Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 10.10.1962 – 1 StR 541/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ın Tamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Anton “ ED :.: Sa >: ED, ze voren 2 ED 1200 :: TA. Iikrs. ZB»
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Tischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ug als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkunnt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Oktober 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
varünde:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Er ficht das Urteil im Strafausspruch an, je-
doch erfolglos.
Margit war ihm von ihren Eltern zwar nicht anvertraut, Dennoch durfte das Landgericht sagen, er habe sich durch die Unzuchtshandlungen an dem Kinde ihnen gegenüber eines schweren Vertrauensbruchs schuldig gemacht, Denn sic vertrauten ihm, dem allgemein geachteten und angesehenen Geschäftsführer des Roten Kreuzes, mit dem sie zut bekannt waren una der sich durch seine Freundlichkeit das Vertrauen und die Zuneigung Margits und anderer im selben Hause wohnender Kinder erworben hatte. Auch solche allgemeineren Beziehungen können das Vertrauen zu einem Menschen begründen, daß ein Kind bei ihm wohlaufgehoben sci. Dazu braucht es ihm nicht eigens, etwa zur Aufsicht oder Betreuung, anvertraut zu werden. Wäre das hier gcschehen, so hätte sich.der Angeklagte möglicherweise außerdem eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
Ein Vertrauensbruch gegenüber dem Kinde wird zwar häufig mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB einhergehen. Tatbestanädsmerkmal ist das jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht. Daher ist es nicht unzulässig, straferschwerend zu berücksichtigen, daß der Täter
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für sein unzüchtiges Vorhaten das Vertrauen des Kindes mißbraucht hat; erst recht nicht in einem Falle gröblichen Vertrauensbruchs, wie sich ihn nach der zutruffenden Urteilsannahme der Angeklagte gegenüber Margit zuschulden kommen ließ, die ihm in kindlicher Zuneigung anning-
Bei dem letzten Vorfall führte der Angeklagte “argits Hand an sein entblößtes Glied und Übte mit ihr den Schenkelverkehr aus, freilich ohne letzte Befriedigung. In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht eine "denkbar schwere" Begehungsart des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden.
Ähnlich unverständlich ist der Revisionsangriff gegen die Urteilserwägung, das Interesse der Öffentlichkeit verlange eine spürbare Strafe gegen den Angeklugten, weil sie durch den sich häufenden Mißbrauch von Kindern zur Unzucht schwer beunruhigt sei. Die Häufigkeit der Sittlichkeitsverbrechen an Kindern wird jedem offenbar, der länger in der Strafrechtspflege tätig ist. Jeder Zeitungsleser kann sich darüber unterrichten, daß in der Öffentlichkeit Beunruhigung über diesen Zustand herrscht. Davon, daß auch die Tat des Angeklagten in die Öffentlichkeit gedrungen sei und neue Unruhe erzeugt habe, enthält das Urteil kein Wort.
Kithin sind die Strafzumessungserwägungen des Lardgerichts, das mildernde Umstände als vorhanden ansicht, veder verfahrensrechtlich noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Dr. Geiler Seibert Hübner
Fischer Mai