Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 16.01.1963 – 1 StR 162/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2133 007
1_StR_ 162/63 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Adolf S He aus NEED, dort geboren an @. EuEED GE,
wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 21, Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
OOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung,
Staatsanvalt Dr. WEB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Januar 1963 wird verworfen; er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Als gemäß § 5 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 = PrivatisierungsG (BGBl. I S. 585) die Aktien des Volkswagenwerks (= Vi) den in § 6 6 und 7 des Gesetzes bezeichneten Personen zum Kauf angeboten wurden, veranlaßte der Angeklagte Verwandte und Bekannte, die zum Erwerb von VW-Aktien zwar berechtigt warcon, hierzu aber selbst keine Neigung hatten, in 11 Fällen Kaufanträge über je 5 W-Aktien zu unterzeichnen, die er dann bei Bankinstituten seines Wohnorts einreichte. In jedem der Kaufanträge, in denen ein 20 $#iger Nachlaß beansprucht wurde, war entsprechend den dazu verwendeten Vordrucken versichert, daß der Antragsteller den Kaufantrag für cigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung mit Dritten stelle, die ihn zur sofortigen oder späteren Veräußerung der Aktien verpflichtce und daß er außer diesem keinen anderen Kaufantrag abgegeben habe. In Wirklichkeit waren die Kaufanträge nur auf Veranlassung des Angeklagten und für dessen Rechnung gestellt. Die Unterzeichner der Anträge handelten nur als Strohmänner des Angeklagten. Auf die Anträge wurden später insgesamt 24 Aktien zugeteilt, die der Angeklagte, der sich von den Unterzeichnern der Anträge Bankvollmachten
hatte erteilen lassen, zum Kurs von 730 - 835 vom Hundert zu seinen Gunsten weiterverkaufte. Von den erzielten Gewinnen gab er den Unterzeichnern jeweils Beträge zwischen 25 und 40 DM ab.
Ferner reichte der Angeklagte außerhalb seines Wohnorts, abgesehen von einem Antrag, der in Ordnung geht, im eigenen Nanen weitere 62 Kaufanträge über insgesamt 300 WW-Aktien unter Inanspruchnahme eines 20 %igen Sozialrabatts bei verschiedenen Kreditanstalten in Süddeutschland ein. Er gab hierbei die gleiche Versicherung ab, wie sie in den durch Strohmänner gestellten Anträgen enthalten waren. Hierdurch erreichte er die Zuteilung von weiteren 142 Aktien, die er aber nur zum Teil verwerten konnte, weil inzwischen seine Machenschaften entdeckt waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Dice allgemein erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet; die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung stand,
In den Fällgn, in denen der Angeklagte die von seinen Verwandten und Bekannten gutgläubig unterzeichneten Kaufanträge bei den Zeichnungsstellen einreichte (sog.
Strohmännerfälle), hat er die Angestellten der Zeichnungsstellen darüber getäuscht, daß der Erwerb der VW-Aktien entgegen der in den Anträgen enthaltenen Versicherung in Wirklichkeit auf seine Rechnung ging und die Unterzeichner der Antrüge für sich selbst keine Aktien erwerben wollten. Er ist Täter, denn er selbst hat die Anträge mit den unrichtigen Versicherungen eingereicht. In den übrigen Fällen hat er darüber getäuscht, daß er schon bei anderen Zeichnungsstellen Kaufanträge gestellt hatte. Nur auf Grund dieser Täuschurg shandlungen wurden ihm auf die Anträge Aktien zugeteilt. Auf diese Aktien hatte er keinen Anspruch. Denn nach den mit dem Gesetz in Einklang stehenden Zeichnungsbedingungen durfte jeder zur Zeichnung Berechtigte nur insgesamt 5 Aktien zeichnen. Er durfte auch das Bezugsrecht anderer nicht für sich ausnutzen und auf ihren Namen für eigene Rechnung Aktien erwerben. Er hat sich also durch die von ihm durch Täuschung veranlaßte Zuteilung der Aktien rechtswidrige Vermögensvorteile verschafft (Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1963G85t 1/63 = BGHSt 19, 2061.
Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 18. Juli 1963, 1 StR 130/63 = EGHSt 19, 37 ausgesprochen und aus- . führlich begründet, daß durch dic Zuteilung von Aktien an Nichtberechtigte sowohl die Bundesrepublik als auch diejenigen Zeichner, die ohnc die erfolgreiche Täuschung eine weitere (dritte) Aktie zugeteilt erhalten hätten, geschädigt worden sind. An dieser Rechtsansicht hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Der Angeklagte meint, jene mit einer dritten Aktic ausgefallenen Antragsteller hätten deshalb keinen Vermögensnachteil erlitten, weil sie - wie er selbst -— den angemessenen Gegenwert für die Aktie
ee nn een
hätten entrichten müssen. Daß dies unrichtig ist, hat der Senat schon in der oben angeführten Entscheidung dargelegt. Der Angeklagte hatte auch nach den Feststellungen von vornherein damit gerechnet, daß er durch den Weiterverkauf
von Aktien einen großen Gewinn erzielen werde, Darin wur-. de er, soweit ihm der Verkauf noch gelang, auch nicht enttäuscht. Daß die Strafkammer dahingestellt läßt, ob auch das Bundesvermögen geschädigt wurde, beschwert den Angeklagten nicht.
Zu den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum äußeren Tatbestand ist im übrigen nur zu bemerken, daß der Kaufvertrag über die zugeteilten Aktien nicht schon am 22. März 1961, sondern erst mit der Zuteilung selbst zustande kam (vgl. BCHSt 19, 37, 42). In der Zuteilung der Aktien lag zwar einc Vermögensverfügung, aber noch nicht die Übercignung. Im Ergebnis sind jedoch diese Unstimmigkeiten ohne Bedeutung.
Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, daß er insgesamt nur einen Kaufantrag auf 5 Aktien stellen durfte (S. 20 UA). Er rechnete von vornherein mit der Überzeichnung und nahm billigend in Kauf, daß durch seinen widerrechtlich erhöhten Aktienbezug andere Kaufinteressenten benachteiligt wurden. Er war sich darüber klar, daß sein Verhalten den gesetzlichen Bestimmungen und der ratio legis zuwiderlief und geeignet war, die mit dem Privatisierungsgesetz beabsichtigten Zicle in gewissem Umfang zu vereiteln (S. 19 UA). Daraus ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen,. daß
sich der Angeklagte auch in den Strohmännerfällen bewußt war, dic Bezugsberechtigung seiner Bekannten und Verwandten
nicht für sich ausnutzen zu dürfen, daß er also auch in
diesen Fällen sich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils bewußt war. Vergeblich bezieht sich der Angeklagte in seinen neuerlichen Eingaben wegen seines: angeblichen Rechtsirrtums auf das durch die oben angeführte Entscheidung des Großen Strafsenats überholte Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 317. Denn die Erwägungen, auf denen jenes Urteil beruht, hat der Angeklagte laut den Feststellungen des Landgerichts nicht angestellt. Die Geschädigten brauchte er nicht namentlich zu kennen, auch nicht im voraus die Art und Weise, wie sich die Zuteilung bei der Überzeichnung im einzelnen vollziehen werde, Der Angeklagte hat somit vorsätzlich im Sinne des § 263 StGB und im Bewußtsein der Unrcechtmäßigkeit gehandelt.
Da äuch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum er-
‚sehen läßt, ist die Revision zu verwerfen.
Seibert Willms Fischer Mai Sanders