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BGH Entscheidung vom 16.11.1962 – 4 StR 339/62

4. Strafsenat

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2176 100

4_StR_339/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Günter Ku

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zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung,

Lendgerichtsrat MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundosanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. Juli 1962 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen eines am 19. Sceptember 1961 begangenen Meineids verurteilt wurde,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des Meineids in zwei Fällen schuldig befunden, weil er am 20. Juni 1961 und am 19. September 1961 je einen Offenbarungseid falsch geschworen habe. Es hat ihn zu Einzelstrafen von acht Monaten (für den ersten Meincid) und von sieben Monaten (für den zweiten Meineid) Gefängnis verurteilt und hicraus unter Einbezichung weiterer Gefängnisstrafen aus anderen, rechtskräftig gewordenen Urteilen eine Gesamtstrafe von cinem Jahr acht Monaten Gefängnis gebildet.

Mit der Revision ficht der Angeklagte das Urteil nur insoweit an, als er wegen des am 19. September 1961 begangenen Meineids verurteilt wurde.

Das Rechtsmittel hat Erfolge.

1. Als Verfahrensverstoß beanstandet der Angeklagte, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge ist unbeachtlich, weil der Angeklagte nicht angegeben hat, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benützen sollen.

2, Die Sachrüge greift jedoch durch.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte om 24. Juli 1961 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma KB angetreten. Scit dem 16. September 1961 ging er nicht mchr bei der Firma K@B zur Arbeit, "weil er sich entschlossen hatte, dieses Arbeitsverhältnis aufzugeben und sich cine neue Arbeitsstelle zu suchen. vsos500:3. Er wollte

durch Fernbleiben den Inhaber der Firma K@B zu ciner Kündigung veranlassen" (UA S. 4). Der Arbeitgeber betrachtete "später" das Arbeitsverhältnis als am 16. Scptember 1961 erloschen und legte seit dem 4. Oktober 1961 dic Arbeitspapiere des Angeklagten zur Abhölung bereit. Bei der Teistung des Offenbarungseides gab der Angeklagte an, cr sei seit etwa drei Monaten bei der Firma KB bcschäftigt und verdiene dort etwa 550 DM netto im Monat.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß cr über die Höhe seines Arbeitsverdienstes objektiv etwas Falsches erklärt habc, zumindest aber nicht, daß er insoweit vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht habe (UA S. 6). Dagegen sei es für die Entscheidung ohne Bedoutung, ob am Tage der Eidesleistung das Arbeitsverhältnis "bereits rechtmäßig gelöst war oder nicht" (UA S. 7). Es sci für die Frage nach der augenblicklichen Beschäftigung lediglich auf die Klärung angekommen, "ob der Angeklagte tatsächlich noch bei der Firma K@B arbeitete und bercit und willig war,. zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides dort noch weiter zu arbeiten". Der Angeklagte habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Er sei sich bewußt gewesen, "daß es darauf ankam, seine augenblicklicho Beschäftigung zu klären, um seinen Gläubiger Gadurch seine wirtschaftliche Lage zu offenbaren". Er habe "bewußt die Unwahrheit gesagt, um seine Vermögensverhältnissce undurchsichtig zu halten und einer Lohnpfändung zu entgehen"

(UA S. 8).

Gegen diese Würdigung bestchen rechtliche Bedenken:

Bei der Leistung des Offenbarungseides muß der Schuidner sein Vermögen, d.h. die ihm gehörenden vermögensverten Gegenstände (Sachen und Rechte) richtig und vollstündig angeben (§ 807 ZPO). Er darf solche Gegenstände weder verschweigen noch der Wahrheit zuwider hinzufügen.

Zur richtigen und vollständigen Angabe des Vermögens gehört auch die Offenbarung eines Arbeitsverhältnissces, aus dem der Schuldner Lohnansprüche geltend machen kann. Zu diesem Zweck muß er das Arbeitsverhältnis als solches und die Höhe der ihm daraus zustehenden Lohnansprüche wahrheitsgemäß angeben.

Dice rechtliche Würdigung des Landgerichts wird dicsen Gesichtspunkten niczt voll gerecht.: Wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht "rechtmäßig gelöst" war und folglich noch bestand, so hat der Angeklagte dadurch, daß er cs angab, nicht die Unwahrheit gesagt. Die Feststellungen ergeben auch, daß am 19. September 1961, dem „es der Aussage und der Eidesleistung, das Arbeits-

erhältnis weder von dem Angeklagten noch von der Firma ce gekündigt war. Der Angeklagte wollte, durch sein Xernbleiben von der Arbeit seinen Arbeitgeber erst "zu ciner Kündigung veranlassen" (UA S. 4).

Dagegen waren gerade die Angaben des Angeklagten über die Höhe seines Arbeitsverdienstes jedenfalls sachlich unrichtig. Zwar. bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht sie nicht für die vor der kideslcistung : Zicgende Zeit als falsch angesehen hat. Dagegen konnten dic Angaben des Angeklagten, auf die er den Offenbarungs-

cid leistete, nur dahin verstanden werden, daß er aus scinem Arbeitsverhältnis bei der Firma KEEP auch künftig Lohnzahlungen von monatlich etwa 550 DM zu erwarten habe. Das aber war unrichtig; der Angeklagte, der ja fest entschlossen var, bei der Firma K@B nicht mehr zu arbeiten, hatte kcine weiteren Lohnzahlungen von der Firma Ks

zu erwarten.

Unter diesem veränderten rechtlichen Blickwinkel wird das Landgerioht nochmals zu prüfen haben, welche Vorstellungen sich der Angeklagte bei seinen Angaben und der Eidesleistung gemacht hat. Es wird dabei insbesondere scine bisherige Annahme überprüfen müssen, der Angeklagte habe "bewußt dic Unwahrheit gesagt, UM zeo»00... einer Lohnpfändung zu entgehen" (UA 2, 8). Hatte der Angeklagte seit Beendigung seiner Arbeit bei der Firma KB an 16. Scptember 1961 bis zur Eidesleistung am 19. September 1961 noch nicht anderswo Arbeit aufgenommen - dafür bietet das Urteil kcinen Anhalt -, so ist nicht ersichtlich, wie er durch die Angabe des Weiterbestehens seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma KB seinen Gläubiger von irgend einer mit Aussicht auf Erfolg möglichen Lohnpfändung abgehalten hätte. Das Landgericht wird berücksichtigen müssen, daß es sich um nicht ganz einfache Erwägungen handelt. Erst nach der einwendfreien Aufklärung der Vorstellungen des Angeklagten, dessen geistige Unbeweglichkeit, Schwerfälligkeit und unterdurchschnittliche Auffassungsgabe seit seiner Schulzeit bis zur Gegenwart das Landgericht mehrfach hervorgehoben hat (UA S. 2, 5, 7 und 8), wird es zutreffend beurteilen können, ob dem Angeklagten der Vorwurf des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns gemacht werden kann oäcr ob ihm ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum (vgl: dazu Nr. 2 der Anmerkung von Lang-Hinrichsen zu der Entsch» IM Sr. 61 zu § 154 StGB) zugute gchalten werden muß.

3. Mit der Beseitigung der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über dic Eidesunfähigkeit des Angeklagten weggefallen. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.

Das Landgericht wird auch beachten müssen, daß bei der Bestrafung eines Meineids nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, daß "sich allgemein die Rechtspflege vor unwahren Angaben und Aussagen schützen muß" (un 5. 8/9). Ein Grund, den. der Gesetzgeber bei. der Aufstellung des Strafrahmens des § 154 StGB verwertet hat, darf nicht bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 17, 321, 324).

Rotberg Krumme Martin

Flitner Börtzler