Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.07.1962 – 2 StR 265/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2147 012
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Therese S EEE cch. L@W, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren an @. ED EB in 1.1
am RE, wegen schweren Dicbstahls und Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt We in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. Mai 1961 dahin geändert, daß der gegen die Angeklagte verhängte Dauerarrest vier Wochen beträgt-
Die Kosten des Rechtsmittels fallen’der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe?
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Dicbstahls und wegen Betruges zu einer "Gesamtstrafe" von scchs Wochen Dauerarrest verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat zugunsten der Angeklagten unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet,
Der Dauerarrest ist keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel. Scine Höchstdauer beträgt nicht sechs Wochen, sondern vier Wochen (§ 16 Abs. 4 JGG). Da die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, das zulässige Höchstmaß des Dauerarrcestes verhängen wollte, kann der Senat den Ausspruch über das Zuchtmittel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst zugunsten der Angeklagten än-
dern. Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist nicht erforderlich,
Dotterweich Scharpenseel Mayr Meyer Henning