Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 03.09.1962 – 2 StR 567/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 561/82 2149 081

In Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Volksschullehrer Georg Pomp aus CH, seboren an. EB ED ir Va.

wezcn Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vor 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzenäe Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. September 1962 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, in einem Fall weiter in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zu einer Gesamtstrufe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Aufklärungsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil nicht angegeben ist, auf welche Weise, insbesondere mit Hilfe welcher Beweismittel die erstrebte weitere Klärung im Fall 1 d (Tätscheln der nackten Oberschenkel des Wolfgang RC auf der Kraftradfahrt) hätte geschehen sollen. Im Grunde greift die Revision hier in unzulässigerMeise nur die tatsächlichen Feststellungen über die wollüstige Absicht des Angeklagten an, die nach dem Urteil zur Überzougung der Strafkammer auch in diesem Einzelfall feststeht.

2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs in den Fällen REED (' 2 - e ohne c) und Kammerer (2) hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zunächst sind die sämtlichen äußeren und inneren Merkmale der Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-

1] Ä

denkenfrei festgestellt. Die Einwände der Revision in dieser Richtung sind unbegründet: Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte in den Fällen, in denen er seine Hände an den Hemäenzipfeln von Schulkindern abtrocknete, aus Sinnenlust gehandelt hat oder nicht; denn ersichtlich sind diese Fülle ohne Einfluß auf die Beurteilung seines Tuns in den zur Verurteilung führenden Fällen gewesen. Ebensowenig ist es erheblich, ob die Feststellungen im Falle UEEE> (5) widersprüchlich sind, da er in diesem Falle freigesprochen wurde. Fehl geht auch die Annahme der Revision, die Urteilsfindung könnte zum Nachteil ces Angeklagten von Ausführungen über seine Ehe in einem der früheren Strafverfahren beeinflußt sein, die auszugsweise im Urteil wiedergegeben sind. Tie Strafkammer hat eingehend dargelegt, wie sich die Taten aus einer gewissen ssxuellen Triebanomalie erklären; mit dem jetzigen Zustand seiner Ehe standen sie ‚ersichtlich in keinem ursächlichen Zusammenhang, so daß

es für die Strafkammer darauf nicht ankommen konnte.

Zugunsten des Angeklagten hat die Strafkammer in den Fällen RC und Kammerer zwei Fortsetzungstaten angenommen. Sie hat die genaue Zahl der Einzelfälle, die während des Unterrichts mit den beiden Schülern vorkamen, nicht festzustellen vermocht. Hier könnten sich Bedenken hinsichtlich des Schuläumfangs der Straftaten erheben, den die Strafkanmer der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Auch die Annchme eines Fortsetzungszusammenhangs entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, wenigstens die Mindestzahl der Einzelfälle anzugeben, die er für er-

- wiesen ansieht, Indes ist auszuschließen, daß die Strafkammer von einem zu großen Umfeng der Schulä des Angeklagten ausgegangen ist. Im Fall Kammerer folgt dies schon daraus, daß sie nur die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, Im Fall Rothenhäuser hat sie zwar auf neun Nonate Gefängnis als Einzelstrafe erkannt. Außer der Geschehnissen im Unterricht hat sie hier aber drei weitere

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Einzelfälle festgestellt, von denen sie zwei - den Vorgans auf dem Schulspeicher (1 b) und die Schläge mit dem Vierkantlindal (1 e) - als besonders schwerwiegend angesehen hat, Im letzteren Fall hat sie zudem — irrtumsfrei —- eine Körperverletzung im Amt angenommen. Nach alledem ist auch hier auszuschließen, daß sich die ungenauen Schuläfeststellungen über die Zahl der Fälle während des Unterrichts zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben können.

Auch im übrigen läßt die Verurteilung Rechtsfehler nicht erkennen. Gegen die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.

Schließlich sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Daß die Strafe, wie die Revision meint, mit auf Erwägungen in den Fällen beruhen, in denen der Ange-

klagte freigesprochen wurde, ist in keiner Weise ersichtlich; die fortlaufende Schilderung aller Fälle, der zur Verurteilung wie der zur Freisprechung führenden, in einem Abschnitt des Urteils rechtfertigt diese Annahme nicht, was keiner Begründung bedarf,

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning