Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 31.08.1962 – 4 StR 265/62

4. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kanal-Vorarbeiter Friedrich Ernst M EEE» ous DEEED-" EEE, sctoren 2: u 1910 in ze,

zur Zeit in. Untersuchungshaft,

vegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotbürg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krumme

Dr. Sauer

Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung, ‚Landgerichtsrat WB tei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9, April 1962 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Tortgesetzter, in Tateinheit begangener Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen, der Unzucht mit Kindern und der Blutschande (§§ 174 Nr. 1, 176 Aks. 1 Kr: 3, 173 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die kürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf? Jahren aterkannt.,

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichreckhtlicher Vorschriften.

1. Die Aufklärungsrüge greift durch,

Das Landgericht hat während der Hauptverhandlung zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten "vorsorglich" als Sachverständigen den Obermedizinalrat Dr. SEM zugezogen. Es führt aus, daß es sich seinen Gutachten vollinhkaltlich anschließe, nach welchem der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich sei. Der Sachverständige hatte erklärt, daß sich aus den Seltstmordversuchen des Beschwerdeführers schon deshalb nichts für eine geistige Störung herleiten lasse, weil "solche Versuche" zumeist nicht ernstlich gemeint seien, sondern nur das Ziel hätten, eine bestimmte Reaktion der Umwelt zu erreichen. Hinzu komme, daß Selbstmorde aus einen depressiven Zuge erwüchsen, während das Sittlichkeitsdelikt gerade auf ein gerteigeries Lebensgefühl hindeute. Auch die Erinnerungsleistungen des Angeklagten, der bei untefangenen Dingen gute Erinnerungstilder gezeigt und nur bei tatbezogenen Umständen, vor allem anfangs, gelegentlich erklärt hate, das wisse er richt mehr oder

nicht mehr genau, töten keinen Anlaß für die Annahme irgendeiner geistigen Störung und die Anwendtarkeit des § 51 StGB. Daß der Angeklagte kei einigen Einzelvorfällen angetrunken gewesen sei, so führt das Landgericht aus, sei unerheblich. Dieser Umstand führe jedenfalls nicht zur Anwendung des § 51-Abs. 2 StGB für das Gesamtgeschehen.

Mit Recht macht die Verteidigung geltend, daß die tisherige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht genüge. Insbesondere hätte die Frage, unter welchen Umständen der Angeklagte Selbstmordversuche begangen hate, ot sie ernst oder nicht ernst gemeint seien, einer Erörterung bedurft, da dies möglicherweise für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung hätte sein können. Auch der Zeitpunkt der Selbstmordversuche kann von Bedeutung sein. Wie die Bekundungen der Tochter des Angeklagten, Ursula, vor der Polizei am 25. Januar 1961, auf die sich auch die Verteidigung bezieht, ergeben, soll der Vater zweimal Selbstmorde versucht haben. Im ersten Falle habe er sämtliche Gaskähne in der Küche aufgedreht. Sie und ihre Kutter hätten im Schlafzimmer geschlafen und das Gas gerochen. Als sie in die Küche gekommen seien, hate der Vater in der Küche auf der Liege gesessen und eine Zigarette geraucht. In dem zweiten Falle hate er sich mit einer Krawatte im \chlafzimmer am Fensterkreuz aufgehängt. Als sie und ihre Mutter in das Schlafzimmer gekommen seien, hate der Vater auf dem Fußtoden unter dem Fenster gelegen. Die Krawatte sei at-, nicht durchgerissen gewesen (HA Bl. 5 R). Diesen Angaben gegenüber ist es unzureichend, lediglich von einer all-

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gemeinen Regel auszugehen, daß "solche Versuche" zumeist nicht ernstlich seien. Vielmehr kommt es darauf an, wic die Seltstmordversuche des Angeklagten zu beurteilen sind, welche äußeren Anlässe und Beweg-

gründe zu ihnen geführt haben und wie die Ausführung im einzelnen erfolgt ist. Erst dann kann zur Frage der Ernstlichkeit Stellung genommen und ein Schluß auf die Zurechnungsfähigkeit gezogen werden. Die Bekundungen der Zeugin vor der Polizei, vor allem die besondere Gefährlichkeit des ersten Selbstmordversuchs legen den Schluß nahe, daß äie Versuche ernst gencint waren. Auch ädie allgemeine Wendung, Selbstmorde erwüchsen aus einem depressiven Zuge, Sittlichkeitsdelikte dagegen aus gesteigertem Lebensgefühl, ist nicht zureichend. Auch hier handelt es sich nur um eine allgemeine Erwägung, ohne daß ersichtlich ist, ob sie auf den vorliegenden Fall zutrifft.

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.

Eine zureichende Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in der neuen Hauptverhardlung wird nach Iage des Falles nur auf Grund einer vorbereitenden vorherigen Untersuchung und Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen erfolgen können.

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2. In den hervorgehotenen Mängeln liegt zugleich auch ein sachlichrechtlicher Fehler. Rotterg Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer

ist beurlaubt und kann deshalt nicht unterschreiben.

Rotterg Lang-Hinrichsen Börtzler