Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.07.1962 – 2 StR 266/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2147 071
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Melker Walter 4 i HB zu: “r-FI@EEB, Sort geboren an WW. En EB,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Neyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 13. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit er wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt ist,
2.) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise ärfolg.
1.) Die Rüge, der Angeklagte sei infolge verspäteter Bestellung des Offizialverteidigers in seiner Verteidigung beschränkt worden, greift allerdings nicht durch.
Nachden Rechtsanwalt Dr. Kin aus Kr; der ihn antragsgemäß am 5, Februar 1962 beigeordnet worden war, am. 6. Februar 1962 Aufhebung des Termins vom 13. Februar 1963 wegen Verhinderung an diesen Tage beantragt hattc, hat der Angeklagte gebeten, es doch bei dem Termine zu belassen und ihm Rechtsanwalt Dr. VD aus TB beizuordnen, Dies geschah noch am 6. Februar 1962, Bei der Einfachheit des Schuldvorwurfs und dem geringen Umfange der Akten kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß äis Zeit von der Hitteilung der neuen Verteidigerbestellung bis zur Hauptverhandlung zur sachgemäßen Vorbereitung nicht
ausgereicht habe, Rechtsanwalt Dr. WB hat die Akten am 12. Februar 1962 eingesehen und den Angeklagten vor der
Hauptverhandlung gesprochen.
2.) Die Revision beanstandet weiter, daß die Ehefrau des Angeklagten nicht als Zeugin in der Hauptverhandlung gehört worden sei. Der Antrag des Angeklagten von 7. Februar 1962, sie zu laden, hätte allerdings nach § 219 StPO vom Vorsitzenden der Strafkammer beschieden werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Da sich jedoch aus dem Schreiben ergab, daß sie vom Angeklagten als Zeugin nur für die beiden Betrugsfälle gedacht, der Angeklagte in diesen Fällen in der Hauptverhandlung aber voli geständig war, erübrigte sich cine weitere Aufklärung durch ihre Vernehmung; die Rüge ist insoweit unbegründet.
Ob es sich der Strafkammer aufdrängen mußte, sie zu dem Falle des Diebstahls des dem Zeugen MgW> zenörenden krafltwagens zu vernehrnien, braucht nicht entschicden zu werden, da die Verurteilung wegen dieser Tat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.
3.) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte dem Zeugen NW den Kraftwagen in Zueigsnungsabsicht und nicht nur zum bloßen Gebrauch weggenonmen hat, unter anderem darauf gestützt, er habe zu seiner Familie keine festen Bindungen gehabt, als er sie an 22. Juli 1961 verlassen und sich zu der ihm bekannten Familie des Zeugen Mg Degeben habe. Dies schließt sie aus zwei Umständen, nämlich daraus, daß er sich bei der Familie HD "als ledig" habe "behandeln" lassen, und daraus, daß gegen ihn ein Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung laufe.
Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Annahme der Strafkammer steht zunächst schon
die Tatsache entgegen, daß der Angeklagte bereits am
25, Juli 1961, also nach kaum drei Tagen Abwesenheit über den Sonntag, wieder zu seiner Familie zurückgekehrt ist. Daß dies nur geschehen ist, weil er den Wagen nicht mehr zur Verfügung hatte, ist nicht wahrscheinlich, sondern läßt eher vermuten, daß sein Weggang am Wochenende vorübergehender Natur war.
Wie die Revision mit Recht hervorhebt, sind aber
auch die beiden von der Strafkammer angeführten Beweisanzeichen als Grundlage ihrer Schlußfolgerung nicht ausreichend. Es steht nach den Urteilsgründen nicht einmal fest, ob sich der Angeklagte selbst bein Besuche in der Familie egp als ledig ausgegeben hatte, ob er nicht ielnehr bloß von früher her dort als ledig galt. Noch weniger lteß sich aber aus dem gegen ihn laufenden Terfahren, also
aus dem bloßen Verdacht einer Unterhaltspflichtverletzung, über deren nähere Umstände (Zeit, Ausmaß, Verletzte usw.) nicht das geringste festgestellt ist, ein so weitreichender Schluß ziehen, wie es die Strafkammer getan hat,
Yon. alledein abgesehen ist im übrigen nicht ersichtlich, inwiefern sich überhaupt aus den Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie Folgerungen für seine Absichten bezüglich des Ugggmclen Kraftwagens ergeben sollen. Selbst wenn er sich am 22. Juli 1961 endgültig von seiner Familie abgewendet haben würde, hätte er den \jagen trotzdem nur in Gebrauch nehmen können.
Da die Strafkammer die Wegnahnme des Kraftwagens als Teilstück des Diebstahls der übrigen Sachen betrachtete (natürliche Einheit), ist die Verurteilung des An- .geklagten wegen Diebstahls im Rückfall im ganzen aufzuheben, obwohl sich hier sonst kein Rechtsfehler ergeben hat.
4.) Aufzuheben ist auf die Sachrüge hin auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein. Denn dieses Vergehen steht entgegen der Auffassung der Strafkamner in Tateinheit mit dem Diebstahl oder der Ingebrauchnahne des Wagens, da der Angeklagte den Wagen dadurch weggenommen hat, daß er damit weggefahren ist.
5.) Die Verurteilung wegen zweier Vergehen des Betrugs wird von den Feststellungen getragen, Da jedoch
nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch der Einzelstrafen dafür von dem Strafausspruch in den beiden aufgcehobenen Fällen beeinflußt war, ist der gesaute Strafausspruch aufzuheben.
Dotterweich Bundesrichter Scharpensecl Kayr ist im Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. ;r., Dotterweich
Meyer Henning