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BGH Entscheidung vom 14.09.1962 – 2 StR 600/62

2. Strafsenat

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2169 061

ultra week abe mem,

imNamen des Volkes In der Strafsache

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den Dachdecker Helmu , geboren an 1038 inK zur erst

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Miokten Us.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dötterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning ‚als beisitzende. Richter,

Bundosanvaltiiiilißin der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Justizangestellter ‚als Urkundabeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Rückfolldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In ‚diesen Imfange. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, "auch über die Kosten des Rechtanittels an das Landgericht zurückverwiesen.

j1b Heitärgshends Revision wird verworfen.

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| Von Rechts wegen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ‘ohne Führerschein, we 2 gen schweren Diebstahls im Rückfall söwie wegen Betruges in . Tateinheit mit. Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren. und sechs Monaten sef fängnis verurteilt.

nergegen riekket sich’ ak nävatln des indsriagten, mit der er die. Sachbeschwerde erhebt. "Sie hat zum Teil Er-

1.) Undegrüindet ist das Rechtänittel, soweit damit die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II 2

und 3 der Urteilsgründe) angefochten wird. Hier hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

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Angeklagten ergeben, und zwar weder hinsichtlich des schwe ren Diebstahls noch bezüglich des in Tateinheit mit Urkund fälschung begangenen Betruges, gegen dessen Annahme sich die Revision insbesondere wendet, ohne allerdings näher da: zulegen, worin sie die von ihr behauptete Verletzung des sachlichen Rechts sieht.

2.) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall II 1 der Urteilsgründe). Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 242 gchört u.a. die Wegnahme der Sache aus fremden Gewahrsam. Das hat zwar die Strafkammer an sich nicht verkannt; demn der rechtlichen Wirdigung heißt es, der Angeklagte habe den Gewahrsam der Person, die den Kraftwagen an der betref fenden Stelle abgestellt habe, ohne deren’ "Willen aufgehobe Diese rechtliche Erwägung findet jedoch keine Stütze in de festgestellten Sachverhalt, ausweislich dessen der Wagen in der Nacht zuvor entwendet worden war und zur Tatzeit "unverschlossen und durch Manipulationen am Zündschloß ohn dazugehörigen Zündschlüssel fahrbereit" vor der Wirtschaft stand, die der Angeklagte besucht: hatte. Hiernach bleibt die Möglichkeit offen, daß sich ‚der Dieb des Äraftwagens ebenso. entledigt hat, wie es nach ‚der Überzeugung der Stra ‚kammer der Angeklagte vorhatte, als er sich seiner bemächtigte, nämlich ihn irgendwo. herrenlos abzustellen. Wäre de Dieb in. gleicher Weise vorgegangen, so hätte er den Gewahrsam an dem Kraftwagen aufgegeben. Infolgedessen könnte von einem Bruch dieses Gewahrsams durch den Angeklagten keine Rede sein. Dann wäre aber, da, wovon die Strafkammer ersichtlich ausgeht, an dem Wagen auch dessen Eigentümer keinen Gewahrsam mehr hatte, für eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls kein Raum. Selbst das. Vorliegen eines Diebstahlsversuchs würde nicht ohne weiteres bejaht

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werden können, weil zweifelhaft sein dürfte, ob nicht der Angeklagte angesichts der "besonders gearteten" Fahrbereitschaft, in der er den Wagen vorfand, dessen Herkunft aus einem Diebstahl erkannt und auch angenommen hat, daß der Dieb mit dem Kraftfaiirzeug so verfahren sei, wie er selbst davon Gebrauch zu machen beabsichtigte,

Da somit nach dem Sachverhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, nicht ausgeschlossen werden kann, daß kein fremder Gewahrsam an dem Wagen bestand, als der Angeklagte wit ihm losfuhr, wird die Auffassung der Strafkammer, dieser habe . den Gewahrsam der Person, die den Kraftwagen abgestellt hatte, ohne deren Willen aufgehoben, von den Feststellungen nicht getragen. Sie bedürfen; vielmehr der Ergänzung dahin, ob der Dieb oder allenfalls der Eigentümer noch Gewahrsam an dem Wagen hatte, als ihn der Angeklagte an sich nahm, oder ob dieser zumindesten das Vorliegen eines solchen Gewahrsans geglaubt hat. Sollten sich insoweit keine sicheren Feststellungen treffen lassen, so wird das Geschehen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unterschlagung (§ 246 StGB) zu prüfen und zu klären scin.

3.) Demnach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfalle nicht aufrechterhalten werden. Das hat im Hinblick auf die Annahme der Tateinheit zugleich die Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrene ohne Führerschein zur Folge und zieht außerdem den wegfall der Gesamtstrafe nach sich.

Im übrigen wird hiervon das Urteil im Strafausspruch nicht berührt. Im Falle II 2 der Urteilsgründe sind die Rückfallvoraussetzungen rechtlich einwandfrei dargetan. Die Strafzumessungserwägungen geben nirgendwo zu Bedenken Anlaß. Danach ist es auch ausgeschlossen, daß sich die im

Falle II 1 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe auf die Höhe der in den beiden anderen Fällen erkannten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Dotterweich Scharpensecl Kirchhof

Meyer Henning