Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 31.08.1962 – 4 StR 258/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_258/62 2153 081
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Lieselotte DE zer. HE aus Be: “rs. IM. geboren an EEE 1950 in 1.
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in ser Verhandlung,
Landgerichtsrat am bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I, Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen
des Landgerichts zu Grunde;
Die Angeklagte hatte im Herbst 1960 einen gebrauchten Kraftwagen Opel-Caravan auf Abzahlung gekauft. Die Verkäuferin, die Firma Autohaus WW in IB hatte sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum am Fahrzeug vorbehalten, es allerdings einer Absatzkreditbank, die durch die Gewährung eines Darlehens in Höhe des Restkaufpreises den Kauf finanziert hatte, zur Sicherheit übereignet. Am 28. Dezember 1961 mußte die Angeklagte auf Betreiben eines anderen Gläubigers den Offenbarungseid vor dem Amtsgericht in Lemgo leisten. Zu dieser Zeit hatte sie den Kraftwagen noch nicht voll bezahlt. Vor der Eidesleistung hatte der sie vernehmende Richter mit ihr das unvollständig ausgefüllte Vermögensverzeichnis sorgfältig durchbesprochen und es an mehreren Stellen handschriftlich ergänzt. So trug er auch als Antwort auf die Frage 15 a des Vermögensverzeichnisformulars - "welche Sachen haben Sie auf Abzahlung und unter Eigentunsvorbehalt gekauft ..." -— auf Grund der Angaben der Angeklagten einen Verkaufsautomaten und eine Tiefkühltruhe ein. Auf die Frage des Richters, ob sie noch weitere Gegenstände auf Abzehlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, gab sie entweder eine völlig verneinende Antwort oder erwähnte zwar den genannten Kraftwagen der Firma WB, erklärte aber, er gehöre nicht ihr, sondern ihrem Schwiegervater, In Wirklichkeit war sie die Käuferin des Wagens. Sie war es auch, die als Käuferin den Darlehensamtrag an die Finanzierungsbank unter-
schrieben hat, die Zahlungsverpflichtungen übernommen und Wechsel akzeptiert hatte, welche die Verkäuferin (Autohaus VE) ausgestellt und der Finanzierungsbank überreicht hatte. Ihre Angaben vor dem Richter bekräftigte sie mit dem Offenbarungseid.
II. Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen sowohl des äußeren wie des inneren Tatbestands des Meineids: Die Angeklagte hätte bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage des Richters angeben müssen, daß sie einen Opel-Caravan von der Firma WEB auf Abpzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und daß das Eigentum daran. zur Sicherung auf die Absatzkreditbank übertragen worden war. Ihre Angaben hätten
der Wahrheit jedoch nicht entsprochen, einerlei, ob sie die Frage des Richters schlechthin verneinte, d.h. den Wagen überhaupt nicht erwähnte, sei es, daß sie erklärte, es sei ein Wagen vorhanden, er gehöre aber ihrem Schwiegervater. Zwar habe, wie die Strafkammer an früherer Stelle ihres Urweils auf Grund der nicht widerlegten Einlassung der Ange- | klagten feststellt, ihr Schwiegervater die von ihr akzeptierten Wechsel laufend eingelöst. Dennoch sei sie, die Angeklagte, die Käuferin des Wagens und die Schuldnerin der Verkaufsfirma gewesen.
Sie habe ihre unrichtigen Angaben auch bewußt der Wahrheit zuwider gemacht. Sie habe nämlich genau gewußt, daß sie und nicht ihr Schwiegervater den Wagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft, den Darlehensamtrag als Käuferin unterschrieben und die Wechsel akzeptiert hatte. Diese Tatsachen seien ihr nochmals "eindrucksvoll nahe gebracht worden", als im Mai 196? ein Gläubiger den Gebrauchtwagen hatte pfänden lassen, sie aber auf Grund einer Bestätigung der Verkäuferin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht hatte. Denn in dem Schreiben sei ihr bestätigt worden, daß sie die Käuferin des Wagens und dieser ihr unter Bigentumsvorbehalt
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verkauft worden war. Auch in dem die Vollstreckung einstellenden Beschluß des Amtsgerichts in Lemgo sei zur Begründung der Einstellung ausgeführt worden, daß der Wagen
an sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war. Die Angeklagte habe nach allem "nicht den geringsten Zweifel daran gehabt, daß sie die Käuferin des Wagens war und daß
sie dies sowie die Tatsache, daß es sich um einen Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt handelte, dem Richter ange-
ben mußte" (UA S. 8).
. III. Die Revision der Angeklagten bemängelt das Urteil aus
sachlichrechtlichen Gründen. Sie muß zu seiner Aufhebung führen.
1. Schon die Annahme der Strafkammer, die Angaben der Angeklagten vor dem Richter seien, soweit der von ihr gekaufte Kraftwagen in Betracht kommt, unrichtig gewesen, ist auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei. Darnach
beantwortete sie die Frage des Richters, ob sie außer den bei-
den von ihr bereits angegebenen Gegenständen, nämlich einem Verkaufsautomaten und einer Tiefkühltruhe, noch weitere Sachen auf Abzahlung gekauft habe, möglicherweise -— dies unterstellt die Strafkammer zu ihren Gunsten - mit der Erklärung, "es sei noch ein Wagen da, dieser gehöre aber nicht ihr, sondern ihrem Schwiegervater" (UA S. & oben). Es liegt nicht fern, darin
die von ihr als Offenbarungsschulänerin nach Nr. 15 a des Formblattis für ein Vermögensverzeichnis zu fordernde zutreffende Auskunft zu sehen, daß sie - außer den schon genannten Sachen — einen Wagen auf Abzahlung gekauft habe. Wenn sie damit auch nicht alle Teile der in Nr. 15 a gestellten Fragen beantwortet hatte, so hätte diese wesentliche Auskunft dem vernehmenden Richter Anlaß geben sollen, die weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Wagens durch ergänzende Fragen zu klären, anstatt sich mit der bewußt oder unbewußt ungenügenden Angabe der Angeklagten zu begnügen.
-5.
2. Selbst wenn aber die Ansicht der Strafkammer zutreffen sollte, die Angeklagte habe verschwiegen, daß sie den Wagen auf Abzahlung gekauft habe, so würde sie trotZ der Tatsache, daß sie die Käuferin war, möglicherweise ihre Pflicht zur Angabe ihres Vermögensstandes dann nicht verletzt haben, wenn ihr zur Zeit des Offenbarungseides das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Fahrzeug mit der letzten Ratenzahlung nicht oder nicht mehr zugestanden haben sollte. Es ist rechtlich möglich, daß der Käufer einer bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers bleibenden Sache seine Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums ohne Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten überträgt mit der Wirkung, daß im Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Volleigentum ohne weiteres, also ohne Durchgang durch das Vermögen des Käufers, dem Dritterwerber der Anwartschaft zuwächst (BGHZ 20, 88). Allerdings bedarf es zur Erreichung dieses Erfolgs dann, wenn üer Vorbehaltskäufer im Besitz der Sache bleibt, der Vereinbarung einer der in den §§ 930, 931 BGB für die Übertragung des Eisgentums vorgesehenen Ersatzformen, da für die Übertragung des (äinglichen) Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an einer Sache die bürgerlichrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die für den Erwerb des Volleigentums gelten (vgl. BGHZ 28, 16, insbes. 21 und 27 f).
Nach der Einlassung der Angeklagten, daß der Wagen nicht ihr, sondern "ihrem Schwiegervater gehöre", da er alle bis zur Eidesleistung fällig gewordenen Kaufpreisraten durch Einlösung der von ihr angenommenen Wechsel bezahlt habe, ist es möglich, daß sie mit ihrem Schwiegervater eine Vereinbarung von der vorstehend dargelegten und zulässigen Rechtswirkung getroffen hatte, wenn sie auch weiter in der Rechtsstellung der Käuferin des Wagens blieb. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer bisher nicht bodacht und nicht geprüft, sondern ihre Entscheidung allein von der Antwort auf die Frage ab-
hängig gemacht, ob die Angeklagte die Käuferin des Wagens war und sich dieser Tatsache bewußt war, als sie den Eid leistete. Dieser Mangel in der Prüfung der Strafkammer enthält eine sachlichrechtliche Lücke ihres Urteils.
Sollte die Angeklagte das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Wagen rechtswirksam mit der in BGHZ 20, 88 ff erörterten Wirkung übertragen haben, so würde sie nicht verpflichtet gewesen sein, die Tatsache, daß sie bloße Käuferin des Wagens war, bei der Leistung des Offenbarungseides anzugeben. Denn der für den Zugriff eines Gläubigers in Betracht kommende Vermögensbestandteil des Vorbehaltskäufers einer Sache ist dessen dingliches Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Volleigentums. Besteht dieses Recht nicht mehr in der Person des Vollstreckungsschuldners, dann ist er zur Angabe über den Verbleib der gekauften Szche nicht verpflichtet (BGHSt 15, 128). Etwas anderes würle' allerdings für den Fall gelten, daß die Angeklagte äurch die Übertragung der Anwartschaft auf ihren Schwiegervater die in § 807 Abs. I Nr. 1 ZPO aufgeführten Voraussetzungen einer möglichen Anfechtung dieser Übertragung erfüllt hätte (BEHSt 14, 345, 347).
3. Würde eine etwaige Übertragung des Anwartschaftsrechts der Angeklagten auf ihren Schwiegervater wegen eines bürgerlichrechtlichen Mangels, etwa deshalb, weil sie keine gültige Besitzabrede nach § 930 BGB mit ihm vereinbart haben sollte, der Rechtswirksamkeit entbehrt haben, so könnte
sie trotzdem irrigerweise vom Gegenteil ausgegangen sein, als sie den Offenbarungseid leistete. Einem solchen Irrtum käme die Bedeutung eines Tatbestandsirrtums zu, weil sie private Rechtsbeziehungen zwischen sich und ihren . Schwiegervater hinsichtlich des Kraftwagens angenommen haben würde, die für den Fall ihres Bestandes zur Folge gehabt hätten, daß nicht mehr ihr, sondern ihm das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Fahrzeug : zustand.
Rotberg Krumme Sauer
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Rotberg Börtzler