Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 21.08.1962 – 5 StR 586/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 586/62 2182 008
Im Namen des Volkes
Ir. der Strafsache gegen
den Platzmeister Karl-Heinz NEED aus zuge geboren am EEE :923 in LEE (Niedersachsen),
wegen versuchter Notzuckt
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l\.Februar 1963, an ler teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr NEED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21. August 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
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G 2 ündes
Die Revision ist in zulässiger Weise. darauf beschränkt, daß die Strıfkammer zu Unrecht die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse ‚auferlegt habe.
'sie ist nicht. begründet.
1. Die Staatsanwaltschaft "meint, ‘die Strefkammer . habe zwar aus zutreffenden Gründen den Angeklagten für . nicht überführbar gehalten; bei Feststellung. seiner Unschuld habe sie aber ihre Aufklärungspflicht verletzt. (§ 244 Abs.2 StPO), iniem sie sowohl dem medizinischen Sachverständigen als auch der Verletzten Ki und dem Polizeibeamten DB nicht alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts. erforderlichen ‚Fragen gestellt habe.
Diese Rüge geht in doppelter Hinsicht fehl.
a) Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß an vernommene Zeugen oder Sachverständige keine weiteren Fragen gestellt worden sind.
b) Kommt das Gericht aus zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis,: daß dem Angeklagten die Tat jedenfalls
nicht. nachgewiesen werden könne, so ist es grundsätzlich u
nicht verpflichtet, weitere Beweise darüber zu erheben, _ ob sich seine Unschuld nachweisen läßt (BGHSt” 7, 153,157).
Als Grundlage des Ausspruchs über die "Auslägenerstattung u - dienen vielmehr‘ dem Gericht nur ale ‘Gründe, die ihm’ ‚aus... reichen, :zu. einer: Freisprechung zu kommen. Das gilt ‚nicht.
nur, wenn das :Gericht: die 'Auslagenerstattung ablehnt, sondern auch, wenn es ihr stattgibt. Deshalb ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Gericht keine weiteren Beweise erhoben hat. Es ist auch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei unschuldig.
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2. Auch dagegen, daß die Strafkammer die Anwendung des § 467 Abs.2 Satz 2 Halbs.2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (UHaftEntschG) abgelehnt. hat, bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
Wie die Bundesanwaltschaft mit Recht hervorhebt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Angeklagte die Untersuchungshaft, sondern darauf, ob er die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat (vgl. BGHSt 11,383,387). Das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint.
a) Sie geht ohne Begründung davon aus, daß der Angeklagte insoweit jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft meint, die Feststellungen ergäben geradezu den Vorsatz des Angeklagten, die Bundesanwaltschaft ist der Auffassung, sie schlössen den Vorsatz des Angeklagten jedenfalls nicht aus.
- Beides ist nicht richtig.
Daß der Angeklagte bewußt unrichtige, ihn belastende Angaben gemacht hat, ergibt nicht, daß er bewußt das weitere Verfahren veranlaßt hat. Dazu würde gehören, daß der Angeklagte geglaubt hätte, das Verfahren würde nicht fortgesetzt, wenn er alles abstritte, oder daß er dies wenigstens für möglich gehalten und ‚dabei billigend in Kauf. genommen hätte, daß gerade die Selbstbezichtigung zur Fortsetzung des sonst möglicherweise sofort einzustellenden Verfährens führen würde | (vgl. BayObLG NJW 1956,1569). Davon kann nach den Fest- | stellungen keine Rede sein. Nach ihnen hielt sich der Angeklagte,. der schon dadurch belastet war, daß sich sein Kraftwagen zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes befunden hatte, infolge seiner einschlägigen und erheblichen Vorstrafen schon vor seinem "Teilgeständnis" für schwer belastet. Der Zusammenhang der Feststellungen ergibt also, daß er gar nicht auf den Gedanken gekommen
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ist, die Angabe der Watrheit könnte dazu führen, das weitere Verfahren abzrwenden. Aus der Sicht des ‚Angeklagten gab es offensichtiich nur zwei Möglichkeitens. ein Verfahren mit Untersv>hungshaft und ein Verfahren ohne Untersuchungshaft. Er wollte die Untersuchungshaft abwenden und sich dadurch seine gute Arbeitsstelle erhalten. Deshalb bezichtigte er sich zu Unrecht selbst, wozu das Zureden der offensichtlich von der Schuld des Angeklagten überzeugten Polizeibeamten beigetragen hat,
Auch dadurch, daß ler Angeklagte vor dem Haft- \ richter seine polizeilishen Angaben nicht widerrufen hat, hat er das weitere Verfahren nicht vorsätzlich herbeigeführt, da er zuch in diesem Augenblick nach dem Zusammenhang der Feststellungen keinesfalls damit gerechnet hat, die Angabe. der Wahrheit könne zur Ein-. stellung des Verfahrens führen. | .
b) Der Angeklagte hat auch nicht grob fahrlässig gehandelt, als er nicht erkannte, daß die Angabe der. Wahrheit zur Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung :führen könne. .Der Angeklagte ist nach den Feststellungen wenig intelligent. Er hat jede Volksschulklasse wiederholen müssen und ist aus der 5. oder 6.Volksschulklasse entlassen worden. Er hat später mehrfach Unfälle erlitten, u.a. im Jahre 19553 eine leichte Gehirnerschütterung bei einen Verkehrsunfall. Selbst wenn man unterstellt, daß die unabhängig von dem Teilgeständnis des Angeklagten vorliegenden Belastungsmomente nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens ausgereicht hätten, so kann dem Angeklagten kein schwerer. ‘Vorwurf daraus gemacht, werden, daß er dies nicht erkannt hat. - 5
3. -Nach § 2 Abs.3 Satz 2 UHaftEntschG in Verbindung - mit § 467 Abs,2 Satz 2 StPO kann der Anspruch auf
Auslagenersatz auch dann ausgeschlossen werden, wenn sich der Angeklagte zur Zeit der Einleitung des gericht-
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lichen Verfahrens, alsc spätestens zur Zeit der’ Eröffnung des Hauptverfahreis nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befand, oder wenn er mit Zuchthaus bestraft worden ist und seit der Verbüßung der Strafe . drei Jahre noch nicht verflossen sind.
a) Die Strafkamer.geht zutreffend davon aus,. daß sich der Angeklagte im maßgebenden Zeitpunkt nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befand, Die Gründe, ‚aus denen sie trotzdem tie Auslagenerstattung nicht verweigert hat, sind re:htlich nicht zu beanstanden. Das würde ‚selbst dann gelten, wenn die 'Strafkamner, wie die Bundesanwaltschaft meint, möglicherweise vön der unrichtigen Ansicht ausgegangen wäre, es komme für die Frage des Ehrverlustes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslagenerstattung an, während in Wahrheit spätestens der Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens maßgebend ist. Die Gründe ergeben nämlich eindeutig, daß es für die Strafkammer keine Rolle gespielt haben kann, ob der Ehrverlust, vom maßgebenden Zeitpunkt an gerechnet, noch einige Monate länger oder weniger lange dauern würde.
b) Nach den Urteilsfeststellungen (UA 3.3) hat der Angeklagte seine Zuchthausstrafe aus dem Urteil vom 31.Januar 1956 bis zum 16.April 1959 verbüßt. Ohne . nähere Begründung sagt das Urteil insoweit, ein Fall des § 2 Abs.3 letzter Satz UHaftEntsch6 liege nicht vor. Selbst wenn die Strafkamner, wie die Bundesanwaltschaft meint, zu diesem Ergebnis nur deshalb gekommen wäre, weil sie zu Unrecht angenommen hätte, maßgebender Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslagenerstattung, nicht der Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses, so könnte das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Die vorstehend zu 53 a erörterten Dar-
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legungen der Strafkamm:r ergeben nämlich eindeutig, daß die Strafkammer auch dann dem Angeklagten die Auslagenerstattung ni:ht verweigert hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, daß die Frist des § 2 Abs.3 letzter Satz UHaftEntsch6 noch nicht vollständig abgelaufen sei.
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Kersting