Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 16.11.1962 – 4 StR 360/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 004
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Helmut VW um aus EEE, üort geboren an. ED wm.
wegen Verkehrsunfallflucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg | als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichteret BE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Mai 1962 mit den Feststellungen ‚aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung. zur Bewährung versagt worden ist. 2
In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten - unter Freisprechung von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen - Straßenverkehrsgefährdung (§ 73 StGB) - wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt (Urteil vom 23. Februar 1961) und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Auf die. Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil mit. den Feststellungen aufgehoben, 30- weit der Angeklägte verurteilt worden ist,und die Sache . zur Neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurlickverwiesen; weil der Schuläspruch ‚wegen unterlassener
Hilfeleistung’ nicht rechtsfehlerfrei begründet war (Urteil vom 19. Januar. 1962 - 4 StR. 341/61 -, teilweise abgedruckt |
in VRS 22, 271, 272 2). | a
_ Nunmehr ist der Angeklagte wegen Unfaillflucht zu vier Monaten und 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Außerden wurde ihm wieder die Fahrerlaubnis entzogen, ‚die Sperrfrist jedoch nur auf neun Monate bemessen.
Mit der auch gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt. der Angeklagte, daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden, weil die Gründe, die das Landgericht für ‚seine Entscheidung anführt, ‚der rechtlichen. ‚Prüfung nicht standhalten: . 1. Pehl ‚geht allerdings der Einwand der Revision,
die von der Strafkammer - bei der Prüfung der Aussetzungsfrage - angestellte Erwägung, daß die Belange des verletz-
ten Köhler und der Hinterbliebenen des getöteten Sust
zu berücksichtigen seien (S. 6 UA), stehe in gedanklichen Widerspruch zu der "Feststellung", daß den Geschädigten keine Ansprüche auf Schadenersatz entstanden seien, die durch die Flucht des Angeklagten hätten vereitelt werden können. Abgesehen davon, daß das Landgericht über das Be-Stehen von Haftpflichtansprüchen (und deren etwaigen Umfang) nicht befinden konnte und ersichtlich auch nicht wollte, hat es im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, daß der Angeklagte das Interesse der Geschädigten an der Feststellung des Unfallhergangs, namentlich an der Erhaltung des Beweises für ihre etwaigen Schadenersatzansprüche (vgl. BGHSt 12, 253, 255), auch dann verletzt hat,wenn solche Ansprüche tatsächlich nicht entstanden sein sollten (S. 6 UA). Ob Unfallbeteiligten Schadenersatzansprüche gegeneinander zustehen, wird sich nämlich oft erst später, häufig sogar erst in langwierigen Prozessen, klären lassen. Die Warte- und Duldungspflicht entfällt daher nur dann, wenn aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu wteiligten Dritten zweifellos nicht in Frage kommen. Das trifft gewöhnlich dann zü, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch einen von ihn allein verursachten Unfall ausschließlich selbst Schaden erlitten hat (BEHSt 8, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
| Neben der Bäche liegt die Rüge, die Klkoholbeeinflus-
sung des Angeklagten (1,48 %o) müsse bei der Entscheidung
nach § 23 StGB außer Betracht bleiben, weil nicht festge-
stellt sei, daß der Angeklagte fahruntüchtig gewesen sei
und deshal® den Unfall verursacht habe. Das Tandgericht
.. hat den Umstand, daß sich der Angeklagte "bedenkenlos" in den Zustand alkoholbedingter Enthemming versetzt hat,
nur bei der vondezmittevision nicht angefochtenen Strafzumessung (S. 5 UA), nicht aber bei der Prüfung der Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten und des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung verwertet.
2. Die Gründe, aus denen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehenbleiben kann, sind folgende:
a) Das Landgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich (nur) auf das von ihm bejahte öffentliche Interesse .an der Vollstreckung der erkannten Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Bei der Begründung stellt es indes auch "darauf ab, daß der. Angeklagte eine schwache Persönlichkeit sei, "bei der ohne Verbüßung der Freiheitsstrafe die Wiederholung des gleichen Delikts nicht ausgeschlossen werden . kann". Diese Erwägung betrifft jedoch nur die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs. 2 StGB); sie hat mit der Frage des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nichts zu tun.
d) Die Strafkammer begründet das öffentliche Interesse ‚an der Strafvollstreckung weiter damit, daß andernfalls die Sühne im vorliegenden Fall "nicht richtig zur Geltung kommen" würde, wobei es hervorhebt, daß die Verkehrsunfailflucht "vom Standpunkt der Moral" unter den Diebstahl stehe, d.h. verwerflicher sei als dieser. Die beiden Straftaten sind indes wegen der Verschiedenartigkeit der geschüitzen Rechtsgüter und der Angriffshandlungen kaum miteinander vergleichbar. Auch könnte es die Verschiledenartigkeit der sittlichen Bewertung nicht ohne weiteres rechtfertigen, die Unfallflucht, mag sie auch - wie hier (S. 5 UA) - wegen der Unfallfolgen als ein "schwerer Fall" anzusehen sein, von der
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Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung schlecht- "hin auszuschließen (vgl. BGHSt 6, 298). In diesen. Zusammenhang läßt das Urteil jedes Eingehen auf die Tatsache vermissen, daß der Angeklagte von den Vorwurf
. der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung rechtskräftig freigesprochen wurde (Urteil des Landgerichts von 23. Februar 1961), also davon auszugehen ist, daß er den Unfall nicht verschuldet hat. In einem solchen Falle steht dem flüchtigen Fahrer die Tatsache, Unrecht zu tun, im allgemeinen weniger klar vor Augen, als wenn er sich an den Unfall schuldig fühlt und im Bewußtsein handelt, durch seine Flucht wirkliche Schadenersatzansprüche der Geschädigten zu gefährden oder zu vereitein. Darum ist hier die Versuchung, sich den Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens zu entziehen, besonders groß.
e) Die Strafkammer verweist zur Begründung des öflentlichen Interesses ferner auf die Belange des Verletzten und der Hinterbliebenen des Getöteten und meint, daß der Angeklagte, auch wenn keine Ansprüche der Geschädigten entstanden seien, durch seine Flucht doch- ihre Interessen verletzt habe; denn er habe versucht, ihnen die Möglichkeit zu nehmen, Ansprüche überhaupt geltend zu machen und erforderlichenfalls gerichtlich prüfen zu lassen. Diese Erwägung könntg, wie die Revision mit Recht rügt, dahin ver- * standen werden, als habe das Landgericht den imneren Grund der Strafbarerkiärung der Unfallflucht und damit den Inhalt des tatbestandlichen Unrechtsvorwurfs zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen. Das wäre unzulässig, weil das Landgericht (bisher) nicht dargelegt hat, inwiefern der Angeklagte insoweit mehr als den jeder Unfallflucht innewohnenden Mindesttatbestand verwirklicht hat.
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dä) Die aufgezeigten Mängel ergreifen auch den vom Landgericht für das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung weiter angeführten Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Abschreckung anderer; denn er 1äßt sich nicht ohne zutreffende Würdigung vor allem des Schuld- und des Unrechtsgehalts der Tat richtig beurteilen. |
Rotberg Krumme . . Martin . Mitser .. Börtzler