Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.11.1962 – 1 StR 453/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_453/62_ 2190 9 12 ,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den lagerarbeiter Alfred Ernst ı ED zus Sn MED, geboren an EEE 1915 in A (Tnüringen),
wegen Unzucht mit Kindern
”
. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senstspräsident Dr. Geier . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
. Bundesrichter Mai - als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof GERD als Vertreter der Bundesanwaltscha
Justizengestellter
als. Urkundsbeenter ser Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen. das Urteil des
| Landgeri chts Mannheim vom 3. August 1962 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtomittel ist unbegründet. |
1. Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht ordnungs-
. mäßig besetzt gewesen; der zu ihrem Vorsitzenden bestimmte
Lanägerichtsdirektor sei schon dauernd erkrankt gewesen, „als die Geschäftsverteilung für 1962 beschlossen wurde; bereits damals hätte vorausgesehen werden können, daß er 1962 sein Amt nicht würde ausüben können; er sei daher | nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschüfte verhindert gewesen und hätte in der Hauptverhandlung nicht durch den nach § 66 Abs. 1 GVG zu seinem ständigen Vertreter bestellten Beisitzer der Kanmer vertre- ‚ten. ‚werden dürfen.
Der Angriff hat keinen Erfolg. Er geht von unrichtigen Voraussetzungen aus. Der in der Geschäftsverteilung vorge- ‚sehene Vorsitzende der. ‚Strafkanmer hat seinen Dienst 1961 während des ganzen Jahres. und 1962 bis zum 25. März voll
| versehen. Der Präsident und die Direktoren des Lenägerichts |
waren daher bei der im Dezember 1961 beschlossenen Verteilung des Vorsitzes in den Kammern nicht gehindert, ihm die Leitung der erkennenden Strafkarmer zu übertragen,
Daß die Geschäftsverteilung im Laufe des Jahres 1962 nach der Erkrenkung des planmäßigen Vorsitzenden am
26. März 1962 bis zu der Hauptverhandlung :am 3. August 1962 nach § 63 Abs. 2 GVG hätte geändert und nach §§ 62 Abs. 1
Satz 1 GVG ein anderer Direktor zum Kammervorsitzenden
hätte bestellt werden müssen, hat der Verteidiger erst
in der Hauptverhandlung gerügt. Die Rüge ist nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO in der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Dasselbe gilt von dem Revisionsangriff, über den Vorsitz in
den Kammern des Landgerichts sei von dem Präsidium und nicht, wie es nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG hätte geschchen müssen,
. von dem Präsidenten und den Direktoren entschieden worden.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision ferner, daß das Landgericht es unter Hinweis auf seine eigene Erfahrung und Sachkunde abgelehnt hat, ent-
sprechend einem Antrag des Verteidigers einen Psychiater
als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der beiden
‚kindlichen Belastungszeuginnen zu hören.
| Die Rüge greift nicht durch. Die Verurteilung beruht im ' wesentlichen auf den Bekundungen der beiden Mädchen, an denen der Angeklagte sich vergangen hat. Zwischen 11 1/2 ' und 12 1/2 Jahre alt, standen sie zur Tatzeit und zur Zeit der Hauptverhandlung der Geschlechtsreife nahe, Die Gefahren, die bei Aussagen einzelner Mädchen dieses Alters | über 'geschlechtsbezogene Dinge bestehen (vgl. BGHSt 2, | ' 163), hat die Strafkammer gesehen. Sie hat die Lehrerinnen der Kinder über deren Glaubwürdigkeit gehört und berücksichtigt, daß beide Mädchen wenig intelligent sind und ' daß Annette CD von ihrer Lehrerin nur als bedingt glaubwürdig angesehen wird. Sonst hat die Strafkammer bei | den Zeuginnen aber keihe besonderen von Erscheinungsbild egleichaltriger Kinder abweichenden Züge oder Eigentümlich- ‚keiten feststellen köhnen. Außerdem hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß die von ihrer Lehrerin als uneingeschränkt glaubwürdig angesehene Rosa REED > bei ihrer Aussage nicht von ihrer Freundin hat becinfiuscen
lassen. Darauf hat es als Tat nur das festgestellt, was beide Mädchen, ihre vor der Polizei gemachten Angaben einschränkend, in der Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt haben. Der Gegenstand der Untersuchung war cin einfacher Vorgang; er stellte an die Beobachtungsgabe und das Darstellungsvermögen der beiden Kinder keine be-
_ sonderen Anforderungen. Unter diesen Umständen kann kein
rmessensfehler darin gefunden werden, daß die in der Wertung. von Kinderaussagen besonders erfahrene Jugend- ‚schutzkammer ihre eigene Sachkunde für ausreichend gehalten hat, um die Glaubwürdigkeit der beiden Beles tungs-
zeuginnen. zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 52). Auch die Re-
. vision hat keine besonderen Eigenarten der beiden Mäd- „chen behauptet, die zu einer anderen Würdigung führen könnten.
3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat sexuelle Motive dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht unterstellt, wie die Revision meint, sondern aus der Art seiner Griffe und aus seinen anschließenden schlüpfrigen Redensarten geschlossen, daß sein Handeln auf die Erregung und die Befriedigung seiner Geschlechtslust gerichtet war. Das verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Bu Ä
‘Dr. Geier . Seibert Hübner
Fischer | 00000 Mai