Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 11.12.1962 – 5 StR 504/62

5. Strafsenat

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2178 045

ImNaren des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Autokarosseriebauer Wilhelm U ED aus CE geboren am EEEEED 1909 ir zum vei cup,

zur Zeit in Untersuchunsshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Scihunidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte zn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19.Juli 1962 wird verworfen. Jedoch entfällt im Falle sg» (II,11 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Die nach dem 19.Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

l. Das Einzelvorbringen der Revision des Angeklagten ist überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.

Unzulässig ist auch der Verfahrensangriff,. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Aufklärungspflicht verletzt worden sei, weil der Tatrichter bestimmte Fragen an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht gestellt habe,

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge gab lediglich zu folgender Erörterung Anlaß;

Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle SCHE (11,11 der Urtsilsgründe) - neben der zu Recht erfolgten Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges -— noch wegen Untreue bestraft (§ 73 StGB). Die Veruntreuung vines auf betrügerische Weise erlangten Gegenstandes ist aber nur eine sogenannte mitbestrafte (oder straflose) Nachtat, wenn sie dem durch die Vortat bereits eingetretenen Nachteil keinen neuen Rechtsschaden hinzufügt (BGHSt 6,67,68). So war es hier. Nach den Feststellungen hat dsr Beschwerdeführer "von vornherein bei dem jeweiligen Empfang die Absicht" gehabt, über die Gegenstände "im eigenen Interesse zu verfügen! (UA S.26). Sein späteres vertragswidriges Verhalten stellte also nur die Weiterführung des schon vollendeten, aber noch nicht beendeten Betruges dar, Im Falle Sp war daher die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO aus dem Schuldspruch zu streichen,

Am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändert sich hierdurch nichts, so daß die Strafe bestzhenbleiben konnte,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts».

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting