Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 07.12.1962 – 4 StR 438/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_438/62 2176 083 ee,
Im Namen des Volkes
In der Straissche gegen
den Flugzeughauer Dieter SM EB aus ji 3 } dort geboren am. uw &,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Straflsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof .Dr. Lanß-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung, Landgerichtsrat WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urk tundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Au? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Jandau i.d.Pf. vom 20. Juli 1962 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen,
Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rüst, nuß Erfolg haben.
I. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Am Abend des @. EEE 1961 fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen, Standard, Baujahr 1956, auf der Landstraße I. Ordnung Nr. D von TB, Kreis CO in Richtung CB - Beim Ort SCREEN (Kreis CD), an dem die Landstraße - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - links vorbeiflhrt, sah der mit etwa 70 kis 80 km/st und aufgeklendeten Scheinwerfern auf der 6 m breiten, nicht beleuchteten Landstraße fahrende Angeklagte in einiger Entfernung die Lichter eines anderen Kraftwagens auf der Gegenfahrkahn. Er glaubte, dieses Fahrzeug fahre ihm entgegen, und klendete leshalk at, ohne jedoch die Geschwindigkeit zu ermäßigen. Der Angeklagte hatte bei seinem Abblendlicht eine deutliche Sichtweite von 25 m, dazu noch eine undeutliche Sicht von weiteren 15 m. Bei dem von ihm wahrgenommenen Fahrzeug handelte es sich um den 1,75 m kreiten W-Pritschenwagen des Bauunternehnmers HD. HS hatte auf seiner “ußersten rechten Fahrbahnseite angehalten, um die in der liähe wohnende Frau H@P aussteigen zu lassen. Frau EB sties auf der rechten Seite des Fahrzeugs, also zum Straßenrand hin, aus und ging zur Rückseite des Wagens, um hinter diesem die Landstraße im rechten Winkel in Richtung auf eine von SB her in die Land-
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straße einmündende Straße zu überqueren. Als Ha gerade aniahren wollte, fuhr der Wagen des Angeklagten vorüber. In diesem Augenblick kam es zum Zusammenstoß zwischen dem Wagen des Angeklagten und Frau HE: Der Angeklagte hatte Frau H@WEP erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß als Schatten in seinem Abblendlicht wahrgenommen. Frau HD wurde 0,90 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt vom rechten vorderen Kotflügel des Volkswagens erfaßt und gegen die Windschutzscheite geschleudert. Nach 27 m kam sie schwerverletzt auf die Straße zu liegen, verstarb aber auf dem Transport ins Krankenhaus, Der Angeklagte brachte seinen Wagen 36,50 m nach der Arstoßstelle zum Stehen.
Das Landgericht würdigt den Sachverhalt dahin, der Angeklagte hate den Unfall deshalb fahrlässig verursacht, weil er mit einer für die Sichtverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei; denn bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st habe er sein Fahrzeug nicht mehr innerhalb der Sichtweite seines Abblendlichtes anhalten können, da schon der reine Bremsweg tei einer Bremsverzögerung von 6 m/sec 31,5 m und die innerhalb der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 sec zurückgelegte Strecke 19,5 m betrage.
Der Angeklagte hätte nach Ansicht des Landgerichts höchstens eine Geschwindigkeit von 44 kn/st fahren dürfen, die es ihm ermöglicht hätte, innerhalb seines deutlichen Sichttereichs von 25 m anzuhalten. Die Strafkammer meint darn, es sei zwar möglich, daß der Angeklagte auch bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von
44 km/st den Unfall nicht hätte vermeiden können, nänm-
lich dann, wenn die Fußgängerin, was nicht auszuschließen
sci, "zu einem Zeitpunkt hinter dem Pritschenwagen hervortretend für den Angeklagten sichtbar geworden sein sollte, als er sich weniger als 25 m von der späteren Unfallstelle entfernt befand". Der Zusammenstoß wäre in diesem Falle aber, so fährt die Strafkammer fort, "mit weit geringerer Wucht erfolgt, so daß er nicht unbedingt
den Tod der Fußgängerin hätte herbeiführen müssen".
II, Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
Nach § 222 StGB wird bestraft, wer den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht. Die Verursachung allein genügt nicht, vielmehr muß sie auf einem Verschulden beruhen, d.h. der Tod muß gerade durch das Tun oder Unterlassen herkeigeführt worden sein, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet. Mit Recht hat nun die Strafkammer eine Verkehrswidrigkeit des Angeklagten darin gesehen, daß er bei abgetlendetem Licht mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die ihn außerstande setzte, innerhalb der überschaubaren Strecke der Fahrbahn zu halten (vgl. BGHSt 16, 145 ff). Es fehlt jedoch am Nachweis dafür, daß diese’ Verhaltensweise des Angeklagten für den tödlichen Unfall ursächlich war.
Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf nämlich ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre (vgl. EGHSt 11, 1). Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung weiter dargelegt, daß die bloße gedankliche Köglichkeit desselben Erfolges kei verkehrsgerechten Verhalten des Täters der Bejahung der Ursächlichkeit
nicht entgegensteht, diese Möglichkeit sich vielmehr so veräichten müsse, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließe. In der Entscheidung VRS 21, 341 hat der Senat dann erklärt, daß es für die Verurteilung eines Angeklagten nicht genügt, daß sich die Möglichkeit einer äußeren Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unfalls nicht ausschließen läßt,
Wit Recht hebt die Revision hervor, daß die Strafkammer gegen diese Grundsätze verstoßen hat. Das lLandgericht hält es selbst für möglich{Bl. 5 UA), daß der Angeklagte den Unfall auch bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 44 km/st, also kei verkehrsgerechten Verhalten, nicht mehr hätte vermeiden können. Wenn die Strafkammer meint, der Zusammenstoß wäre zwar mit weit geringerer Wucht erfolgt, "so daß er nicht unbedingt den Toc der Fußgängerin hätte herbeiführen müssen", so gikt sie damit zu erkennen, daß sie keineswegs davon überzeugt ist, ohne die Verkehrswidrigkeit des Angeklagten wäre es nicht zu einer Verletzung oder Tötung der Fußgängerin gekommen. Vielmehr meint sie nur, daß es nicht unbedingt hätte dazu kommen müssen. Das Landgericht hat mithin die Ursächlichkeit der zu schnellen Fahrweise des Angeklagten für den Tod der Fußgängerin nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen können ersichtlich nicht mehr ergänzt werden, so daß es bei der vom Angeklagten begangenen Übertretung gen. § 9 Abs. 1 StVO verbleibt, weil er schneller gefahren ist, als ihm Seine Sichtweite erlaubt hatte. Der Generalbundesanwalt hat je-
doch im Einverständnis mit dem Oberstaatsenwalt beim Landgericht Landau i.d.Pf. insoweit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 3 StPO zugestimmt, weil diese Übertretung als solche möglicherweise keine Folgen hatte, die Schuld des: Angeklagten gering ist und auch kein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung testeht. Die Schuld des Angeklagten ist deshalt als gering zu bezeichnen, weil er zum Zeitpunkt der Abtlendung die Strecke bis zum VWW-Pritschenwagen des HE einsehen konnte und nur deshalb zum Weiterfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit verleitet wurde, weil er darauf vertraute, daß er gefahrlos weiterfahren könne, kis er wieder aufblenden könne. Tatsächlich hätte sich
auch der Unfall nicht ereignet, wenn sich die Fußgängerin nicht verkehrswidrig verhalten hätte, Ein solches Verhalten, wie es der Angeklagte zeigte, ist zwar nicht völlig ungeführlich, doch ist es im Straßenverkekr nicht selten zu teokachten. “
Nach allem konnte der Senat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freisprechen. Er vermag allerdings die Voraussetzungen für einen Freispruch wegen erviesener Unschuld oder mangels begründeten Tatverdachts nicht zu tejahen. Denn nach den Feststellungen besteht nach wie vor ein gewisser Verdacht gegen den Angeklagten, daß er sich noch mehr als 25 m von der Unfallstelle entfernt befand, als Frau HB hinter dem Fritschenwagen hervortrat, so daß er bei erlaubter Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Der Senat hat deshalt Gie notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staats-
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kasse nach S 467 Ats. 2 Satz 2 StPO auferlegt; ein Anlaß zur Anwendung des Satzes 1 aaO besteht nicht.
Rotterg Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler