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BGH Beschluss vom 02.10.1962 – 1 StR 338/62

1. Strafsenat

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1_StR 338/82 2190 054 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Kurt Dow : ohne festen Wohnsitz,

gcboren am EEE 1903 : in EEE » zur Zeit

in Untersuchungshaft , wegen schweren Diebstahls im Rückfall wa,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1962, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier: als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr: Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai‘ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. | ‚als Vertreter der Bundesannaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftastelle,

für Recht arkanntı. . Die Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Landgerichts München da vom 14. März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat ‚die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem 15. März 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von vierli Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet.

Mit seiner Rovision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechte. ‚Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die_Verfahrensbeschwerde:

Die Revision rügt, die Strafkamner habe durch Beschluß vom 25. Januar 1962, also außerhalb der Hauptverhandlung, den Antrag auf Ladung und Vernehmung mehrerer Zeugen mit der Begründung abgelehnt, "daß die Tatsachen, welche diese Zeugen über die Person des Angeklagten bekunden sollen,. so behandelt werden können, als wären die behaupteten Tatsachen wahr", sie sei aber im Urteil auf diese Tatsachen, die die Beurteilung des ' Angeklagten als gefährlicher Geuohnheitsverbrecher und die soziale Prognose zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können, nicht eingegangen. u

Daß der Angeklagte die ‚ Verveksung der Zeugen mm, = Drop. Se @iB 7 Fa: "a; >r. SCHE uni Kran» beantragt und die (Beschluß- )Strafkemmer diesen Antrag. vor der Hauptverhendlung mit ‚der angegebenen. Begründung abgelehnt hatte, trifft zu. Den Antrag mit dieser Begründung. abzulehnen, war under der Vorsitzende bef fugt noch die beschließende Strefkammer, die zur Entscheidung im Rahmen. des § 219 StPO ohnehin nicht 'zuständie ist. Ob eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr behandelt werden kann, 1äßt sich regelmäßig erst in der Haupt-

verhandlung übersehen und die Entscheidung darüber steht daher nur dem erkennenden Gericht zu (vgl. RGSt 73, 193; 75, 165; BGHSt 1, 51, 53). Ist jedoch eine solche Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ergangen, so darf sich das erkennende Gericht nicht einfach darüber hinwegsetzen. Ist im Urteil gegen gas Versprechen der Wahrunterstellung verstößen, ohne daß dem Angeklagten die Auffassung des erkennenden Gerichts vorher bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, hierzu ' ' Steilung zu nehmen und seinen Beweisamtrag in der Hauptver-

' handlung zu wiederholen, so begründet das im Ergebnis ebenso die Revision; wie wenn der Beweisamtrag in der Hauptverhandlung gestellt und hier mit der Begründung abgelehnt worden wäre, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, s0- fern im Urteil dagegen verstoßen worden ist (vgl. die oben angegebenen Entscheidungen).

Indessen weist das Urteil einen solchen Rechtsfehler nicht auf. Die unter Beweis gestellten Behauptungen gingen im wesentlichen dahin, daß der. Angeklagte während seiner Beschäftigung bei der "Strabag" fleissig gearbeitet, sich gut geführt und niehts habe zuschulden kommen lassen. Etwas Gegenteiliges ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Zwar werden jene behaupteten Tatsachen nicht im einzelnen angeführt. Das vor nach den Umständen auch nicht geböten. Sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, war das Landgericht nicht verpflichtet (BGH in IM Nr. 5 zu § 244 Abs. 5 StPO). Der. Tatrichter braucht auch aus den als | wehr unterstellten Tatsachen. nicht gerade ‚die Schlüsse zu zichen, die der Angeklagte daraus gezogen haben ‚will. Das Landgericht hat ersichtlich diesen Tatsachen nicht die ‚Bedeutung beigemessen, die der Angeklagte ihnen beigemessen haben wollte, insbesondere für die Frage, ob er 'als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei, ‚Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Die als wahr unterstellten Tatsachen hinderten die Strafkammer

nicht, aus den sonstigen Feststellungen den Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Mit der Rüge, das Urteil beruhe "auf einer unzureichenden psycijiutrisch-medizinischen Begutachtung des Angeklagten durch den Gerichtsarzt", will die Revision offenbar den Vorwurf erheben, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die Rüge entspricht nicht der Vorschrift des $. 344 Abs. 2 Satz 2. StPO, da sie weder hinreichend ausführt, welches weitere Beweismittel das Landgericht hätte benutzen noch warum es nach. Sachlage dazu hätte gedrängt sein sollen. |

2: Die_Sachrüge:

Der Senat. hat auf die allgemeine Sachrüge, die. nicht näher ausgeführt ist, das Urteil im einzelnen nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich. dabei nicht ergeben. Bei der Anwendung der §§ 20 a und 42 e StGB hat die Strafkammer die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet. Die Feststellungen

der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung des Ange-

klagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die An-

ordnung der Sicherungsverwahrung. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum ergehen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Dr, eier Wille ° . Hübner

Fsckr Mai