Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.07.1962 – 4 StR 221/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_221/62 2153 054
Im Nanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kranführer Herbert LED aus vB: zeboren am ED 1927 in Hp 2%: in Untersu-
chungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde '
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lardgerichts in Bochum vom 27.März 1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts viegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach 8 176 Abs. ?! Nr. 3 StPO zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.
I. Der Schuldspruch
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechisienler auf, Die Revision beanstandet im einzelnen auch nur die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand, soweit sie die Kenntnis des Alters des Opfers des Angeklaxten, der am 21. Juni 1949 geborenen Schülerin Brigitte BB: vetreffen, und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe gegen den Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" verstoßen.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch das Landgericht angreift, verkennt er, daß dies unzulässig ist. Die Beweiswürdigung ist frei von Denk-Tehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln., Das Revisionsgericht ist an äie Feststellungen des Tatrichters daher gebunden.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen deutlich erkennen, daß das Landgericht als zweifelsfrei erwiesen angesehen hat, der Angeklagte habe die in der Hauptvernandlung sechs VWiochen nach der Tat als
Ayzee
Zeugin gehörte Brigitte Bew bei der Tatbegehung als zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt erkannt, als sie ihm auf wenige Schritte entgegenging und er "infolge der Beleuchtung des rechten Bürgersteigs in der Lage waiz, sie "gut" zu sehen und ihre kindliche Redeweise zu hören. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" liegt also nicht vor.
II. ber Strafausspruch
Durchgreifendien Bedenken unterliegen aber die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. In ihnen heißt es u.a.,, Ger Angeklagte habe eine empfindliche Strafe verdient. Er habe zunächst beabsichtigt.. mit Brigitte geschlechtlich zu verkehren, denn er habe ihr gegenüber bemerkt, er wolle sein Glied bei ihr einführen. Daran schließt sich an:
"Er ist dem Kind nachgelaufen, als es durch die Überführung flüchtete. Es mag zwar naheliegen, er habe lediglich die 5 DM zurückerhalten wollen, die Brigitte in die eigene Tasche gesteckt hat. Wenn seine Vorstrafen auch auf anderem Gebiet liegen, können sie doch nicht außer Acht bleiben."
Diese wörtlich wiedergegebene Fassung der Strafzumessungsgründe läßt nicht erkennen, inwiefern die Strafikammer als strafschärfend ansehen zu können meinte, daß der Angeklagte Brigitte nachgelaufen ist, obwohl die tatsächliche Annahme nahelag, er sei darauf aus gewesen, sich den Geldschein wieder zu verschaf-Ten, der ihu entflattert und von Brigitte aufgeg.if-
fen und eingesteckt war, bevor sie flüchtete. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Denn es läßt sich
nicht ausschließen, daß die zur Strafschärfung führenden in der Begründung des angefochtenen Urteils anscheinend nicht vollständig mitgeteilten Erwägungen des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht standhalten würden.
Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu erwägen und in der Begründung seines Urteils deutlich erkennbar zu machen haben, ob es neben der Milderung nach §§ 44, 51 Abs. 2 StGB dem Angeklagten auch mildernrde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zubilligen will, Dabei könnte es die von ihm angenommene verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1961
- 4 StR 373/61 - (NIW 62, 498 Nr. 16) ausgeführt hat, innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens erneut berücksichtigen.
Rotberg Sauer
Die Bundesrichter Martin
und Börtzler sind beurlaubt
und könnon deshalb nicht Flitner unterschreiben.
Rotberg