Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 5 StR 418/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 418/62 4179 062
fe
Im Namen des Volkes
In der Strafsacha gegen
den Versicherungskaufmann Norbert ]
aus ON (GEED ‚ geboren an EEE 1935 in zum
wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltce nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom l.Juni 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cas Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensrüge, § 265 ‘StPO sei verletzt worden, dringt durch. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten ist in den beiden Fällen, in denen er verurteilt worden ist, wegen vollendeter Verführung männlicher Jugendlicher zur Unzucht eröffnet worden. Der Angeklagte ist wegen versuchter Verführung verurteilt worden, ohne daß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt.
Es 1äßt sich auch nicht sagen, daß das Urteil keinesfalls zum Nachteil des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß beruhen könne.
Il.
Im Fall Tantzen liegt auch ein sachlichrechtlicher Fehler, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils zwingt, darin, daß sich die Strafkammer mit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht auseinandergesetzt hat. Das Urteil enthält weder Darlegungen darüber, aus welchem Grunde der Angeklagte den Jungen gleich losgelassen hat, nachdem er dessen Hand über der Hose an sein Glied geführt hatte, noch darüber, ob der Angeklagte den Jungen zunächst nur durch die mündliche Aufforderung zur Unzucht bringen wollte, oder ob ihm von vornherein auch andere Verführungsmittel recht waren. Darlegungen zu diesen Punkten wären erforderlich gewesen, um festzustellen, ob etwa der Angeklagte von dem gesamten Versuch oder wenigstens von dem als selbständige Handlung zu wertenden zweiten Teilakt zurückgetreten ist (vgl. BGESt 10,129).
- 3 -
IIl.
Die neue Verhandlung gibt der Strafkammer auch Gelegenheit, den Fall Tg erneut unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr.1 StGB zu prüfen. Auf die Entscheiaung des Senats BGHSt 17,191 ff wird verwiesen.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt