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BGH Entscheidung vom 17.07.1962 – 5 StR 249/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2180 082 ‘

5 _ StR 249/62

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Buchhalter Alwin 0 (ED =: a. dort geboren an ED 1932,

- Sachbezeichnung: PB u.a. -

wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und wegen Anstiftung zur Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ee als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten OB zezen das Urteil des Landgerichts in Hanburg vom 12.Dezember 1961

wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

l. Der Erklärung des Vitangeklagten Pr auch: der Beschwerdeführer habe auf die Geschäftsreise nach Zürich eine Freundin mitgenommen, hätte dieser in der Hauptverhandlung widersprechen können. Als er es nicht tat, brauchte das Gericht ihn nicht ausdrücklich zu fragen. Dieser Punkt _ ist, obwohl er im Urteil erwähnt wird (UA S.6,14), von - ....- sehr untergeordneter Bedeutung. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf die Entscheidung RGSt 76,82. Dort handelte ‚es sich um einen tatsächlichen Gesichtspunkt, von dem die Entscheidung abhing.

'2. In den Urteilsgründen sind die Tatsachen. bezeichnet, die das Landgericht als erwiesen ansieht und in denen :es, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen findet.:: Das gilt insbesondere für die Tatumstände, die den Vorsatz.. ‘der Urkundenfälschung ausmachen (UA S.16,31). Der 8.267 .: "Abs.1 StPO ist daher nicht verletzt. ‚ wie die Revision meint.. Sie greift hier in Wahrheit nur einen möglichen Schluß. des : Tatrichters unzulässig an. Aus den Inhalt des. von den An-. geklagten selbst angefertigten Briefs der "OMNIA S.A." in... Zürich an die Firma Geerz (UA S. 15/16) konnte das Landgericht schließen, daß dieses: Schreiben: als Beweismittel für den Kaffeekauf, den es bestätigte, dienen sollte.

1.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung,

l. Der Angeklagte EEE schrieb den soeben ° erwähnten Geschäftsbrief selbst und unterzeichnete ihn mit

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einem unleserlichen Namenszuge, um nicht als Aussteller erkannt zu werden (UA S.16,30). Damit stellte er, wie das Landgericht mit Recht annimmt, eine unechte Urkunde her

(BGH IM Nr.11 zu § 267 StGB, Leitsatz auch NJW 1953,13582°),

Die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen, meint jedoch, die Absicht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr zu täuschen, sei nicht widerspruchsfrei festgestellt.

wie ihr zuzugeben ist, geht aus den Urteilsgründen nicht deutlich hervor, was bei der Firma Ggg@tebtr. nit der Urkunde geschehen ist. Wie in dem Abschnitt steht, der die rechtliche Würdigung enthält, machte der Mitangeklagte PB von der unechten Urkunde "Gebrauch, als er sie in die Buchhaltung der Firma E Juaıs weitergab" (UA S.31). In den Feststellungen wird jedoch nur gesagt, daß er das Schreiben an sich nahm und die Buchhaltung anwies, die angeforderte Zahlung an die "OM@" zu leisten (UA S.16). Von einer Weitergabe an die Buchhaltung ist hier keine Rede. Diese hatte ohnehin die Weisungen Palms zu befolgen (UA S.7). Darum verneint das Urteil an anderer Stelle eine Täuschungshandlung und einen Betrug (UA S.34).

Das Landgericht nimmt jedoch an, die Angeklagten seien sich darüber einig gewesen, das "Schreiben in die Buchhaltung. der Firma GB Febr. zu geben, um es als Beweis für eine echte Zahlungsverpflichtung sowohl für die Buchenden wie für Nachprüfende in Erscheinung treten zu lassen" (UA S.16).

Wie der Revision einzuräumen ist, war es nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nötig, den Buchhaltern ein Beweismittel für die Geldschuld vorzulegen. Trotz der selbständigen Stellung des Prokuristen PggBB konnte es aber jederzeit zu einer Prüfung seiner Kaffeegeschäfte kommen, wie sie tatsächlich im Mai 1960 vom Firmeninhaber GB it Gen

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Ergebnis veranlaßt wurde, daß die "OM@"-Geschäfte aufgedeckt wurden (va S.22). Für solche Fälle sollte das Schreiben nach dem erkennbaren Sinn der Urteilsgründe als Beweismittel für den Bestand der Forderung zur Hand sein. Es ist also zur Täuschung in Rechtsverkehr hergestellt worden, |

2, Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten Pe ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Unrichtig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, 7’ habe außerhalb der Vertretungsmacht gehandelt, die er als Prokurist nach § 49 HGB hatte (TA 5.31). Vielmehr konnte er zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigten den Scheck über 55.000 DM (UA S.16/17) in gültiger Weise ausstellen und dadurch nach außen hin rechtswirksam über Vermögen der Firma Ge Gebr. verfügen.. Er verwendete dieses aber für seine privaten Zwecke (UA 8.31). Dass durfte erinm Innenverhältnis nicht. Eine solche Ausübung eines rechtlichen Könnens entgegen dem rechtlichen Dürfen ist gerade das Wesen des Mißbrauchstatbestands der. Untreue. Ihn nimmt das Landgericht daher hier mit Recht an (UA 5.31/32). j

‘b) Soweit die Revision geltend macht, die Gründung einer "Tochtergesellschaft" gehöre nach: § 49 HGB zu den Aufgaben eines Prokuristen, geht sie ‚unzulässig von der widerlegten Einlassung des Beschwerdeführers (UA S. 24) statt von den Feststellungen des Urteils (UA:S.15/14) aus.

ce) Die Strafkammer sieht die Beihilfehandlung des. Beschwerdeführers darin, daß er den mehrfach erwähnten, Geschäftsbrief fälschlich anfertigte. "Ihm war bekannt, das. nur durch dieses Schreiben die geschäftsmäßige Auszahlung: . ermöglicht werden sollte" (UA 5.32). Dieser von der Revision

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angegriffene Satz widerspricht nicht dem, was oben unter Nr.1i ausgeführt ist. Der Brief sollte dem Mitangeklagten PD in Falle einer Prüfung als Beweismittel für das Kaffeegeschäft dienen, also nach dem Tatplan eine ungefährliche Auszahlung der 55.000 DM aus dem Firmenvermögen ermöglichen.

ad) Die sonstigen Anrriffe der Revision gegen diesen Teil des Schuldspruchs wollen mögliche Schlüsse des: Landgerichts auf tatsächlichem Gebiet unzulässig durch andere ersetzen. Die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze sind nicht vorhanden. Die Strafkammer verletzt auch nicht die "Sprachgesetze", indem sie die Erklärung des Angeklagten vor dem Haftrichter (UA S.27 oben) als Geständnis wertet. Sie hat diesen Richter als Zeugen gehört und stützt ihre Auslegung auf tatsächliche, rechtlich nicht angreifbare Gründe. Daß in der richterlichen Niederschrift die Zeitform der Gegenwart ("Mir ist klar") gebraucht ist, schließt die von der Strafkammer gewählte Deutung nicht aus. Auch das Wort "wenn" ("Wenn ich bei der Polizei. ... angegeben habe") ist nicht eindeutig, sondern auslegbar.

3. Schließlich hält auch die Verurteilung wegen Anstiftung Zur Untreue den Angriffen der Revision stand.

a) Auch hier handelte der Mitangeklagte P@9, als er den Scheck und die beiden Akzepte über insgesamt 50.600 DM zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigten ausstellte und dem Beschwerdeführer übergab (UA 8.23), nach außen rechtswirksam auf Grund seiner Vertretungsmacht als Prokurist, aber im Innenverhältnis pflichtwidrig. Das Landgericht nimmt daher im Ergebnis mit Recht in erster Linie den Mißbrauchstatbestand des $_266 StGB an(UA S.32/33). Damit erledigen sich die Ausführungen der Revision zu 8 49 HGB.

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b) "Beide Angeklagte wußten, daß sie zu ihrem Tun kein Recht hatten" (UA S.33). Damit ist rechtlich unangreifbar die Kenntnis des Beschwerdeführers festgestellt, daß er den Mitangeklagten zu einen pflichtwidrigen Gebrauch seiner Vertretungsmacht bestimmte. Dieses Bewußtsein wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß er schon im November 1959 vom Mitangeklagten Po drei Gefälligkeitsakzepte über zusammen 30.000 DM erhalten hatte (UA S.11).'

c) Das Urteil legt rechtlich fehlerfrei dar, daß die Firma GggpGebr. einen Vermögensnachteil erlitt und. beide Angeklagte dies erkannten,

Die 50.600 DM, die Pggp dem Beschwerdeführer auf Kosten der Firma GB Sehr. zur Verfügung stellte, waren nur dem Namen nach ein Vorschuß auf künftig zu verdienende Maklerprovisionen, in Wahrheit "ein auf den persönlichen Beziehungen der Angeklagten beruhendes Darlehn, das mit Mitteln der Firma GB Gebr." gegeben wurde (UA S.32). Der Beschwerdeführer benötigte es dringend, um andere Wechsei einzulösen (UA S.22/23). "Der Angeklagte PB 1ieß die Akzepte nicht in das Wechselkopierbuch der Firma Ge» Gebr. eintragen. Er ließ sich bei Aushändigung der Papiere an ee , keine Sicherheit geben, insbesondere auch keine Abtretung der angeblichen Forderungen, auch wurde über eine Verzinsung des Darlehns nichts vereinbart" (UA S.23).

Dies alles ergibt bereits, daß die Firma GW terr. durch die "Hingabe des Barschecks und der Akzepte ohne entsprechenden Gegenwert" (UA S.33) einen Vermögensnachteil erlitt. Diesen sieht das Landgericht außerdem darin, daß "durch die Hingabe der Papiere die Flüssigkeit der finanzieli angespannten Firma Ge Gebr. gefährdet war" (UA S.30).

Die Revision weist darauf hin, daß die beiden Akzepte erst später eingelöst zu werden brauchten. Auch Dreimonatsakzepte

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können jedoch eine Gefahr für die Liquidität eines kaufmännischen Unternehmens sein. Denn dieses muß rechtzeitig dafür sorgen, daß es sie bei Fälligkeit nötigenfalls einzulösen vermag. Durch diese Notwendigkeit, Kapital zum Verfalltage bereitzuhalten, kann ein Kaufmann in der Verfügung über seine flüssigen Mittel unter Umständen schon von der Ausstellung der Akzepte an jedenfalls dann beschränkt sein, wenn er ohnehin in einer angespannten Lage ist, wie es damals bei der Firma Gggg@tebr. Ger Fall war (UA S.30,21). Die im Urteil angenommene Gefährdung ihrer Liquidität schon durch die Ausstellungs der beiden Akzepte über zusammen 30.600 DM verstößt daher nicht, wie die Revision meint, gegen die Lebenserfahrung.

Das Landgericht nimmt hiernach ohne Rechtsirrtum an, daß der Nachteil schon mit der Aushändigung des Barschecks und der Akzepte eingetreten war (UA S.30). Es kommt daher nicht darauf an, innerhalb welcher Zeit der Beschwerdeführer den "Vorschuß" durch Verrechnung mit Provisionsforderungen hätte tilgen können. Denn damit wäre der Schade nur nachträglich wieder gutgemacht worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

- anwaltschaft,.

Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker Kersting