Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.07.1962 – 4 StR 486/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Kunststoffspritzer Josef T GEHE aus VD; zebvoren ar E 1906 in LE (CSR), zur
Zeit ir Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18. Jenuar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
Überstaatsanwalt Dr. Dr. EB bei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. Juli 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dic in dieser Sache seit dem 17. Juli 1962 erlittene
Untersuchungshaft des Angeklagten wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
mn mm Amen bumn. Art Air min er Her aasr man aim ana
Ler Angeklagte ist, unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinneit mit Unzucht mit einem Kinde und in einem Fall in weiterer fateinheit mit Unzucht zwischen Männern, sowie wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Darlegunger des angefochtenen Urteils lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision schlagen fehl.
1. Insbesondere tragen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auch die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB). Das gilt ebenfalls im Falle Ks. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 12) war Reinhard KB»; der zwar schon Bilder mit geschlechtsbezogenen Aufnahren von Mann und Frau im Kreise Gleichaltriger gesehen, aber noch keine gleichgeschlechtlichen Erlebnisse gehabt hatte, keineswegs von vornherein zur Unzucht bereit. Der Angeklagte wirkte auch auf den Willen dieses Minderjährigen ein, um ihn unter Ausnutzung seiner geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzueht geneigt zu machen. Er zeigte ihm mehrere Aufnahmen von Mann und Frau beim Geschlechtsverkehr, darunter eine, bei dem die Frau das männliche Glied im
Munde hatte und begleitete die Betrachtung der Aufnahmen mit geschlechtsbezogenen Redensarten. Ferner streichelte
er das Gesäß des Jungen, als dieser austrat, und forderte ihn auf, ihm sein Glied zu zeigen. Kl lehnte Gas nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils zunächst ab, "geriet jedoch dann so in Erregung, daß er dem nachsetzenden Angeklagten keinen weiteren Widerstand entgegensetzte, als dieser ihn, nachdem sie sich auf die Erde gesetzt hatten, nach hinten herabdrückte, sein Glied aus der Hose holte, daran rieb und schließlich bis zum Samenerguß daran lutschte.: Aber auch Karlheinz GB war, wie aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, obgleich. er vorher in der Gaststätte Kreishaus in alkoholisch enthemritzr Stimmung dem minderjährigen Karlheinz Ip ein Heft über Freikörperkultur gezeigt hatte, nicht bereit, auf
die Wünsche des Angeklagten einzugehen, der ihn in sein Zimmer mitgenommen hatte. Er entzog sich dem Angeklagten, als dieser ihn küßte, an sich zu drücken versuchte und in Verführungsabsicht an sein Glied über der Hose faßte. Denn er empfand "weiterhin Widerwillen gegen das erkannte Ansinnen des Angeklagten" und verließ mit seinem Begleiter Lehberger zusammen das Zimmer.
2. Die Angriffe der Revision auf die von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln freie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils sind unbeachtlich. Es verstößt - entgegen der Ansicht der Revision - insbesondere nicht gegen einen Erfahrungssatz, daß ein junger Mann von 18 Jahren nicht ohne weiteres bereit ist, gleichgeschlechtlichen Wünschen eines Mannes im Alter des Angeklagten zu entsprechen, auch wenn er sich schon mit anderen Jugendlichen zusanmnen unzüchtige Abbildungen angesehen und geschlechtsbezogene Gespräche, auch über Selbstbefriedigung, geführt hat. Daß
Jugendliche den Aufforderungen des Angeklagten, zu ihm
zu Kommen, entsprachen, obwohl sie von dessen Veranlagung Kenntnis hatten, wie GEW: läßt sich schon, den Erfehrungen des täglichen Lebens entsprechend, mit der geschlechtlichen Neugier der Jungen erklären.
3. Entgegen der Ansicht der Revision hält auch die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gevohnheitsverbrecser ist, rechtlicher Nachprüfung stand. Der Hang ües Angel. agten, sich gleichgeschlechtlich, insbesondere gegenüber Jugendlichen, zu betätigen, ist im angefochtenen Urteil eingehend dargelegt worden, Irreführend ist das Vorbringen der Revision, zwischen den früheren Taten des Angeklagten unä den jetzt abgeurteilten lägen annähernä 10 Jahre, Der Angeklagte hat die gegen ihn durch das Urteil ies Landgerichts Stuttgart vom 5, Juni 1952 (II Kis 36/52) unter anderen wegen schwerer Unzucht zwischen Männern er-
fen
kannte Zuchthausstrafe bis zum 5. März 1956 verbüßt und betätigte sich nach der Sachverhaltsschilderung schon in
Herbst 1957 gegenüber dem Besucher einer sogenannten "Nachtsauna", in der er Arbeiten verrichtete, gleichgeschlechtlich, ebenso danach im Jahre 1958 gegenüber dem etwa 12jährigen Albert KIEW, icm Sonn seiner Schwester (VA S. 7 unter Nr. 1), und, nachdem er vom 2. Juni bis 1. August 1959 und vom
1. März bis 31. Mai 1960 Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in den übrigen hier abgeurteilten Fällen gegenüber anderen Jugendlichen und dem 22- oder 25jährigen Gerold De im Janre 1960 und 1961. Daß es sich in einzelnen Fällen, nämlich
soweit der Angeklagte sich gegenüber dem Besucher einer Nachtsauna und gegenüber Albert KIM una DEE verging,
nur um Straftaten nach § 175 StGB und nicht nach § 175 a
Nr. 3 StGB handelte, ist für die Gesamtwürdigung der Taten
als Auslluß eines und desselben fest eingewurzelten Hanges
des Angeklagten zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen ohne Belang.
4. Der Beschwerdeführer hält die richterliche AufkKlärungspflicht für verletzt, weil die Strafkammer seine Schwester nicht als Zeugin vernommen hat. Er meint, die Anhörung seiner Schwester hätte wesentliche Gesichtspunkte zur Glaubwürdigkeit seiner beiden als Zeugen vernommenen Opfer Wolfgang und Norbert GiMWWWergeben. Da das Gericht geglaubt habe, deren Glaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen zu körnen, habe es die Vernehmung der Schwester äos Angeklagten nicht ablehnen dürfen.
Dice Rüge bezeichnet die für die Glaubwürdigkeit der b>- nannten Zeugen wesentlichen Umstände nicht, ermangelt also der Behauptung bestimmter Tatsachen. Sie ist daher unbe-
achtlich.
Bei den eindrucksvollen Ergebnis der Beweisaufnahme und dem weitgehenden Eingeständnis von Unzuchtshandlungen durch den Angeklagten selbst war auch gar keine Veranlassung gegeben, "dem Beweisermittlungsamtrag des Angeklagten auf Vernehmung seiner Schwester" "von Amts wegen im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzugehen" (UA S. 25, 26).
5. Ferner hält der Beschwerdeführer die Aufklärungspflicht für verletzt, weil die Strafkammer über den Wert der Aussagen der jugendlichen Zeugen keinen "Gerichtspsychologen" vernommen hat. Dazu hätte, so meint der Beschwerdeführer, hier besondere Veranlassung vorgelegen. Denn die Zeugen hätten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in ihren Aussagen geschwankt. Auch sei den jugendlichen Zeugen die einschlägige Vorbestrafung des Angeklagten bekannt gewesen. Doher hätte es für sie nahe gelegen, "zur Abschwächung ihrer eigenen Tatbeteiligung" die ganze Schuld auf den Angeklagten zu laden.
Auch diese Rüge schlägt fehl.
Bekundungen von Jugendlichen, die sich auf geschlechtliche Vorgänge beziehen, sind vor und zur Zeit ihrer Geschlechtsreife allerdings mit besonderer Vorsicht zu bewerten. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ist die Zuziehung von Sachverständigen in solchen Fällen zur Wahrheitserforschung oft nicht zu umgehen (BGHSt 3, 27, 29). Es herrscht auch allgemeine Übereinstimmung darüber, daß dem Sachverständigen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, die das Gericht, jedenfalls in der Hauptverhandlung, nicht haben kann (BGHSt 7;
82, 83). Indessen ist es nicht erforderlich, daß bei jeder Vernehmung von Kindern vor und zur Zeit ihrer Geschlechtsrcife ein Sachverständiger gehört wird. Häufig wird es vorkommen, daß nach Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussagen durch andere Umstände unterstützt werden (vgl. BGHSt 7, 82, 85). Ein solcher Fall liegt hier vor, wie das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend darlegt.
Die Strafkammer hebt nämlich hervor, der Angeklagte habe sclbst cingeräumt, daß er eine starke Neigung zur Begehung gleichgeschlechtlicher Unzuchthanälungen besitze. Er habe
in seinen polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmungen auch eingestanden, jeweils nach geschlechtsbezogenen Gesprächen mit den Jugendlichen Kin W: Ernst sowie Wolfgang und Norbert Gi@@WB Unzucht getrieben zu haben, und in der Hauptverhandlung nicht nur das festgestellte Rahmengeschehen in wesentlichen Punkten eingeräumt, sondern auch Unzuchtshandlungen mit mehreren Jugendlichen zugegeben, nicht in Abrede gestellt oder lediglich ohne nähere Angaben bestritten. Dazu hat die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Falie KII-D RED - ve GE iic rechtlich unangreifbare Überzeugung gewonnen, daß er Vorgänge, an die er sich nach seiner Angabe nicht mehr
erinnerte, durchaus noch im Gedächtnis hatte. Die Zuziehung eines Sachverständigen war hier auch entbehrlich, soweit das Landgericht feststellt, daß der Angeklagte seine
Opfer - außer KW und EEE - zur Unzucht verführt
hat. Daran ändert uuch der Umstand nichts, daß Norbert GEB seine den Angeklagten belastende Aussage vor der Polizei in einem unwesentlichen Punkte eingeschränkt hat. Denn nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat
er ebenso wie sein Bruder Wolfgang "den mehrfachen, teils suggestiven Fragen des Angeklagten" in der Hauptverhandlung "in sehr überzeugender Weise standgehalten", und die Strafkammer hat deshalb "auch bei gewissenhafter Prüfung keinen Anlaß gesehen", den Aussagen der Brüder Clin der Hauptverhandlung keinen Glauben zu schenken, zumal gerade bei ihnen keinerlei Neigung, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, erkennbar wurde. Wörtlich heißt es anschließend in der Begründung des angefochtenen Urteils: "Ihr anfängliches Zögern, Gas Tatgeschehen zu schildern, ihr anfänglicher Rückzug auf angeblichen Erinnerungsschwund ließ deutlich werden, daß sie auf eine Schonung des Angeklagten bedacht waren." "Die Richtigkeit des Einärucks, daß die Geschwister GB bei ihrem anfänglichen Zögern nicht aus schlechtem Gewissen handelten, sondern den Angeklagten schonen wollten, wurde dann auch in ihrem späteren Aussageverhalten in zum Teil sprudelnder Mitteilung der schon
bei der Polizei gemachten detaillierten Aussagen deutlich ."
6. Die Revision rügt ferner dig Verletzung der dem Landgericht obliegenden Aufklärungspflicht mit der Begründung, es habe "von Ants wegen die Vernehmung der Verhörspersonen anoränen" müssen, weil der Angeklagte angegeben habe, "die Vernehmungen seien nicht korrekt gewesen, insbesondere nicht in ihren Methoden." Er habe vieles zugegeben, "um
u
die Jugendlichen zu schonen." Zuden habe die Strafkaumer festgestellt, daß die Zeugen von ihren früheren Angaben
in wesentlichen Punkten abgewichen seien. Diese Klärung
sei notwendig gewesen, um einwandfrei festzustellen, ob
der Angeklagte, dessen gleichgeschlechtliche Veranlagung allgemein bekannt gewesen sei, seine Opfer verführt habe. Dazu hate die Strafkammer in keinem Falle im angefochtenen Urteil dargelegt, woraus sie ihre Überzeugung gewonnen nabe.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht mußte sich nicht gedrängt fühlen, diejenigen Beamten, die die Opfer des Angeklagten vor der Hauptverhandlung als Zeugen vernonmen hatten, als Zeugen zu hören. Denn aus dem angefochtenen Urteil ist zwar ersichtlich, daß die Strafkammer den Angeklagten für einen "geistig wendigen vernehmungsgewohnten Mann" hält, "der zugegebenermaßen fast jeden der in seinem Verfahren tätig gewordenen Vernehmungsbeamten der Anwendung unsauberer Vernehmungsmethoden verdächtigt." Aber weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die Art der Vernehmungen seiner Opfer vor der Hauptverhandlung durch bestimmte Behauptungen über das Vorgehen der Beamten im einzelnen beanstandet hat. Daß der Angceklagte manches zugegeben hat, um die Jugendlichen zu schonen, ist vom Landgericht ais widerlegt angesehen worden.
Daß wesentliche Abweichungen in den Aussagen nicht festzustellen sind, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar dargelegt, wie bereits ausgeführt worden ist. Woraus das Landgericht seine Überzeugung gewonnen hat, mußte es nicht angeben (§ 267 Abs. 1 StPO). Nur "soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden" (§ 267 Abs. 2 StPO). Diese Regelung stellt
jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf die die Revision nicht gestützt werden kann:
7. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Strafkamnmer hätte, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, eine Anstaltsbeobachtung des Angeklagten herbeiführen oder einen Obergutachter bestellen müssen.
Der von der Revision zur Begründung hervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte den Landesmedizinaldirektor Dr. Ewald | als Sachverständigen - wie der Senat aus den Vorgängen entnimnt, ohne Berechtigung - abgelehnt hatte, mußte das Landgericht nicht dazu drängen, noch einen anderen Sachverständigen heranzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Ihre Behauptung, es habe nur durch Anstaltsbeobachtung geklärt werden können, ob beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB vorgelegen hätten, ist unzutreffend. Es ist in § § 1 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob ein seelenkundliches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung genügt. § § 1 StPO gilt auch für das erkennende Gericht (vgl. BGHSt 8, 76, 77). Dafür, daß im vorliegenden Falle die Strafkaumer von ihren Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nichts vorgebracht und nichts ersichtlich. Hat der Angeklagte, wie die Revision behauptet, den Sachverständigen "bewußt getäuscht", so ist das, falis es zutreffen sollte, ein Umstand, der dem Landgericht nach dem angefochtenen Urteil nicht bekannt geworden ist und der es somit auch nicht dazu veranlassen konnte, weitere Er-
rittlungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der von ihm begangenen Taten anzustellen.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler