Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 11.12.1962 – 5 StR 493/62

5. Strafsenat

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StR 62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Buchhalterin Elisabeth H w geborene Dim

aus Gp (Chiemgau), geboren am EEE 1925 in Ha.

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 12.Juli 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht 'rückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die Sachrüge durchdringt.

Daß die Schutzbehauptung der Angeklagten unrichtig sei, einen Teil der Gelder habe nicht sie, sondern Haggp sen. veruntreut, begründet die Strafkammer u.a. damit, Karl Haggp sen. habe keinen Anlaß gehabt, mit der Angeklagten hinter dem Rücken seines Sohnes sich einen größeren Gewinn als den vereinbarten zu sichern. Da er sich nur mündlich mit seinem Sohn über die Gewinnverteilung geeinigt habe, hätte er die Vereinbarung jederzeit widerrufen und die Firma ganz an sich ziehen können.

Diese Darlegungen sind rechtsirrig. Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei (vgl. Palandt, BGB 19.Aufl. Bem.3 a zu § 705). Daß etwa die Voraussetzungen des § 311 BGB vorgelegen hätten, ist im Urteil nicht festgestellt. War aber zwischen Karl Ha sen. und seinem Sohn rechtswirksam eine Gesellschaft bürgerlichen Kkechts zustande gekommen, so konnte Karl Haggp sen. die Gesellschaft nicht durch einseitigen Widerruf auflösen mit dem Ergebnis, daß sein Sohn keinerlei Ansprüche mehr aus dem Geschäft gehabt hätte, wie die Strafkammer unrichtig annimmt.

Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus festzustellen, daß der Strafkammer die übrigen Gründe, die sie zur Widerlegung der Behauptung der Angeklagten anführt, allein ausgereicht hätten. Es kann daher nicht ausschlie3en, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.

- 3 -

Da der Fehler den Schuldumfang betrifft, war es erforderlich, nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch aufzuheben.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting