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BGH Urteil vom 30.10.1962 – 1 StR 385/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum Begriff dor in das Amt einschlagenden Handlung. BCH, Urt. v. 30. Oktober 1962 - 1 StR 385/62 - 16 Augsburg Im Nanen des Volkes. In der Strafsache gegen den Obeorregier baurat Hartvis S ww aus 4 gcboren am u 1903 in. a, ikrs. Fe CSR, - Sachber ‚eichnung: U 25 a: - wegen passiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung. von 30. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Senatopräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer. | Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 00) bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ Justizangestellter ED . ale Urkundsbeamter der Geschäftstello, für Recht erkannte Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom. 1. Juni 1962, soweit . es ihn betrifft, aufgehoben und der Angeklagte frei- . gesprochen. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Der Angeklagte SW: als Oberregierungsbaurat Beamter auf Lebenszeit, war Leiter der Ortsplanungsstelle bei der Regierung von Schwaben in Augsburg. Aufgabe der Ortsplanungsstellen ist es, den Gemeinden, die über kein mit Fachkräften besetztes cigenes Bauamt verfügen und für die auch kein geeigneter Privatarchitekt zu gewinnen ist, bei der Aufstellung ihrer Pläne (Wirtschaftspläne zur Ausweisung und Abgrenzung der Baugebiete, Baulinienpläne zur Erschließung und Bebauung) zur Verfügung zu stehen. Mit behördlichen Entscheidungen über solche Plänc oder hoheitlichen Aufgaben anderer Art sind sie nicht bcfaßt, Die Gemeinde Neusäß, die infolge ihrer Randlage zur Stadt Augsburg Wohn-.und Siedlungsgemeinde ist, beauftragte die Ortsplanungsstelle mit der Ausarbeitung von Bebauungs- und Siedlungsplänen, wofür jeveils Vergütungen vertraglich vereinbart wurden. Da die nur schwach besetzte Ortsplanungsst

Hochschlegewerk: sa 21 9 0 02 9

Amtliche Sammlung: ja

StGB § 331

Zum Begriff dor in das Amt einschlagenden Handlung.

BCH, Urt. v. 30. Oktober 1962 - 1 StR 385/62 - 16 Augsburg

Im Nanen des Volkes.

In der Strafsache

gegen

den Obeorregier baurat Hartvis S ww aus 4 gcboren am u 1903 in. a, ikrs. Fe CSR,

- Sachber ‚eichnung: U 25 a: - wegen passiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung. von 30. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatopräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer.

| Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 00) bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

_ Justizangestellter ED . ale Urkundsbeamter der Geschäftstello,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom. 1. Juni 1962, soweit . es ihn betrifft, aufgehoben und der Angeklagte frei-

. gesprochen.

Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte SW: als Oberregierungsbaurat Beamter auf Lebenszeit, war Leiter der Ortsplanungsstelle bei der Regierung von Schwaben in Augsburg. Aufgabe der Ortsplanungsstellen ist es, den Gemeinden, die über kein mit Fachkräften besetztes cigenes Bauamt verfügen und für die auch kein geeigneter Privatarchitekt zu gewinnen ist, bei der Aufstellung ihrer Pläne (Wirtschaftspläne zur Ausweisung und Abgrenzung der Baugebiete, Baulinienpläne zur Erschließung und Bebauung) zur Verfügung zu stehen. Mit behördlichen Entscheidungen über solche Plänc oder hoheitlichen Aufgaben anderer Art sind sie nicht bcfaßt,

Die Gemeinde Neusäß, die infolge ihrer Randlage zur Stadt Augsburg Wohn-.und Siedlungsgemeinde ist, beauftragte die Ortsplanungsstelle mit der Ausarbeitung von Bebauungs- und Siedlungsplänen, wofür jeveils Vergütungen vertraglich vereinbart wurden. Da die nur schwach besetzte Ortsplanungsstelle sich wegen ihrer sonstigen Belastung außerstande erklärte, der Gemeinde in noch größeren Um- . fange Bobauungs- und Lagepläne kurzfristig auszuarbeiten, bat der Bürgermeister den Angeklagten, solche Arbeiten privat auszuführen. Der Angeklagte kam diesem Wunsche nach. Von den zahlreichen Aufträgen, die er daraufhin für die Gemeinde Neusäß erledigte, waren mindestens ein Drittel solche, die auch von der Ortsplanungsstelle hätten bear- j beitet werden können, wenn sie von der Gemeinde damit beauftragt worden wäre. Der Angeklagte, der diese Tätigkeit bis Ende 1956 unentgeltlich geleistet hatte, erhielt in

„sönlich als Privatperson; sondern der 'Ortsplenungsstelle

klagte gleicherweiso als. Beamter auch dienstlich solche

der Folge Vergütungen aus der Gemeindekasse in Höhe von insgesamt 3.000 bis 4.000 DM.

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt und ferner 1.000 DM für verfallen erklärt. Es ‚meint, für die Anwendbarkeit des § 331 StGB komme es allein dareuf an, daß die Anfertigung von Erschließungs- und Be bauungsplänen überhaupt in den Tätigkeitsbereich der Ortsplanungsstelle falle. &s sei. deshalb unerheblich, daß für die vom Angeklagten "privat" erledigten Aufgaben keine Aufträge an die Ortsplanungsstelle erteilt worden seien. Von einer strafrechtlich bedeutungslosen Gutachtertätigkeit könne nur gesprochen werden, wenn diese keine irgendwie gearteten Beziehungen zu den dienstlichen Aufgaben habe.

Die Revision: beanstandet mit Recht, daß das Landgericht damit den Begriff der "in-das Amt einschlagenden Handlung" zu weit gefaßt und verkennt hat, daß die äußerdienstliche Erstellung von Plänen nur eine Privathandlung des Angeklagten var. Denn Amtshandlungen wären nur dann gegeben geiesen, wenn die Aufträge der Gemeinde Neusäß, für die der Angeklagte sich bezahlen ließ, nicht ihm per-

| erteilt worden wären. Planungsarbeiten, die jeder Architekt mit dem gleichen Ziel und. Erfolg für ihre weitere Verwendung ausführen konnte, wurden: nicht allein. dadurch. zu Amtshandlungen, daß sie: eine: Person’ ausführte, die wie der Ange-

Aufgaben wahrnahm. Denn es handelte sich unter diesen Umständen bei der Erstellung der Pläne in Ermangelung eines Auftrags der Gemeinde an die Ortsplanungsstelle weder um

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Aufgaben, die an sich in den Kreis der dem Angeklagten durch Gesetz oder Dienstvorschrift übertragenen Obliegenheiten fielen, noch angesichts der Möglichkeit ihrer Ausführung durch einen beliebigen privaten Architekten um Aufgaben, die der Angeklagte nur vermöge seiner amtlichen Stellung wahrnehmen konnte. Der Umstand, daß gerade seine dienstliche Tätigkeit dem Angeklagten die Möglichkeit gab, mit der Gemeinde Weusäß privat "ins Geschäft zu Kommen", rechtfertigt eine andere Beurteilung so wenig wie die Tatsache, daß der Angeklagte durch diese Handlungsweise scine Beamtenpflichten verletzte. Entscheidend ist, daß der Angcklagste seineiBcamtenpflichten nicht durch eine Amtshandlung, sondern durch eine Privathandlung verletzte, und daß der sachliche Erfolg der außerdienstlichen Tätigkeit

des Angeklagten, die von der Gemeinde Neusäß vergütcot wurde, in keiner Weise von sciner Beamtenstellung abhing (vel.

RGSt 28, 424, 427; 50, 257; 70, .166, 172; aber auch RGSt 68, 251, 255; R& GA 69, 401; HRR 38,. Nr. 50).

Aus der Entscheidung B6EHSt 11, 125 ergibt sich nichts änderes. Dort.hatte. der Beamte einer Baubehörde, zu deren Aufgabenkreis die Prüfung und Begutachtung einge-

reichter Bauzeichnungen, jedoch nicht deren Anfertigung

gehörte, die entgeltliche Anfertigung von Bauzeichnungen für Baulustige übernommen. Auch in diesem Falle hat der Bundosgerichtshof die Anfertigung der Bauzeichnungen als

Privathandlungen gewertet und eine Erfüllung der Bestechungs-

tatbestände nur in der Form für möglich gehalten, daß das Entgelt zugleich als Gegenleistung für die spätere begutachtende amtliche Tätigkeit gedacht war. Wenn eine "in das Amt einschlagendet Handlung dort u;a. schon deshalb verncint wurde, weil der damalige Angeklagte in seiner

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amtlichen Tätigkeit keine gänzlich neuen Zeichnungen zu erstellen hate, so ist damit nicht zugleich verbindlich gesagt, daß im umgekehrten Falle auf jeden Fall eine Amtshandlung gegeben wäre, sondern nur zum Ausdruck gebracht, daß allein schon aus diesem Grunde keine Hand-

lung gegeben war, die in den Kreis der dem Beamten. durch Gesetz oder Diens tvorschriften übertragenen Obliegenheiten fiel. Im jetzt zu entscheidenden Falle wird überdies die Kennzeichnung der vom Angeklagten im Auftrag der Gemeinde Meusäß ausgeführten Pla anungsarbeiten als private Handlungen besonders deutlich. gerade im- Zusammenhang mit dcm Tatbe- . stand des § 331 StGB, der nicht an eine Pflichtwidrigkeit anknüpft, sondern ausdrücklich nur die. Käuflichmachung einer nicht pflichtwidrigen Amtshandlung zum: Gegenstand hat; denn es könnte kein Zweifel daran bestehen, daß der Angeklagte mit der Genehmigung seiner vorgesetzven Bchörde, also beim Wegfall einer für den angewandten Tatbestand unerheblichen Pflichtwidrigkeit, Planungsarbeiten der gekennzeichneten Art gegen Bezahlung als Privatarbeiten hätte ausführen dürfen. Es handelte sich also bei diesen Planungsarbeiten mit anderen Worten auf jeden Fall und unabhängig davon, ob eine außerdienstliche Nebenbeschäftigung erlaubt worden war oder. nicht, um private und nicht um "in das Amt einschlagende" Handlungen. Eine Privathandlung, welche ein ' Beamter vornimet, welche: aber. ‚auch eine beliebige andere Person vornehmen könnte, wird nicht dadurch zu einer Amtshandlung, daß sie dem Beamten dienstrechtlich verboten ist oder gegen Intgolt ausgeführt wird (nc6t 50, 257).

Die. Strafkammer führt zur Begründung ihrer Auffassung aus: Wenn man es für zulässig erachte, daß Beamte innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs in ihrer Freizeit

gegen Entgelt die gleichen Aufgaben erledigen, die ihnen in amtlicher Eigenschaft zufallen können, so wärc die Versuchung begründet, durch Zurückstellung dringlicher Vorhaben zahlungswilliger Gemeinden die Erteilung von Privataufträgen zu erreichen. Eine solche Auffassung würde der Käuflichkeit von Amtshandlungen Tür und Tor öffnen. Diese Erwägungen gehen in zweifacher Hinsicht fehl. Sie verkennen einmal, daß Nicht-Strafbarkeit nicht notwendig Zulässigkeit oder Erlaubthoit bedeutet, und gehen damit an der dienststrafrochtlichen Seite der Angelegenheit vorbei. Sic können außerdem nichts daran ändern, daB os. sich um Vorgänge handelt, die außerhalb der Bestechungstatbontände liegen, welche das Käuflichmachen von Amtshanälungen, nicht aber ein bloß in diese Richtung wei-

sendes Verhalten, nämlich schlechthin äie Annahme von Geld

im Zusammenhang mit einer Verletzung dienstlicher Pflichten, zum “egenaband haben;

Da nach den Feststellungen kein Anhalt dafür be-. stekt, daß die Gemeinde Neusäß die Vergütungen für die vom Angeklagten privat gefertigten Pläne oder überhaupt - die Zuvrendung solcher Aufträge gegen Entgelt zugleich als "Belohnungen für seine. dienstliche Befassung mit Angelegenheiten der Gemeinde ansah; eine Verurteilung wegen einfacher oder schwerer Bestechlichkeit also auf jeden

fall ausscheidet, ‚konnte der. Senat abschlioßend entscheiden und den Angeklagten mit der Köstenfolge aus § 467 Abs, 1 StPO £freisprechen. Eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen kam nicht in Betracht, weil das vom Landgericht irrig als strafbar beurteilte Verhalten des Ange-

klagten mit der Dienstpflichtverletzung eine grobe Unredlichkeit einschloß (§ 467 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs, StPO).

Dr. Geier Seibert _ . Willms

Fischer . Mai