Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.12.1962 – 2 StR 432/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 stk 432/62 2149 096
InNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer und Rechtsanwalt Dr. jur. Günther Hans Albert D EEE aus DEE, geboren am &: .
in He:
wegen fortgesetzter strafbarer Werbung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr
!Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Lendgerichtsrat EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen von 9. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründez
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter strafbarer Werbung in Tateinheit mit Verkauf von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung und mit Betrug zur Geldstrafe von 6000.- DM verurteilt und zwei Werbebroschüren eingezogen. |
Hiergegen wendet sich der Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Diese hat schon deshalb Erfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts die Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtfertigen.
1.) Den Beweis, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt habe, hat die Strafkammer allein unter Berufung auf die Lebenserfahrung geführt. Das beanstandet die Revision mit kecht. Die Lebenserfahrung kann keine Auskunft über die Vielzahl der Möglichkeiten geben, die im Einzelfall den Kaufentschluß der Kunden hervorgerufen haben. Es können Werbebehauptungen gewesen sein, die nicht falsch waren, oder die der Angeklagte nicht als unwahr erkannte, oder die er nicht auch für den Fall der Unwahrheit oder jedenfalls nicht mit Schädigyungsvorsatz (vgl. S. 69 UA) auf-
stellte und verbreitete. Es kann den Käufern nur um die Unschädlichkeit im Sinne guter Verträglichkeit und Bekönn-. lichkeit des Kaffees, also um die Wirkung gegangen sein, die er nach den Feststellungen hatte (vgl. S. 38, 40, 43, 44, 45, 53 UA), obne daß die Käufer nach den Ursachen dieser Wirkung fragten oder darauf Wert legten. Erfahrung und Empfehlung können Kaufabschlüsse veranlaßt haben. Weder aus den Denkgesetzen noch aus der Lebenserfahrung folgt, daß eine Anzahl von Fällen - wieviele vermag die Strafkamnmer nicht zu sagen, so daß auch der Schuldumfang ungewiß wäre - übrigbleiben müsse, für welche die Vermutungen des Landgerichts zuträfen. Abgesehen von der sonach zu beanstandenden Beweisführung ist auch die Ansicht der Strafkamner,
die Käufer, denen es auf die Ausschaltung schädlicher Stoffe angekommen sei, hätten einen Vermögensschaden erlitten, insofern nicht unbedenklich, als das Landgericht die Mehrdeutigkeit des Begriffes "schädlich" verkannt haben kann. Kam es den Käufern darauf an, Kaffee zu erhalten, der unschädlich war, weil er "besser vertragen" werden konnte "als anderer Bohnenkaffee" (vgl. 5. 55 UA), ging es ihnen in diesem Sinne "um die Erhaltung ihrer Gesundheit" (vgl. Ss. 62 UA), dann erlangten sie, was sie wollten und gebrauchen konnten.
2.) Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des gesamten Urteils, weil im Falle der Tateinheit die Sconuldfrage nur einheitlich geprüft und beantwortet werden kann. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen der Revision iu einzelnen einzugehen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch folgendes bemerkt;
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a) Ob nur eine ortgesetzte Handlung des Angeklagten vorliegt, ist zweifelhaft. Bedenken gegen ein die Merkmale des Gesamtvornafizes (vgl. dazu BGHSt 1, 313, 315)
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erfüllendes, einheitliches Wissen und Wollen ergeben sich insbesondere daraus, daß der Angeklagte die Werbebehauptungen nicht während der gesamten Tatzeit verbreitete, sie vielmehr zum Teil durch neue Angaben ersetzte, zum Teil inhaltlich änderte. Ist aber die Annahme nur einer fortgesetzten Handlung unrichtig, dann kann dadurch der Angeklagte beschwert sein; denn es iet möglich, daß, sofern mehrere selbständige Handlungen gegeben sind, dic Gesamtwirkung der in den jeweiligen Handlungsrahmen fallenden Werbeschriften unterschiedlich und gegöbenenfalls für den Angeklagten günstiger zu beurteilen ist.
b) Nicht nur die Werbeanzeigen und Werbebroschüren des Angeklagten waren Druckschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 PresseG, sondern auch die Aufdrucke, mit denen er die Kaffeeäosen umgab (vgl. RGSt 42, 87, 89). Es gilt deshalb die presserechtliche Verjährungsfrist, soweit die zur Vollendung erforderlichen Ausführungshandlungen der Straftaten, die dem Angeklagten zur Last gelegt sind, sich in der Verbreitung der Druckschriften erschöpften (§ 22 Presseg). Das kann insbesondere bei der strafbaren Werbung in Betracht kommen (vgl. RGSt 53, 276; 66, 145; RG JW 1938, 3229). Nach den - bisherigen - Feststellungen ist nichts dafür zu ersehen, daß zur Verwirklichung dieses Tatbestands eine andere Ausführungshandlung als die in § 22 PreaseG gekennzeichnete begangen würde. Für das Vergehen des Betrugs gilt die presserechtliche Verjährungsfrist jedenfails dann richt, wenn es, wie wahrscheinlich ist, jedoch weiterer Klärung bedarf, nicht ausschließlich durch die Verbreitung der Truckschriften zur Vollendung gelangte (vgl. RG HRR 1933 Nr. 458). Aus diesem Grunde dürfte allerdings § 22 PresseG auch nicht anwendbar sein, soweit dem Angeklagten Verkauf von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung vorgeworfen wird.
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Ob und inwieweit die Verjährung möglicherweise unterbrochen worden ist, wird ebenfalls zu prüfen sein. Daß auch bei Pressevergehen die Verjährung erst beginnt, wenn die Tathandlung (Verbreitung) abgeschlossen ist, hat der . Bundesgerichtshof in- BGHSt 14, 258 ausdrücklich ausgesprochen. Im übrigen wird für die Frage einer etwaigen Unterbrechung der Verjährung entscheidend sein, ob eine fortzesetzte Tat anzunehmen ist, oder ob mehrere selbständige Handlungen vorliegen (vgl. Abschnitt 2_a dieses Urteils),
Baldus Votterweich Scharpenseel
Mayr | Henning