Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 14.11.1962 – 2 StR 494/62

2. Strafsenat

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2150 003

Im Namen des Volkes

die Hausfrau Edith K

geboren am:

In der Strafsache

gegen

‚„ geborene KIEW aus BED OB,

in Ho ;

wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

für Recht erkannt:

als ED oantcr der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreczkung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg.

Der Zeuge CRD, der sich nach der Behauptung der Revision bei dem nächtlichen Vorfall von 23. September 1958 in Begleitung der Eheleute Kg befunden und im Vorprozeß deren Angaben bestätigt haben soll, ist vor der Hauptverhandlung verstorben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weitere Aufklärung dahin vermißt, daß tatsächlich G@- WEB uni nicht etwa eine andere Ferson bei dem Vorfall zugegen war, ist die Rüge unzulässig, weil keine Beweismittel für die weiteren Nachforschungen angegeben sind (BGHSt 2, 168). Von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann keine Kkede sein; der Verlust eines Beweisnmittels enttindet das Gericht nicht von der Verpflichtung zu prüfen,

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ob es mit Hilfe der übrigen Beweismittel die Überzeugunz von einem bestimmten Sachverhalt gewinnen kann.

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zweimal als Zeugin in zwei verschiedenen Rechtszügen, aber in demselben Strafverfanren, uneidlich falsch ausgesagt. Dice Straf. kammer hat darin zwei selbständige Taten gesehen. Sie hat nicht geprüft, ob sie in Fortsetzungszusammenhang stehen, Eine Fortsetzungstat über zwei Instanzen wäre rechtlich möglich und käme dann in Frage, wenn die Angeklagte sich von vornherein vor oder spätestens bei der ersten Aussage vorgenommen hätte, bis zum Abschluß des Strafverfahrens die Unwahrheit über den Vorfall zu sagen. Ein so gestalteter Vorsatz ist hier, wenn die Angeiilaste die Unwahrheit zesagt hat, nicht unwahrscheinlich. Der Schuldspruch kann daher nicht bestchenbleiben.

Zum bisherigen Strafausspruch ist zu bemerken: Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum von einen . Aussagenotstand der Angeklagten als Zeugin im Strafverfahren gegen ihren Ehemann ausgegangen. Trotzdem hat sie aber für jeden der beiden Fälle die "Mindeststräie von drei Honaten Gefängnis" für schuldangemessen angesehen. Daraus ist zu schließen, daß sie den ursprünglichen Strafrahmen des § 153 StGB für naßgebenä angeschen und § 157 StGB nicht angewendet hat. Diese Vorschrift gibt dem Richter in Notstanäsfällen die Möglich-

keit, nach pflichtgemäßem Ermessen die Strafe zu mildern, also auch die Mindest stirafedes § 153 StGB zu unterschreiten, ja in Fällen der uneidlichen Aussage ganz von Strafe atzusehen.

Baldus Kirchnof Mayr

Neyer Henning