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BGH Entscheidung vom 23.11.1962 – 4 StR 376/62

4. Strafsenat

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2176 095

4_StR_ 316/62 Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rudolf N GEB cu: SE, dort geboren an @. ED EB,

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fiitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und den dem Angeklagten gehörenäen Personenkraftwagen Marke Opel-Olympia mit dem amtlichen Kennzeichen & - 8 @& :inse2ogen.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 9. April 1960 nach einer heftigen häuslichen Auseinandersetzung seine auf dem Bürgersteig gehende Stiefmutter Anna neEnD mit dem Kraftwagen vorsätzlich an, so daß die Frau etwa 2 Meter hoch geschleudert wurde und schließlich mit einem Unterschenkelbruch und Preilungen bewußtlos am Boden liegen blieb. Der Angeklagte ist von Natur leicht erregbar; er hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,15 Ko.

Das Landgericht hat im Anschluß an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angenommen, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht (erheblich) vermindert war.

Die Revision des Angeklagten hat das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge angefochten. Sie hat Erfolg.

1. Offensichtlich unbegründet ist allerdings die Verfahrensrüge, das Landgericht habe von dem "wiederholt schriftlich und mündlich angebotenen Beweismittel" der Einnahme cines Augenscheins am Tatort pflichtwidrig keinen Gebrauch gemacht. Nach der Sitzungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung ein entsprechender Bevweisamtrag nicht gestellt. lärc er gestellt worden, so hätte es gleichwohl im pflichtgemüßen zurmescen der Strafkammer gestonden, dem Antrag stattzugeben. Daß die Kammer die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung nicht von Amts wegen geprüft oder zu Unrecht

verneint hat, ist von der Revision nicht dargetan unä auch nicht ersichtlich.

2. Unzulässig ist das Vorbringen der Revision zur Eventualvorsatz Yunterstellt", in Wirklichkeit habe der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat "weder gewollt noch gebilligt" und beim Auffahren auf den Bürgersteig nur eine "unbewußte Reflexbewegung" gemacht; denn dieses Vorbringen wendet sich seinem Kern nach nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler zu benaupten.,

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils gibt jedoch zu folgenden rechtlichen Bedenken Anlaß:

a) Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte weder zur Zeit der Hauptverhandlung noch zur Tatzeit - worauf es hier allein ankommt - geisteskrank, geistesschwach oder bewußtseinsgestört und deshalb weder in seinem Einsichts- noch in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war (§ 51 StGB). Was das Fehlen einer Bewußtseinsstörung angeht, so hebt die Kammer hervor, daß "die bei dem Angeklagten von dem Sachverständigen ermittelte erhöhte Reizbarkeit auf Anlage und bei ihm vorhandenen Charakterzug zurückgeführt" werde (S. 11 UA). Dieser kurze Hinwcis genügt nicht, um dem Revisionsgericht die Gewißheit zu geben, daß der Sachverständige und mit ihm das Landgericht auch die Möglichkeit einer affektbedingten Bewußtseinstrübung geprüft und rechtsfehlerfrei ausgeschlossen haben. Es füllt immerhin auf, daß der Angeklagte nach der Tat, die er nicht vorausgeplant, zu der er sich vielmehr erst unmittelbar vor ihrer Begehung - beim Ansichtigwerden

der Stiefmutter - entschlossen hat, ein Verhalten en den Tag legte, das für ein vorausgegangenes Handeln in hochgradigem Erregungszustand kennzeichnend ist; er

setzte sich, zu Hause angekommen, auf die Eingangstreppe und wurde dort von seiner Ehefrau und seiner Schwester "in völlig niedergeschlagenem und aufgelöstem Zustand" angetroffen. Daß der Angeklagte zur Tatzeit hochgradig erregt war, legen auch die dem Tatgeschehen vorangegangenen häuslichen Auseinandersetzungen nahe, bei denen der Angeklagte deutlich die Seibstbeherrschung verlor; noch vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Zweiminutenfrist schleuderte er das Moped seines Stiefbruders in den Hof, unä anschließend wurde er gegen den Schwiegersohn seiner Stiefmutter tätlich.

Ein Einfluß dieses Erregungszustandes auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, vorab auf sein Hemuungsvermögen, kann nicht - wie es nach der Urteilsschilderung der Sachverständige getan zu haben scheint — mit der Begründung verneint werden, daß die erhöhte Reizbarkeit des Angeklagten anlage- und charakterbedingt sei. Die Ursache dieses Zustandes berührt nicht die Frage seiner Wirkung auf die geistigen Fähigkeiten des Angeklagten, insbesondere auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen (§ 51 StGB).

Hinzukommt der immerhin nicht ganz belanglose Alkoholeinfluß, unter dem der Angeklagte stand (1.15 %o Blutalkoholgehalt). Er kann (mit-)auslösende Ursache der hochgradigen Erregung gewesen sein, aber auch dazu beigetragen haben, daß der Angeklagte weniger als sonst imstande war, gegen die aufbrechende Erregung anzukämpfen.

Schon diese mangelhafte Prüfung oder Erörterung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

») Zu demselben Ergebnis führt ein weiteres Bedenken, das die rechtsfehlerfreie Feststellung des Vorsatzes der Körperverletzung betrifft. Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, daß er seine Stiefmutter verletzen oder auch nur ihr durch "Anfahren" einen Denkzettel erteilen wollte; es hielt es für möglich, daß der Angeklagte der Stiefmutter durch "Auffahren auf den Bürgersteig" lediglich einen "gehörigen Schreck" ein-Jagen wollte. Auch für diesen letzten Fall gab es aber seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Angeklagte die Gefahr einer körperlichen Verletzung der Stiefmutter vorausgesehen und innerlich gebilligt hat. Den "Beweis" dafür hat es darin gesehen, daß der zur Tetzeit "bei vollem Bewußtsein" im Kraftwagen fahrende Angeklagte die Verletzte "trotz Kenntnis seines Taterfolges" liegen ließ und nach Hause fuhr, statt ihr zu helfen. Das Landgericht meint, daß der Angeklagte, hätte er den Eintritt der Körperverletzung nicht gebilligt, gehalten unä sich um sein Opfer gekümmert haben würde.

Dieser Schluß ist indes nur denkfehlerfrei, wenn der Angeklagte nicht infolge seiner hochgradigen Erregung oder auch infolge Schrecks über die Folgen seiner Tat außerstande war, sich erkenntnis- und willensmäßig sofort auf diese einzustellen und so zu handeln, wie es unter gewöhnlichen Umständen erwartet werden kann. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht das bedacht hat.

Deshalb ist auch der Verletzungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

3. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einem Schuldspruch komnen, so wird es klarer als im angefochtenen Urteil hervorzuheben haben, welche Umstände

es bei der Strafzumessung für und gegen den Angeklagten

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verwertet hat.

Bei der Begründung eines neuen Fahrerlaubnisentzugs und der Festsetzung der Sperrfrist wird es Wendungen vermeiden müssen, die von der Verteidigung dahin ausgelegt werden könnten, als sei die Sicherungsmaßregel mehr unter dem Gesichtspunkt der Sühne oder Vergeltung als dem des Schutzes der Allgemeinheit vor der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr verhängt worden.

In Fall der erneuten Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten wird der Eindruck vermieden werden müssen, als habe das Landgericht diese’ Neberstraöfe Lür zwingend. erachtet. Rotberg Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler