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BGH Entscheidung vom 09.11.1962 – 4 StR 288/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ur sen. 220/62 | 2175 011

Im Namen des’ Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schweisser, zur Zeit Hüttenwerker Werner C GERNE aus Obm/Rhid., geboren an. WED WB in sem,

wegen tahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an ‚der ‚teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als. beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ud in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beider Verkündung als Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,

Justisangesteliter m. Ä als > Urkundebeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers- Wilhelm Ve in ERDE wirä das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ‚en das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

- 2 -

G ründe :

Der Angeklagte fuhr an @. @&B 1361 gegen 9°? Uhr in En EB nit seinem Volkswagen - Standard - auf . der 9 m breiten TE Straße mit einer Geschwindig-

keit von 50 km/std. in Richtung EB. Sein Fahrzeug be- . wegte sich in einem Abstand von 3 bis 4 m vom rechten Bürgersteig, weil er vorher einige Fahrzeuge überholt hatte. Etwa 240 m, nachdem er das letzte Fahrzeug überholt, eber bevor er sich wieder rechts eingeoränet hatte, sah er auf eine Entfernung von 50 bis 60 m auf dem linken Bürgersteig eine Gruppe von etwa acht ‚sieben- bis zuölfjährigen Jungen etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt zusammenstehen, die sich unterhielten. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich ein Bastkraftwagen. Einer der Jungen, üer gleich darauf ‚tödlich verunglückte siebenjährige Wolfgang WWP, löste sich plötzlich aus der Gruppe und fuhr mit seinem Roller etva 5 m auf dem linken Bürgersteig in einem Abstand von 1 bis 1 1/2 m von Fahrbahnrand in der Fahrtrichtung des Angeklagten auf den Lastkraftwagen zu. Dann wandte sich der Junge nach rechts und fuhr schnell3! ohne enzukalten und ohne sich umzusehen, mitten zwischen den beiden herannahenden Fahrzeugen - 25 bis 30 m vor dem Lastkraftwagen und ebenso weit vor dem Volkswagen des Angeklagten - quer über die Fahrbahn. Er wurde von der rechten Vorderseite des Wagens des Angeklagten erfaßt, durch die Zuft geschleudert und blieb schwer verletzt vor dem Fahrzeug des Angeklagten liegen, das unmittelbar nach dem Zusammenstoß zum Stehen kam. Der Junge starb zwei Tage später an -einem bei dem Unfall erlittenen Schädelbasisbruch.

Beim Angeklagten wurde ein Blutalkoholspiegel von 1,1 Zo zur Tatzeit festgestellt,

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.

.Hiergegen richtet sich die Revision des als Nebenkläger zugelassenen Vaters des getöteten Kindes.

Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und erhebt sachlichrechtliche Rinwenäungen.

Das Rechtemittel muß Erfolg haben.

T. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden muB.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil er den Unfall bei der auf der TEW> Strase zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/std., die er nach seiner unwiderlegten Behauptung eingehalteh-habe, nicht hätte vermeiden können, obwohl er - wie ihm ebenfalls nicht widerlegt werden konnte - sofort. ‚gebremst habe, als der Junge die Straße vor ihm in einer Entfernung von etwa 25 bis 30 m überquert habe. Denn ein W-Standarä brauche nach den überzeugenden Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeit von 50 km/std. zum schnellsten. anhalten einschließlich der normalen Reaktionszeit eine Strecke von 30 m, die in etwa 3. 1/2 bis 4 Sekunden zurückgelegt würde, während das Kind bei Berücksichtigung der dürchschnittlichen Rollergeschwindigkeit bis. zur Kreuzung mit dem Fa hrueg des Angeklagten - 6 bis 6 1/2 m von der Abbiegestelle auf dem linken Bürgersteig - nur 2 1/2 Sekunden benötigt habe.

1. Nach dieser Begründung hat das Landgericht zu gerins®

en.

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt. Ersichtlich geht nämlich der Tatrichter davon aus, daß der Angeklagte erst in dem Augenblick verpflichtet war, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, als der Junge die Fahrbahn zu überqueren begann. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Grundsätzlich ist der Kraftfahrer nicht nur verpflichtet, seine Fahrbahn zu beobachten, sondern er muß auch die angrenzenden Straßenteile, besonders die Gehwege, daraufhin im Auge behalten, ob von dort Verkehrsgefahren drohen (BGH in VRS 16, 297 u.V.a.}s Allerdings kann der Kraftfahrer grundsätzlich darauf? vertrauen, daß niemand vom Gehweg aus die Fahrbahn betreten werde, obn sich vorher zu vergewissern, daß er dort keine Gefahren von herannahenden Fahrzeugen zu befürchten habe. Das gilt grundsätzlich auch gegenüber Kindern, vor allem denn, wenn sie sich auf dem Gehweg neben der Fahrbahn aufhalten und schon ein Alter erreicht haben, das die Erwartung rechtfertigt, . sie seien ebenso wie Erwachsene in der Lage, sich vorschriftsmäßig im Verkehr zu bewegen. Dann braucht der Kraftfahrer im allgemeinen auch bei ihnen nicht. damit. zu rechnen, da3 sie den Gehweg plötzlich verlassen könnten, ohne sich zuvor nach nahenden Kraftfahrzeugen umzusehen (BGH in VRS 18, 358, 359. unten; 23, 267; 369; 4 StR 57/62. vom.18. Mei 1962). Ausnahmen hat

der Senat jedoch. in Übereinstimmung. mit. der Rechtsprechung des VI, Zivilsenate bei kleinen Kindern anerkannt, bei denen . von vornherein verkehrswidriges. oder unvorsichtiges Verhalten in Rechnung gestellt werden muß (vel. BGH-Z in VRS 21, 4, 248; 4 StR 272,/60.vom 2. September 1960 in VRS 19, 344, 3453; VRS. 23, 267; 371), aber auch bei größeren Kindern, die ein. Verhalten zeigen, (das den Kraftfahrer im besonderen Fall zur Vorsicht mahnen und. ihm den. Gedanken nshelegen muß, sie. könnten ihm unversehens in den Fahrweg geraten. Das gilt besonders, wenn ihre. Aufmerksaukeit in irgend

einer Weise vom Straßenverkehr abgelenkt ist, so daß die Vermutung gerechtfertigt ist, sie könnten die gebotene Aufmerksamkeit auf die Vorgänge des Straßenverkehrs außer Acht lassen (BGH in VRS 18, 356, 358, 359; 23, 267).

Daraus ergeben sich für den Angeklagten im vorliegenden Fall folgende Sorgfaltspflichten:

Als der Angeklagte aus einer Entfernung von 50 bis 60 m die Gruppe der auf dem linken Gehweg stehenden sieben- bis zwölfjährigen Jungen sah, die sich miteinander unter rhielten, mußte er auf das weitere Verhalten der Kinder achten; denn es lag nach der Lebenserfahrung nicht fern, daß sich ein “ oder das andere Kind plötzlich von: seinen Spielgenossen trennen und dann, noch in Gedanken an die bisherige Unterhaltung, auf die Fahrbahn laufen werde. Hätte der Angeklagte die Kindergruppe weiter im Auge behalten, so hätte er auch sehen müssen, daß ein siebenjähriger Junge sich plötzlich aus der Gruppe löste und mit dem Roller auf dem Gehweg in gleicher Richtung wie der Angeklagte, also von diesem abgewandt, zu fahren begann. In diesem Augenblick hätte der Angeklagte sich schon auf Unbesönfenheiten des möglicherweise innerlich noch abgelenkten Kindes einstellen müssen. Er hätte also damit rechnen müssen, daß der Junge, von einer plötzlichen Eingebung. erfaßt, seine Richtung ändern | und ungeachtet des aus der Gegenrichtung nahenden Lastkraftwagens noch versuchen werde, vor diesem mit einer raschen Wendung quer über die Fahrbahn zu fahren, und daB das Kind dadurch vor seinen Wagen geraten. könne, zumal er mit der zulässigen Höchstigeschwindigkeit ungefähr auf der . Straßenmitte dahinfuhr. Der Angeklagte hätte sich deshalb sogleich bremsbereit halten, also den Fuß vom Gashebel nehmen und auf die Bremse setzen müssen. Dadurch hätte er seine Fahrgeschwindigkeit, namentlich auf ansteigender Straße, in kürzester Frist herabsetzen und seinen Brensweg

für den Fall des Eintritts unmittelbarer Gefährdung des Kindes durch sein Fahrzeug nicht unwesentlich verkürzen

können.

Nach den bisherigen Feststellungen 1äßt sich nicht aunschließen, daß der Unfall durch die hiernach- gebotenen Vorsichtsmaßnahmen vermieden worden wäre; denn das Kind, das lediglich von der röchten Vorderseite seines Fahrzeugs erfaßt worden ist, also den Fahrweg des Angeklagten schon beinahe hinter sich hatte, wäre möglicherweise schon bei einer nur geringen Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit

und Verringerung des Bremswegs noch unversehrt vor dem Wagen des Angeklagten vorbei geliömueh, |

2. Bei der Berechnung der Anhaltestrecke des Angeklagten hat das Landgericht, wie die Urteilsdarlegungen (VA 4 unten) deutlich erkennen lassen, nur den für den Regelfall gültigen kürzesten Anhalteweg eines Volkswagens - Standard zugrundegelegt, ohne die für die Bremsverzögerung im Einzelfall maßgebenden Umstände, nementlich die Beschaffenheit der Fahrbahn und - wie die Revision geltend macht - die möglicherweise erhebliche Steigung der Straße zu berücksichtigen. Das könnte sich hier unverdienter Weise zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt haben, Denn bei richti-

ger Berechnung des Bremsweges zur Tatzeit könnte sich ergeben, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung mit einer höheren als der an der Unfallstelle zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/std;' gefahren sein muß. Dann träfe ihn ein zusätzliches Verschulden.

53. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das landge-

richt.

Wenn sich in der neuen Verhandlung bei Berücksichtigung

der oben erörterten Gesichtspunkte ein verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten nachweisen lassen sollte, wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten etwa durch den bei ihm. festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,1 $%o zur Tatzeit beeinträchtigt worden ist. Die meisten Kraftfahrer sind erfahrungsgemäß schon bei 1 %0 nicht mehr zur sicheren Führung ihres Fahrzeugs imstande; auch tritt eine merkliche Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit, besonders der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie eine seelische Enthemmung, schon bei einem weit geringeren Blutalkoholspiegel ein (BERSt 13, 83): Gegebenenfalls müßte der Angeklagte nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 inVm § 316 StGB auch wegen fahrlässiger Straßenverkehregefährdung verurteilt werden, weil der dem Gericht zur Aburteilung unterbreitete

geschichtliche Vorgang nach § 264 StPO unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden muß.

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler