Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 5 StR 452/62

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Straisache

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den Viehkaufmann Wilhelm T uuEiEEEEEEnEp aus DEE,

geboren an END 1911 ir. Summe

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wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1962, en der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siumer

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter Kersting uls beisitzende Hichter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr y als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Anseklasten TB gegen das Urteil des Landzurichts in Oldenburg vom 15.Juni 1962 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß die t.teinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angekl.gten Tg führt zur Änderung des Schuldspruches, hat aber im übrigen keinen Erfolg.

Die Nachprüfung auf div allgemeine Sachrüge ergab zugunsten des Beschwerdeführers lediglich, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung (Tatteile III A 2 b, 14, 17, 37) nicht bestehenbleiben kann. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, die rechtswidrige Zueignung der Genossenschaftsgelder müsse notwendig neben der Bestrafung wegen Untreue auch eine Verurteilung gemäß § 246 StGB nach sich ziehen (UA S.33). Das trifft nicht zu. Durch die Bestrafung wegen Untreue wird die Unterschlagungshundlung jedenfalls in denjenigen Fällen mitabgegolten, in denen der Täter die Gelder von vornherein mit dem Willen untgegengenommen hat, sie für sich zu behalten; es handelt sich dann nur um die Ausnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH GA 1955,271,2725 BGESt 8,254,2605 14,38,47). Daß hier ein solcher Fall vorliegt, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Das Urteil hebt hervor, der Angeklagte sei "von Anfang an darauf bedacht" gewesen, "die Gelder, über die keine Kontrolle mehr bestand, der Buchführung und Rechnungslexung zu entziehen, um damit verursachte Verluste zuszugleichen" (UA 8.33); dieser zusammenfassenden Darlegung entsprechen die Feststellungen zu den Einzelverstüßen. Die tateinheitliche Verurteilung wegen "fortgesetzter Unterschlagung - Vergehen nach § 246 StGB - -" war deher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO aus dem Schuldspruch zu streichen.

Am Unrechts- und Schulädgehalt der Tat aber ändert sich hierdurch nichts, so daß die weitergehende Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - zu verwerfen war.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Kersting