Rückfallbetruges dic Kenntnis des Täters von den Rückfallvoraussetzungen gchört (BGH NJW 1952, 230), diese aber bisher nicht feststeht, kann die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall nicht bestehenbleiben, Die Aufhebung betrifft nur den Strafausspruch einschlicßlich der Rückfallvoraussetzungen, da im übrigen keine rechtlichen Bedenken gegen das Urteil bestehen.
Dic neuc Verhandlung wirä dem Landgericht Gelegenhcit zur Früfung geben, ob die Versagung mildernder Unstände in allen Fällen trotz des teilweise geringen Schadens angebracht ist. Jedenfalls wird es sich empfehlen, dic Annahme, der Angeklagte sci "erheblich" vorbestraft,
cinsehender als bisher mit tatsächlichen Feststellungen zu belegen,
Baläus Dotterweich Mayr
Meyer Henning