Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 21.09.1962 – 4 StR 297/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_297/62 2153 097
im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Bernhard August EB zus
MED (01§ 5.), geboren zrı Ep 1911 ir ci wegen Unfallflucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der . Hauptverhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung von 26. September 1962, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg. als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
OÜberstaatsanwalt Dr. Dr. rd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB in der Verhandlung,
Justizangestellter 8 bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. März 1962 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unfallflucht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolg haben.
I. Das Landgericht hat folgenäen Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war als Bauingenieur. bei dem Siedlungsamt in OB angestellt. Zum Besuch der Baustellen im CE 123 stena ihm ein Dienstkraftwagen zur Ver-Fügung, den er jeweils vom Geschäftsleiter des Siedlungsamts anfordern mußte. Gegenüber dem Kraftfahrer war der Angeklagte während der Dienstreisen weisungsberechtigt. Er hatte zu bestimmen, wohin er ihn fahren solle.
Au 11. September 1961 machte der Angeklagte in dem Dienstwagen mit dem ‚Kraftfahrer GB eine Dienstfahrt in die Wesermarsch, die von 7,30 Uhr bis gegen 20 Uhr dauerte. Im Laufe des Tages nahmen sie wiederholt alkoholische Getränke zu sich; der Angeklagte trank erheblich mehr als CB: Auf der Heimfahrt zwischen Seefeld und Schvei gegen
20 Uhr verursachte GEW einen tödlichen Unfall. Er übersah eine ihm auf der rechten Straßenseite entgegenkommende Fußgängerin. Sie wurde von der rechten Seite des Wagens er-Taßt und über die Böschung in den neben der Straße verlaufenden Graben geworfen; sie starb auf der Stelle. title aus und suchte die Verunglückte, deren Leichnam er schließlich in dem Graben entdeckte, herauszog und auf die Böschung legte. Zu dem Angeklagten, der ebenfalls ausgestiegen war und neben dem Wagen stand, sagte er bei seiner Rückkenr:
"Der ist tot" und stieg gleich wieder ein. Der Angeklagte nahm schweigend neben GEW Piatz. Anstatt an der Unfallstelle zu bleiben, eine Verpflichtung, die ihm bekannt
war, erhob er keine Einwendungen, als GEB anfuhr und sich von der Unfallstelle entfernte, vielmehr war er mit dem Verhalten GBP einverstanden, was er diesem gegenüber durch sein Stillschweigen erklärte. Dabei war er sich bewußt,
daß GEB sein Verhalten als Einverständnis mit der Entfernung von der Unfallstelle auffassen werde, was auch tatsächlich zutraf. Der Angeklagte fürchtete, der Wagen werde infolge der von ihnen während der Fahrt festgestellten Schäden, insbesondere des Ausfalls des rechten Scheinverfers, von der Polizei gestellt werden. Deshalb wies er GEB an, ihn nicht bis zu seiner Wohnung zu bringen, sondern nach der Gastwirtschaft "Ammerländerhof" zu fahren. Dort stieg er aus und fuhr mit dem Bus nach Hause. Bei ihrer Vernehmung durch die vorgesetzte Dienststelle gaben beide verabredungsgemäß an, ein Hund oder ein Reh sei vor den Wagen gelaufen. Erst bei seiner polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte die Unfallbeteiligung des von ihm benutzten Dienstfahrzeugs zu.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich der Unfallflucht schuldig gemacht, weil er damit einverstanden gewesen sei, daß GEB sich mit dem Wagen von der Unfallstelle entfernte. Er sei sich bewußt gewesen, daß möglickerweise auch sein eigenes Verhalten zur Verursachung des Unfalle beigetragen habe. Denn ihm sei bekannt gewesen, daß der seinen Weisungen unterstehende Fahrer im Verlaufe des Tages nicht unerhebliche Mengen Alkohol genossen hatte, ohne daß er pflichtgemäß dagegen eingeschritten war. Nach den Unständen habe der Angeklagte in diesem Zusammenhang zumindest damit gerechnet, daß die Aufklärung der von ihm und Ge zetrunkenen Alkoholmengen von erheblicher Bedeutung für ein Strafverfahren und für die Entschädigungsansprüche irgend-
welcher Hinterbliebenen des Verkehrsopfers sein würde. Trotzdem habe er das ilegfahren GEB von der Unfallstelle gebilligt.
II. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.
III. Nit Recht greift die Revision die Verurteilung des Angeklagten als Täters der Unfallflucht an.
Täter (oder Mittäter) einer Unfallflucht kann nur sein, wer selbst verpflichtet ist, an der Unfallstelle Feststellungen über seine Person und seine etwaige Beteiligung am Unfall zu dulden. Diese Verpflichtung trifft nach § 142 StGB jeden zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden, gegen den nach den Umständen, d.h. nach dem äußeren Anschcin, der nicht ganz unbeeründete Verdacht einer irgendwie gearteten, wenn auch nicht schulähaften Mitverursachung des Unfalls erkoben werden kann, selbst wenn sich bei näherer Prüfung herausstellen sollte, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat. Nur dann, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, daß sich der Unfall auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt die Warte- und Duldungspflicht des § 142 StGB. Sie besteht ebenso für den Insassen eines Fahrzeugs, dessen Führer als Verursacher (oder Mitverursacher) eines Unfalls in Betracht kommt, wenn auch sein eigenes Verhalten den, Umständen nach, sei es euch nur durch vflichtwidriges Unterlassen,, gie für .den Unfall möglicherweise ursächliche Fahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt haben kann (BEHSE-15,.1). , 0. 7. j
1. Diese äußeren Yoraussetzun ungen für die Warte- und_ Dul-
un nespflicht des Angeklagten sind nach den Urteilsfesttellungen allerdings erfüllt.
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Der Angeklagte war nach der rechtlich unangreifbaren Annahme des Tatrichters dem ihm zur Ausführung der Dienstfahrt zugewiesenen Kraftfahrer gegenüber in Bezug auf das Verhalten während der Dienstreise weisungsberechtigt. Er war der dienstlich Höhergestellte, der in den Augen des 'ahrers ein seiner Stellung gemäßes natürliches Ansehen genoß. Er bestimmte das jeweilige Fahrtziel und den Zeitpunkt der Fahrten, auch denjenigen der Heimfahrt. Das Fahrzeug war ihm somit im Rahmen seiner Dienstbefugnisse zur Benutzung ebenso anvertraut wie dem Fahrer; dieser mußte sich insoweit seinen Anordnungen fügen. Unter diesen Umständen war der Angeklagte kraft der ihm aus dem Arbeitsverhältnis zum Siedlungsamt erwachsenen Treuepflicht für das Gelingen der Dienstfahrt mitverantwortiich. Er durfte deshalb nicht zulassen, daß der Kraftfaarer äie Heimfahrt in einem infolge Alkoholgenusses möglicherweise nicht mehr völlig fahrtüchtigen Zustand ausführte und dadurch das Dienstfahrzeug sowie andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Zu diesem Zweck war er entgegen der Meinung der Verteidigung schon während der . Dienstreise verpflichtet, den Alkoholgenuss des Fahrers zu überwachen und dafür zu sorgen, daß er sich in sehr mäßigen Grenzen hielt und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit - selbst durch nur geringe Ausfälle der Gesamtleistungsfähigkeit infolge alkoholbedingter Enthemmung (vgl. BGHSt 13, 83 = VRS 16, 4553) - ausgeschlossen war (BGH in VRS 4, 608).
Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan. Er ließ es zu, daß GEB im Laufe des Tages "nicht unerhebliche Mengen Alkohol" zu sich nahm, während er selbst beim gemeinschaftlichen: Gastwirtschaftsbesuch dem Fahrer mit schlechtem Beispiel voranging, inden er dem Alkoholgenuss in überaus reichlichem Maße frönte. Dadurch machte er sich möglicherweise auch selbst unfähig, den Alkoholgenuss Ges Fahrers zu beobachten und dagegen einzuschreiten, Unter
Io)
diesen Umständen konnte der Angeklagte in den Verdacht geraten, er habe durch sein Verhalten zur Herbeiführung des Unfalls beigetragen, indem er es unterließ den Alkoholgenuss des Fahrers zu unterbinden, und trotzdem die Heimfohrt mit ihm antrat. Das begründete auch für ihn selbst die Verpflichtung, am Unfallort zu warten, um die im § 142 StGB bezeichneten Feststellungen zu dulden.
eite nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als
Ater der Unfallflucht zu rechtfertigen.
2. Jedoch reichen die Urteilsdarlegungen zur inneren Ss
Dem Angeklagten war nach der Überzeugung der Strafkammer allerdings bewußt, daß möglicherweise auch sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hatte, weil ihn bekannt war, daß CD im Laufe des Tages nicht unerhebliche Mengen Alkohol genossen hatte, ohne daß er - wie es seine Pflicht war - dagegen eingeschritten wäre. Er rechnete infolgedessen damit, daß die Aufklärung der von ihm und Ge» genossenen Alkoholmengen für ein Strafverfahren und Entschädigungsansprüche von Hinterbliebenen der getöteten frau erheblich sein würde (UA S. 6).
Es hätte aber noch weiterer Darlegungen darüber bedurft, ‚ob der Angeklagte daraus auch den Schluß gezogen nat, daß "war, ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und Feststellungen über seine Unfallbeteiligung dulden müsse. Der Angeklagte hat sich nämlich ausweislich der Urteilsgründe in der Haupt- „ verhandlung darauf berufen, daß er nur Beifahrer gewesen sei und ihm deshalb der Vorwurf der Unfallflucht oder der Beihilfe dazu nicht gemacht werden könne; er habe auf Gode überhaupt nicht eingewirkt. Damit wollte et-erkennbar u.a. geltend machen, er habe nicht gewußt, daß die Yer*>s7lich“ auch einem untätig bleibenden: Mitfahrer obliegen könre
und er deshalb wegen des Verdachts eigener Tatbeteiligung
durch pflichtwidriges Unterlassen an der Unfallstelle verharren müsse. Das hat ihm der Tatrichter nicht widerlegt,
sondern als Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich her-
_ vorgehoben, daß dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden
könne, GEB in seinem Entschluß, die Unfallstelle zu ver-
lassen, ausdrücklich mit Worten bestärkt zu haben.
Nur beiläufig, bei der Sachverhaltsschilderung, erwähnt das Urteil allerdings: "Der Angeklagte war sich bewußt, daß durch den von ihm benutzten Dienstwagen ein tödlicher Unfall hervorgerufen worden war. Anstatt an der Unfallstelle zu bleiten, eine Verpflichtung, die ihn bekannt war, stieg er genau wie der Zeuge GEB in den Wagen ein und erhob keine Einwendungen, als G@® mit dem Wagen anfuhr und sich von der Unfallstelle entfernte, war vielmehr mit dem Verhalten GEM einverstanden." Die Bemerkung über die Kenntnis der Verpflichtung, an der Unfallstelle zu bleiben, findet indes in den Übrigen Urteilsgründen keine eindeutige Grundlage. Aus ihr ergibt sich auch nicht mit Sicherheit, ob der Angeklagte erkannte, daß er gerade im Hinblick auf den möglichen Verdacht eigener Unfallverursachung an der Unfallstelle bleiben müsse. Es ist mithin nicht aususchließen, daß der Tatrichter, insbesondere im Hinblick auf die Folgerungen, die er anschließend in Bezug auf das
Einverständnis mit dem Verhalten Godes zieht, in diesem Zusammenhang lediglich zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte habe gewußt, daß er als Weisungsberechtigter die Unfallstelle nicht zusammen mit dem Fahrer GB verlassen dürfe, weil_er diesen dadurch in dessen Interesse in dem Entschluß bestärkte, sich von dem Unfallort zu entfernen und damit der Unfallflucht schuldig zu machen.
Das Vorhandensein des Bewußtseins des Angeklagten, ° viegen möglicher eigener Mitverursachung des Unfalls selbst wartepflichtig zu sein, scheint freilich in den Rechtsausführungen zur Anwendbarkeit des § 142 StGB vorausgesetzt zu sein. Gleichwohl werden auch hierdurch die bereits erwähnten Zweifel, ob die Strafkammer eine entsprechende tatsächliche Feststellung hat treffen wollen, nicht völlig ausgeräumt, zumal der Schlußsatz der Rechtsausführungen die Billigung der Unfallflucht des Fahrers hervorhebt, aber — obwohl dies nahe gelegen hätte — nicht zum Ausdruck bringt, daß der Angeklagte damit (vorsätzlich) auch seine eigene Wartepflicht verletze.
Fehlte dem Angeklagten das Bewußtsein, wegen seiner eigenen möglichen Unfallverursachung an der Unfallstelle warten und Feststellungen seiner Person und der Art seiner Beteiligung dulden zu müssen, hätte er in einem Verbotsirrtum gehandelt (vgl. BGHSt 16, 155). Er könnte allerdings nur dann straflos bleiben, wenn dieser Irrtum entschuldbar wäre. In dieser Hinsicht fehlen indes jegliche Feststellungen.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung ger Sache zwecks Nachholung der noch eriorderlichen Feststellungen.
IV. Für die neue Verhandlung wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
1: Entgegen. der Meinung der - Revision genügen die bisherigen Urteilsfeststellungen, um die Verurteilung des Angeklägten wegen Beihilfe zur Unfallflucht ges Fahrers Gode zu begründen. Die Strafkamer nimmt rechtlich unangreifbar an, der Angeklagte sei mit der Unfallflucht seines Begleiters einverstanden gewesen und habe ihm dieses Einverständnis auch bewußt erklärt, indem er nach der Mitteilung
von dem Tode des Unfallopfers wieder in dem Wagen Platz genommen und sich in Stillschweigen gehüllt habe, als cm sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe, GEB habe dieses Verhalten - wie dem Angeklagten bewußt gewesen sei -— auch als Einverständnis mit seiner Entfernung von der Unfallstelle aufgefaßt (UA S. 4, 5). Der Angeklagte habe das Fortfahren GEW daher gebilligt (Ua S. 6). Aus diesen Ausführungen kann die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, daß der Angeklagte den Fahrer GW in seinem Fluchtvorhaben bestärkt und auch diesen Erfolg gebilligt hat.
2. Nicht begründet ist der Angriff der Revision, die in den Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten unterstellte erhebliche Schockwirkung des Unfalls stehe mit der Annahme einer vorsätzlichen Unfallflucht nicht im Einklang. Aus dem im Urteil festgestellten zielstrebigen Verhalten, mit dem der Angeklagte bei der Weiterfahrt nach dem Unfall zu verhindern wußte, daß das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem Beisein von der Polizei gestellt werde, läßt sich bereits entnehmen, daß beim Angeklagten trotz der Schockwirkung keine den Vorsatz ausschließende Kopflosigkeit eingetreten war (BGH in VRS 20, 47).
3. Jedoch rügt die Revision zutreffend, die Strafkamnmer habe bisher nicht geprüft, ob der Angeklagte, der im Laufe des Tages außer Kaffee und Kuchen keine Nahrung zu sich genommen hatte, infolge des starken Alkoholgenüsses (3 Flaschen Bier, 13 bis 14 Schnäpse, 3 Dornkaats und-3 Glas Erdbeerwein) in Verbindung mit der durch den Unfall herworgerufenen Schockwirkung vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war.
4. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Ungunsten
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des Angeklagten verwertet, daß er erst auf wiederholten Vorhalt die Beteiligung des Dienstfahrzeugs an dem schweren Verkehrsunfall zugegeben hat. Das ist unzulässig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allgemein anerkannt, daß das Leugnen des Angeklagten für sich allein richt als Strafschärfungsgrund verwertet werden kann, weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGHSt 5, 238, 239 a.E.; NW 1956, 1845 Nr. 12).
KRotberg Krumme Martin
Flitner Börtzler
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