Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 19.07.1962 – 1 StR 537/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“StR 537/62 2168 073
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Immobilienmakler Horst G EEE aus geboren ar EEE 1920 in zen,
viegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. \Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEHE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 1962 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Te y
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und 600 DM Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Meinung der Revision, die Strafklage wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Handlungen sei durch das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 1959 verbraucht, ist nicht richtig. Die Strafkammer hat diese Frage geprüft und sie verneint. Ihre Begründung, die ürschleichung und abredewidrige Verwendung von Baukostenzuschüssen, derentwegen der Beschwerdeführer in jenem Verfahren bestraft worden sei, und die hier vorliegende treuwidrige Abhebung und der Verbrauch.der ihm durch die Verwaltung eines fremden Hauses zugeflossenen Gelder für eigene Zwecke unterschieden sich in Tathergang und Zweckrichtung, trifft zwar nur für den damals abgeurteilten fortgesetzten Betrug und die hier zu untersuchende Untreue zu; sie läßt aber außer Betracht, daß die in jenem Verfahren behandelte Untreue zum Nachteil des Oberingenieurs KÜEEEW ähnliche Züge wie die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Verfehlung aufweist. Entscheidend ist jedoch, daß die damals abgeurteilten und die hier zu untersuchenden Betätigungen nicht unselbständige Ausführungsakte einer Straftat sind. Das würde nur angenommen werden können, wenn der Vorsatz des Angeklagten vor oder spätestens bei Begehung der ersten Untreuehandlung sämtliche weiteren Untreuehandlungen in den wesentlichen Grundzügen ihrer späteren Verwirklichung umfaßt hätte;» Dazu wäre es nötig, daß der Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt in sein Wissen und Wollen zwar nicht alle Einzel-
heiten, wohl aber - mindestens in den Umrissen - Ort, Zeit
und Art der Begehung der späteren Untreueakte und die durch sie geschädigten Personen aufgenommen hätte (BGHSt 1, 373, 315; 5, 92, 96). Für einen solchen Gesamtvorsatz bieten die Feststellungen keinerlei Anhalt. Er wird in dieser Form auch von der Revision auch nicht behauptet.
2. Die Rüge, das Landgericht habe Beweisamträge zum Teil als verspätet abgelehnt und dadurch das Verfahrensrecht verletzt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision nämlich weder den Inhalt der Beweisamträge noch den des oder der gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse mit. (BGHSt 3, 213).
3. Auf die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Auch dabei haben sich keine Rechtsfenler ergeben, die den Bestand der Entscheidung gefährden könnten.
“ &) Der Angeklagte hob die eingenommenen Fremägelder, die er vertragswiärig auf einem eigenen Konto hatte gutschreiben lassen, ab und verbrauchte sie für eigene Zwecke. Darin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler eine fortgesetzte Verwirklichung des 'Treubruchtatbestandes des § 266 StGB gesehen. Nicht ganz unbedenklich sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts, dem Angeklagten hätte für seine über die laufende Hausverwaltung hinaus gehenden Verrichtungen kein Vergütungsanspruch zugestanden, weil es an einer Einigung zwischen ihm und seiner Auftraggeberin über dessen Höhe fehle. Ob diese Auffassung zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. ‘Hier kommt es darauf nicht an, weil der Beschwerdeführer nach den ausdrücklichen Feststellungen die Sonderleistungen der Hauseigentümerin nicht berechnet, sie von der Abhebung ‘entsprechender Beträge nicht verständigt
oe
und dabei überhaupt nicht mit dem Willen gehandelt hat, sich wegen seines Anspruchs auf Vergütung von Kehrleistungen zu befriedigen (UA 13, 17):
b) Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt auch von dem Hinweis, eine fühlbure Gefängnisstrafe sei unter anderem deshalb notwendig, weil der Beschwerdeführer wegen ähnlicher Handlungen vorbestraft sei. Da die Vorstrafe zur Zeit der Begehung der hier abgeurteilten Verfehlung noch nicht verhängt und vollstreckt war, wäre es allerdings fehlerhaft, wenn die Strafkammer etwa gemeint hätte, sie müsse die neue Straftat härter ahnden, weil jene Strafe nicht die notwendige Wirkung gehabt habe. So ist das Urteil aber nicht zu verstehen. Das Landgericht hat sich mit den früheren strefbaren Handlungen des Angeklagten näher befaßt und dabei Tatzeit, Zeit der Aburteilung und das Ende der Strafvollstreckung ausdrücklich festgestellt (UA 2); es ist sich also bewußt gewesen, daß die Vorstrafe zur Zeit der Begehung der hier untersuchten Straftat weder verhängt noch vollstreckt war. Der Hinweis auf die strafschärfende Bedeutung der wegen ähnlicher Handlungen erfolgten früheren Verurteilung soll daher ersichtlich bedeuten, daß der Beschwerdeführer
wegen. der Häufung der von ihm in ähnlicher Weise begangenen Verfehlungen härter angefaßt. werden muß. Das ist eine recht lich statthafte und zutreffende Erwägung..
Dr. Geier - .: 2. Seibert: Willms
Hner 000 Mai