Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 08.01.1963 – 5 StR 567/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 567/62 2184 035

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den berufslosen Helmut E ED ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1953 in ve (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Gelegenheitsarbeiter Detle£ HOEEEEED aus DEE,

dort geboren aD 1935,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Konditor Horst A EEE zus DEREED, geboren em EEE 1941 in zum Kreis REED zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1963, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siener

Bundesrichter Dr,Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revisionen der Angeklagten En, nei und Ag gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1962 werden verwarfen,

- 2.

- 2.

Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die nach dem 9.Juli 1962 .erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monäte übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen —

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Die Rechtsmittel der drei Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Raübes.

1. Vergeblich wiederholen alle ärei Beschwerdeführer ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, der von ihnen beabsichtigte. schwere Raub sei nicht bis zum versuch gediehen, es sei vielmehr nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen. Mit Recht macht zwar insbesondere die Revision des Angeklagten EEE darauf aufmerks.m, daß gegen die ‘von der Strafkammer zur Interstützung ihrer Ansicht herangezoge ne Entscheidung BGH NIW 1952, 51424 von Mezger in der Anmerkung hierzu Be= denken erhoben worden sind. Der Senat braucht aber nicht zu ‚entscheiden, ob diese Zweifel in einem Falle, wie er der in NIW 1952, 514°4 mitgeteilten Entscheidung zugrunde. lag,. berechtigt sind. Auch in der weiter vom Landgericht angeführten Entscheidung BGH NJW 1954, 567° (= IM StGB § 249 Nr.9) hat der Bundesgerichtshof diese Frage unbeantwortet gelassen. Zu Unrecht meinen jedoch die Revisionen, daß die Verurteilung der drei Beschwerdeführer auch mit dieser letztgenannten Entscheidung nicht im Einklang stehe. Dort ist die für den Versuchstatbestand erforderliche unmittelbare Gefährdung für den Fall verneint worden, daß sich’ das Opfer des g°- planten Raubes weder im Wirklichkeit noch nach der Vorstellung des Täters dem Tatort genähert hat. Hier war jedoch das in Aussicht genommene Opfer, Frau TOD, in ihrem von: den Angeklagten Velauerteä Laden anwesend, und die Böschwerdeführer' wußten das auch. Hier war die Herbeiführung des Erfolges im unmittelbaren Anschluß nahegerückt und das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet.

-4-

Der von der Revision des Beschwerdeführers Eschner in den Feststellungen zu diesem Punkte gerügte Widerspruch ist nicht vorhanden, In den Urteilsgründen heißt es auf UA 8.21, Eschner und Henke hätten sich dem verabredeten Plane entsprechend zur Ladentür begeben, um durch deren Fenster in den Laden zu sehen "und ‚gegebenenfalls sofort in ihn einzudringen". Das ist. im Gegensatz zur Auffassung (der Revision mit den weiteren Feststellungen zu vereinen, beide Angeklagten seien dann mit dem dritten Angeklagten, Am. in den Hauseingang zurückgetreten, um dort einen günstigeren Augenblick abzuwarten, "zumal ihnen der Zeitpunkt noch etwas verfrüht und der Verkehr auf der Straße noch etwas zu lebhaft erschien". Diese Überlegung setzte nämlich erst ein, nachden sie sich aus anderen Gründen gehindert sahen, in den Laden einzudringen, Sie schließt also ihre zuvor vorhandene Bereitschaft nicht aus, "gegebenenfalls sofort in ihn einzudringen",

2. Was die Revision des Angeklagten zu hilfsweise vorbringt, um darzutun, die Angeklagten seien freiwillig vom Versuch zurückgetreten, vermag ihr ebenfalls nicht zum Ziele zu verhelfen. Die . Strafkammer hat rechtlich fehlerfrei dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 46 Nr.1l StGB nicht vorgelegen haben. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhange auf Äußerungen des Beschwerdeführers EEE im Vorverfaähren beruft, ist ihr Vorbringen. unzulässig. Der Senat kann nur die Feststellungen des angefochtenen Urteils seiner Prüfung zugrunde legen.

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. 3. Da diese Prüfung, die sich auf die Sachrüge hin auf den gesamten Inhalt des Urteils erstreckt hat, keine Rechtsfehler zutage gefördert hat, mußte die Revision entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft verworfen werden.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting