Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 18.09.1962 – 4 StR 529/62

4. Strafsenat

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2161 030° Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Klaus K w aus YE Ecvoren om ED :939 in TEE: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. April 1963, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. MB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EB oci der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 18. September 1962, Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in vier Fällen, wegen eines schweren Diebstahls und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die in zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Nichtanwendung der §§ 244, 245 StGB, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen eines schweren Diebstahls verurteilt worden ist. Die Revision ist begründet.

Ebenso wie in dem in BGHSt 7, 500 entschiedenen Falle ist der Angeklagte, nachdem er wegen Diebstahls zu einem Jahr Jugenästrafe verurteilt worden war, diese zum Teil verbüßt und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt erhalten hatte, wegen in der Bewährungszeit begangener Diebstähle erneut zu Jugendstrafe von bestimmter Dauer verurteilt worden. Dabei war die früher ausgesprochene Jugendstrafe unter Berücksichtigung der im früheren Urteil angerechneten Untersuchungshaft und der zum Teil schon vollzogenen Strafhaft einbezogen worden (§ 31 Abs. 2 JGG). Nach Verbüßung dieser im zweiten Urteil festgesetzten Freiheitsstrafe hat der Angeklagte als Erwachsener die nunmchr abgeurteilten weiteren Diebstähle und anderen Straftaten begangen.

Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im

Rückfall (§§ 244, 245 StGB) im gegenwärtigen Verfahren hat

das Landgericht mit folgender Begründung abgesehen: Die beiden früheren Verurteilungen gegen den damals noch nicht 21 Jahre alten Angeklagten stellten, weil das zweite Urteil die im ersten Urteil ausgesprochene Strafe in die neue Einheitsstrafe einbezogen habe, "nur eine einzige Vorstrafe" dar. Der Angeklagte habe bei Begehung der im jetzigen Verfahren abgeur-

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teilten Stralitaten mit Rücksicht auf den Urteilssatz des zweiten Urteils annehmen können, daß er zuvor nur einmal bestraft worden sei»

Diese Ansicht trifft nicht zu.

Der Bestrafung wegen Rückfalls steht es nicht entgegen, wenn mehrere Vorstrafen gemäß § 31 JGG 1953 zu einer Einheitsstrafe zusammengefaßt worden sind, falls diese Vorstrafen unter den rechtlichen Voraussetzungen der 8§ 244, 245 StGB verhängt worden sind (BGHSt 7, 300). Die spätere Bildung einer Einheitsstrafe gemäß § 31 JGG dient lediglich den besonderen Zwecken des Jugendstrafrechts und der dort vorgeschriebenen jugendgemäßen, vor allem erzieherischen Ahndung von Jugendstraftaten. Die Einbeziehung früherer Strafsanktionen schafft die dem Täter meist wohlbekannten Tatsachen nicht aus der Welt, daß er als Dieb bestraft, wegen nach der Straf(teil)verbüßung erneut begangenen Diebstahls wiederum bestraft worden ist, und daß er, bevor er weitere Diebstähle beging, auch diese zweite Strafe, wenn sie auch mit der ersten vereinigt worden ist, wenigstens teilweise ebenfalls verbüßt hat. In BGISt 7, 300 nicht behandelte Gesichtspunkte enthält die Begründung des angefochtenen Urteils nicht.

Das angefochtene Urteil muß mithin insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

Zu der Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe bei Begehung der im jetzigen Verfahren abgeurteilten Diebstähle davon ausgehen können, er sei bisher nur einmal bestraft worden, wird für den Fall, daß der Angeklagte sich in der neuen Hauptverhandlung darauf berufen sollte, auf folgendes hingewiesen: Selbst wenn der Angeklagte derartige Überlegungen wirklich angestellt haben sollte, so läge darin

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kein Tatirrtum (§ 59 Abs, 1 StGB). Er würde dann nicht über die Strafbarkeit erhöhende Umstände geirrt haben, sondern allein aus den ihm bekannten Tatumständen rechtsfcehlerhafte Schlüsse gezogen haben. Auch darin ist der Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, zuzustimmen.

Jagusch Krumme Flitner

Mai Dr, Weber