Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.12.1962 – 5 StR 516/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(alt: 5 StR 19/62) 2178 064
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verwaltungsangestellten Friedrich P EEE geboren am EEE 1915 :r. rm.
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 27.Juli 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
I. Verfahrensrügen.
l. Die Rüge, § 193 GVG sei verletzt, ist abwegig. Im Beratungszimmer waren nur die hierzu berufenen Personen zugegen. Allein dadurch, daß jemand ohne Wissen der Gerichtspersonen von draußen ihre Beratung mithört, ist er nicht "zugegen". Das Beratungsgeheimnis bezweckt nicht, wie die Revision meint, die gegenseitige Beeinflussung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts zu verhindern. Vielmehr dient die Beratung gerade dem Zweck, daß die kraft Gesetzes an der Beratung Teilnehmenden sich gegenseitig beeinflussen. Das Beratungsgeheimnis soll verhindern, daß Außenstehende einen Einfluß auf die Beratung nehmen können.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Ki, “EB una Wilhelm Dr jun. zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Denn sie gibt den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht ausreichend wieder, gibt vielmehr nur an, das Gericht habe den Antrag "zum Teil als überflüssig bzw. völlig ungeeignetes Beweismittel abgelehnt". Auch, was zur Begründung vorgetragen wird, der Beschluß sei rechtsfehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen, die § 344 Abs.2 Satz 2 StPO an die Begründung der erhobenen Verfahrensrüge stellt. Sie ist nicht aus sich allein, ohne Zuhilfenahme der Sitzungsniederschrift verständlich.
II.
Die nicht näher ausgeführte Sachrige ist offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Koffka Schmidt
Schmitt Börker