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BGH Entscheidung vom 26.10.1962 – 4 StR 329/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2175 018

Im Namen des Volkes in der Strafsache

gegen

den Schreiner Erich 7 EB aus DEEED. zeboren am &. GE ED ir BEEB/CSE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen einfachen und schweren Diebstahls i.R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1962, an der verlgenonmen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt Dr.Dr.. als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12, Juni 1962 wird verworfen. : ,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 13. Juni 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ver suchten und vollendeten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiel len Rechts. Sie ist nicht begründet.

I. Die Strafkanner hat folgende Feotstellungen getroffen: u nn oo m ;

| 1. In der Nacht zum 8. Januar 1962 hatte sich der Angeklagte zusammen mit Bekannten, u.a. den früheren Mitangeklagten PB und Ve, bis 1.00 Uhr morgens

in einer Gaststätte aufgehalten. Auf dem Heimweg beschloß der leicht angeheiterte Angeklagte, einen Personenwagen | zu stehlen, mit diesem eine Vergnügungsfahrt zumachen = und ihn dann irgendwo Stehen zu lassen. In Ausführung dieses Entschlusses brach er einen auf einem Parkplatz stehenden Personenwagen, Opel Rekord, auf, schloß den Yagen kurz und fuhr mit Pe und VW nach EaD- Dort stel lten sie den Wagen auf einem freien Platz ab. Bei dem u folgenden Bummel durch das. Vergnügungsviertel gaben der u "m ö Angeklagte und seine Begleiter ihre Barmittel bis auf einen kleinen Rest, der vielleicht, dazu’ ‚gerächt hätte, 2/3 des |. Teges nach DB nit dem Wagen Zü fahren, aus. In der Nacht zum 9. Januar 1962 gerieten sie auf der Rückfahrt

in He in eine Polizeiüberwachung; doch ge-

lang es ihnen, ‚unter Zurücklassung des Yagens,zu fliehen.

2.Bei einem Bummel in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 1962 kamen der Angeklagte und sein Begleiter P> überein, für den Sonntag einen Personenwagen zu stehlen, den sie nach Gebrauch irgendwo stehen lassen wollten. Zu

diesem Zweck begaben sie sich zu der Großgarage Hun-Dort suchten sie sich einen Opel Caravan aus und stellten ihn so, daß dieser ohne Motorkraft hätte bis auf die Straße rollen können, Zur Ausführung ihres Vorhabens kamen aie beiden nicht mehr, da der Pförtner der Garage zwischenzeitlich das Garagentor verschlossen hatte-s

Il. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Diebstahls und meint, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht den Nachweis der Absicht rechtswidriger Zueignung. Die Strafkammer habe, so führt die Revision aus, die Zueignungsabsicht nicht daraus folgern dürfen, daß der Angeklagte. im Ermi ttlungsverfahren seine Straftaten als Diebstahlshandlungen bezeichnet habe; denn ihm sei der Unterschied zwischen § 242 und § 248 b StGB nicht geläufig gewesen. Außerdem ist es nach Ansicht der Revision rechtlich fehlerhaft, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fahrzeuge nach. Gebrauch in den Machtbereich der Eigentümer zurückbrin- . gen wollen, deshalb als unglaubwürdige Schutzbehauptung bezeichnet habe, weil diese Einlassung nicht dem Persönlichkeitsbild entsprochen habe, das die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen habe; denn tatsächlich sei der Beschwerdeführer noch nie wegen eines Kraftfahrzeugdiebstanls bestraft worden, wohl sei aber aus allen Verurteilungen. seine Fahrleidenschaft zu erkennen, weshalb er auch wegen unbefugter Ingebrauchnahme von Fahrzeugen verurteilt worden sei. Die Revision sieht deshalb in dieser Überlegung. des Landgerichts einen Widerspruch. Auch die Gesamtumstände der Tat sprechen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Annahne eines Diebstahls.

Für den Dicb von Fahrzeugen sei nämlich typisch, daß er das gestohlene Fahrzeug nur bis zur Entleerung des Tanks

fahre, es dann aber stehen lasse. Im Gegensatz hierzu habe der Angeklagte sogar noch getankt. Endlich sei es nicht richtig, daß das Fahrzeug in HF so abgestellt vorden sei, daß es dem Zugriff Dritter ausgesetzt war, vielmehr sei es auf dem Parkplatz vor dem Hauptbahnhof abgeschlossen abgestellt worden.

III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beim Diebstahl auf Seiten des Täters notwendige Zueignungsabsicht

' erfordert, daß der Täter das Fahrzeug mindestens eine

Zeitlang, nämlich so lange es für ihn Wert hat, für sich behalten und es zugleich dem Eigentümer nicht nur vorübergehend, sondern grundsätzlich dauernd entziehen will. Für die Entziehung genügt es nach der ständigen Rechtsprechung allerdings, wenn der Täter den Wagen nach einiger Zeit irgendwo: stehen lassen, ihn damit dem Zugriff Dritter preisgeben und es dem Zufall überlassen will, ob, wann, auf welche Weise und in welchem Zustande er an den Eigentümer zurückgelangt (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205; 13, 44 f; BGH VRS 14, 199, 201 und GA 1960, 82). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof allgemein aUS- gesprochen, daß derjenige, der einen fremden Kraftwagen nach unbefugtem Gebrauch in einer anderen Straße einer Großstadt stehen läßt, ihn dem beliebigen Zugriff Dritter preisgibt (BGH VRS 13, 41; 14, 363). In einer jüngeren

Entscheidung wurde dasselbe auch für größere Mittelstädte

bejaht (BGH VRS 19, 441).

Diese Grundsätze hat die Strafkanmmer beachtet, Im Urteil (Bl. 9 VA) ist festgestellt, der Angeklagte habe den vagen weggenonnen, um mit ihm eine Vergnügungsfahrt zu machen und ihn dann irgendwo stehen zu lassen. Auch

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für den Diebstahlsversuch stellt der Tatrichter- (B1. 10 UA) die Absicht des Angeklagten fest, den Wagen nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen.

Entgegen der Meinung der Revision enthält das Urteil keine Widersprüche. Die Beweiswürdigung ist frei von Erfahrungswidrigkeiten. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, das Fahrzeug nach Gebrauch in den Machtbereich des Eigentümers zurückzuführen, vor allem auf das Persönlichkeitsbild, das sie im Laufe der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, und auf die Gesamtumstände der Tat. Ohne Grund sieht der. Beschwerdeführer darin einen Widerspruch, daß sich aus seinem Vorstrafenverzeichnis ergebe;,. daß sich die vregen seiner Fahrleidenschaft ergangenen Bestrafungen wie ein roter Faden durch sein bisheriges Leben hindurchzögen, er aber noch nie vorher wegen eines Kraftfahrzeugdiebstahls, wohl aber wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt worden sei. Mit der Begründung, die Tat entspreche dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild, meint die Strafkammer offensichtlich das Charakterbild des Angeklagten, seine Binstellung gegenüber dem Eigentum anderer und den Eindruck, den er vor Gericht gemacht hat. Alle diese Umstände könnte das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu seiner Überzeugungsbildung verwerten. Der Angeklagte ist schon zweimal wegen Diebstahls und einmal wegen Betruges bestraft worden. Mit Recht konnte die Kammer. außer aus der Tatausführung auch daraus den Rn Schluß ziehen, daß er sich ohne große Bedenken über fremde Eigentums- und Vermögensinteressen hingwegsetze. Fehl geht der Hinweis der. Revision auf die Verurteilung wegen eines Vergehens der Gebrauchsanmaßung an einem Kraftfahrzeug

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gemäß § 248 b StGB als Zeichen dafür, daß der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs nicht dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten entspreche. Diese Vorstrafe ist nicht geeignet darzutun, daß es dem Angeklagten letztlich nur auf die Benützung des Kraftfahrzeugs ankomme und nicht auf dessen Zueignung. Denn sie betrifft einen Fall, der mit den vorliegenden Taten nicht zu vergleichen ist. Damals hatte der Angeklagte nämlich das Fahrzeug seines Arbeitgebers benützt, weshalb es für ihn nahelag, es in den Machtbereich des Eigentümers zurückzubringen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte aber ihm vollkommen fremde Fahrzeuge benutzt bzw. benutzen wollen. Wenn die Strafkammer aus dem Umstand, daß der Angeklagte mehrere Vorstrafen wegen Fahrens ohne Fakrerlautnis aufweist, nicht den Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte auch in den vorliegenden Fällen nur seiner Fahrleidenschaft folgen

wollte, um nach deren Befriedigung den Wagen an den frühe-

ren Standort zurückzubringen, so lag dies im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung, die mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden kann.

Auch der Hinweis auf die Gesamtumstände der Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang aus, daß der Angeklagte im Falle des vollendeten Diebstahls den Tagen benützt habe, ohne im Besitz ausreichender Barmittel für die Unterhaltung des Wagens gewesen zu sein, und daß er den Wagen in frenden Großstädten auf freien Plätzen den Zugriff Dritter ausgesetzt habe. Sie fährt dann fort, der Angeklagte sei damit über den Rahmen einer bloßen Benutzung hinausgegangen und habe gezeigt, daß er mit dem Fahrzeug wie ein Eigentümer habe umgehen wollen; keineswegs habe er sich so verhalten, als ob er den Wagen nach der Benutzung wieder in den Gewaltbereich des Geschädigten habe zurückbrin-

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gen wollen. Der Hinweis der Revisior, daß der Angeklagte und seine Mitfahrer zunächst im Besitze ausreichender Barnittel für die Rückfahrt gewesen seien, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat aus der Tatsache, daß der Angeklagte und seine Begleiter im Vergnügungsviertel von HB den größten Teil ihres Geldes ausgaben, den Schluß gezogen, daß es ihnen nicht darauf ankam, im Besitz des zur Rückfahrt mit dem "Tagen notwendi gen Geldbetrages zu bleiben. Daß es hierzu kommen würde, lag - dies muß nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als Überzeugung des’ Tatrichters angenommen werden. -— von vornherein. nahe, da die Angeklagten zu. Vergnügungszwecken nach Hu» FZuhren und sich daher schon bei Antritt ihrer Reise klar waren, daß sie dort einen erheblichen Teil ihres Geldes ausgeben würden. Daraus konnte das Landgericht - “ohne ns Rechtsfehler den weiteren Schluß ziehen, der Angeklagte habe sich nicht so verhalten, als ob er den Wagen nach

der Benutzung wieder in den Gewaltbereich des Geschädigten habe zurückbringen wollen.

Der weitere Umstand, daß der Angeklagte den Wagen :auf freien Plätzen dem Zugriff Dritter ausgesetzt habe, konnte vom Landgericht ebenfalls für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Zueignungsabsicht des Angeklagten herangezogen werden. Das Landgericht will hiermit zum Ausdruck bringen, jemand, der ein fremdes Fahrzeug fahre, werde in der Regel besondere Sorgfalt aufwenden, um es vohlbehalten dem Eigentüner zurückzubringen. Wäre es den Angeklagten wirklich hierauf angekommen - dies ist ersichtlich die Meinung des Tatrichters -, so hätten sie das infolge gewaltsamer Öffnung des Lüftungsfensters und mangels passender Schlüssel nicht mehr abschließbare Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz ebgestellt. Denn der nicht mehr abgeschlossene Wagen war gegenüber Dieb-

stählen gefährdeter als ein ordnungsgemäß gesicherter Kraftwagen. Ohne Rechtsfehler konnte aus diesen Überlegungen der Tatrichter den Schluß ziehen, dem Angeklagten sei es: von vornherein gleichgültig gewesen, ob er das Fahrzeug wieder zurückbringe oder nicht, er habe deshalb die Absicht der Zueignung gehabt.

Rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht gegen die Erwägung der Strafkamner (UA S. 13), der Angeklagte habe während des Ermittlungsverfahrens seine Straftaten selbst ais Diebstahlshandlungen dargestellt (HA Ba. I Bl. 7 ff, 64 £). Zwar können allein aus der rechtlichen Würdigung, die der Angeklagte als Beschul-

: ‚digter seinen Taten gab, noch keine Schlüsse darauf

gezogen werden, mit welcher Absicht er gehandelt hat. Ersichtlich war es aber für den Tatrichter von maßgebender Bedeutung, daß sich der Angeklagte bei seiner - polizeilichen Vernehmung in keiner Weise darauf berufen hat, daß die Absicht bestanden habe, die Wagen später an ihren früheren Standort zurückzubringen. Die Strafkammer konnte davon ausgehen, daß die Berufung hierauf

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auch für einen Laien, dem die rechtliche Unterscheidung u

von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch nicht geläufig ist, nahe gelegen hätte. Sie war in der Lage, aus diesem Aussageverhalten ihre Schlüsse zu ziehen. Jedenfalls ist dies eine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung. Übrigens spielt dieser Gesichtspunkt im Gesamtrahmen der Beweiswürdigung nur eine untergeordnete Rolle, wie sich aus dem Tortlaut des Urteils, insbesondere der Einleitung des Satzes mit den Worten "abgesehen davon", ergibt. Endlich ist es auch rechtsfehlerfrei, daß die . Strafkammer nicht wie die Revision der Ansicht ist, es sci ein allgeneiner Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrzeufdieb bei lecrgewordenem Tank auf ein anderes Fahrzeug

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"umsteige". Dieses wohl des öfteren zu beachtende Verhalten bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers- keineswegs, daß in Fällen, in denen der Täter sich anders verhält, eine Diebstahlsabsicht auszuschließen

sei.

Da auch andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen sind, ‚war äje Revision zu verwerfen. Bu N

Rotberg. Be - Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler Z—