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BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 1 StR 374/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 374/82 2190 049

Im Namen des Volkes In der Strafsache. gegen = den Blektroschweißer Günther KB aus "AED 2 geboren am SEEN 1935 in Aug. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Diebetahe im Rückfall u

hat der 1. Strafsenat. des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

| Bundesrichter Dr. willms, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mei

‚Bundesrichter Dr. Sanders ze Bu . als beisitzende' Richter, u

u Oberstaatsanwalt beim Bundeogerichtshet ii j als: Vertreter. der Bundesänwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Venchäftastelle, | N

für Recht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten. ‚gegen das. Urteil, des. Lendgerichts Saarbrücken vom: 27; April 1962 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückver-. wiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos. a

I. Die Verfahrensrügen:

a) Die Revision meint, die Strafkanner habe den "Grundsatz der. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme" verletzt und. damit gegen § 250 StPO verstoßen, indem sie gestattet habe, daß zwei Zeugen Wahrnehmungen dritter Personen wiedergaben. Einen "Grundsatz der Unmittelbarkeit" in dem Sinne, daß oh die Vernehmung von "Zeugen vom Hörensagen" verboten wäre, oe stellt § 250 StPO jedoch nicht auf. Er verbietet .nur grundsätzlich, die Vernehmung von Zeugen durch Verlesung ihrer schriftlichen Erklärungen oder der- Protokolle über: ihre früheren Vernehmungen zu ersetzen (BGHSt 6, 209). Allerdings kenn in der Vernehmung der "Zeugen vom Hörensagen" statt der eigentlichen: Tatzeugen ein Verstoß gegen die Wahrheitserforschungspflicht (dea Gerichts. (§ 244 Abs. 2 8120) liegen (vel. BGH NW 1962, 1876 mit. weiteren Nachweisen). Eine solche Rechtsverletzung liegt hier aber nicht vor. Dem Umstand, daß im. Schuppen des Angeklagten zur fraglichen Zeit gehämmert wurde, 'hat die Strafkanmer ausdrücklich nur & geringen Beweiswert beigemessen; sie hält es nicht für widerlegbar, daß der Angeklagte zu jener Zeit einen alten Kohlenkasten zerschlagen hat, woraus sie offenbar die Folgerung =

zieht, daß das Hämmern, das von den - nicht vernommenen -

Zöugen gehört wurde, vom Zerschlagen dieses Kohlenkastens herrühren konnte, Damit erübrigte sich die Vernehmung je-

ner Tatzeugen. Seine Überzeugung von don Näterschaft dos Ange-

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ang ern

klagten hat das Landgericht aus anderen Beweisanzeichen gevionnen, insbesondere aus dem früheren Geständnis des Angeklagten. Bei der Würdigung des Beweisergebnisses sind dem Tatrichter - entgegen der Meinung der Revision - keine Verstöße gegen die Denkgesetze unterlaufen,

b) Was ‚die Revision. mit ihren Angriffen gegen das Sitzungsprotokoll bezwecken will, ist nicht ersichtlich. “

Auf bloßen Pehlern des Protokolls kann das Urteil nicht j beruhen. Sogenannte Protokollrügen sind daher unstetinaft (BEASt 15 162): ‚Die Aufnahme von: Zeugenaussagen in das. on _ Protokoll ist übrigens im Verfahren vor den Tandgerichten. nicht vorgeschriehen “ 275 str). | | BEE Er

11. -Zur_ Sachbeschwerde;

Auf die ellgembine Sachrüge hat. der Senat das Urteil |

nachgeprüft, jedoch. weder im Schuld- noch‘ im Strafausspruch. ‚Rechtafehler zu ' finden vormocht. =

" Möglicherweise hat die Strafkamner aber die Anwendung des § 79 StGB übersehen. Im Urteil (5. 2 UA) wird ausge

führt, daß der. Angeklagte am 17. Januar: 1961 wegen. schweren

Diebstahls im Rückfall zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Dieses Urteil ist offenbar rechtskräftig . ge worden, aa in den Gründen. des angefochtenen Urteils von

‚der Verbüßung der. Strafe ‚die Rede ist, Daß diese zur Zeit

der Verkündung des angefochtenen Urteils vöılı ig

verbüßt war, läßt sich den Urteilsgründen jedoch nicht ent

nehmen. Da die jetzt abgeurteilte Tat vor dem 17. Januar 19€

begangen wurde, hätte also möglicherweise nach § 79 StGB.

eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Darin, daß die. Strafkammer hierzu keine Stellung nimmt und jede Erörterung zur Frage der Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen

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hat, liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigt, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Gesamtstrafenbildung nachzuholen

(EGHSt 12, 1). An der Bildung der Gesamtstrafe würde die Strafkammer nicht dadurch gehindert sein, daß der Angeklagte Er die im Urteil vom 17. Januar 1961 ausgesprochene Strafe inzwischen völlig verhüßt hat (seast % 566; 15, 66, m.

Auf jeden Fall wird die Strafkanmer erneut über die nrechnung der Untersuchungshaft | zu entscheiden ‚haben. DER

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