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BGH Entscheidung vom 06.07.1962 – 4 StR 180/62

4. Strafsenat

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2153 041 j

4_StR_180/62

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Martha Agnes KB zerorene

sus Wan-IgW. zetoren an ED 1905 in

wegen NWeineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haten:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanvolt Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Wei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für ‚Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum von 25. Januar 1962 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

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1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu acht Yonaten Gefängnis verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

2. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

Am Abend des 30. Dezember 1960 suchten der Gewerkschaftssekretär RW; der Elektromonteur Kr uns zwei Mädchen, darunter die 16 Jahre alte Marlis vw. das Gewerkschaftshaus in Wanne-Eickel auf, um dort bei Wein und Bier in RB Zimmer ungestört teisammen sein zu können. Als Marlis einmal die Toilette aufgesucht hatte, wartete Kr in Vorzimner auf sie. Im Vorzimmer trannte zwar kein Licht. Es fiel aber ein Lichtschein durch die mit einer großen Glasscheibe versehene Tür aus RB Zimmer herein. Als das Mädchen zurückkam, wurde es von Kr umfaßt una so auf den Fußboden gelegt, daß sein Kopf nur etwa zwei Schritte von dem im Vorzimmer stehenden Ofen entfernt war. Dann legte er sich auf das “ädchen, um mit ihm geschlechtlich zu verkehren. In diesem Augenklick betrat die Angeklagte, die als Putzfrau im Gewerkschaftshaus tätig var, vom Flur her das Vorzimmer. KrlWrief inr zu, sie solle draußen bleiben, das Zimmer sei besetzt. Die Angeklagte erwiderte, sie-könne nicht draußen bleiben, sie müsse Kohlen auf den Ofen legen. Dann fuhr sie, da

am

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sie die Anwesenheit der beiden auf dem Boden Liegenden bemerkt hatte, fort: sie sollten sich nicht stören lassen, sie sehe so etwas nicht. Nachdem sie Kohlen in den Ofen geschüttet hatte, verließ sie sodann den Raum.

Auf Grund einer von den Eltern der Narlis vB erstatteten Strafanzeige wurde ein Ermittlungsverfahren gegen I ] wegen versuchter Notzucht und gegen Reuter wegen Beihilfe dazu eingeleitet. Darin wurden u.a. xr GB als Beschuldigter und Merlis WEB sowie die Angeklagte als Zeugen mehrfach von der Polizei gehört. Da sich Widersprüche ergaten, wurde schließlich die Angeklagte am 7. April 1961 von dem Ermittlungsrichter zwecks Herteiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage vernommen. Sie sagte dabei aus, sie hake, während sie das Vorzimmer betreten und sich darin aufgehalten hake, niemand gesehen und es sei auch niemand im Vorzimmer gewesen. Es sei unwahr, daß ein im Vorzimmer anwesender Mann zu ihr gesagt habe, sie solle machen, daß sie rauskomme, und daß sie sich dann entschuldigt hate,

Auf diese Aussage leistete die Angeklagte den Zeugeneid.

Auf Grund der Aussagen, die Kr vnd Yarıis vl in der Hauptverhandlung gemacht und beeidet hatben, sowie auf Grund einer Ortsbesichtigung hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte in den angegebenen Punkten ihre Zeugenaussage bewußt unwahr gemacht und beschworen hat.

11.

l. Die Verfahrensrügen a) Die Revision meint, das lendgericht hätte die Zeugen Kr una Merliis VE zenäs § 60 Nr. 3 StPO

unvereidigt lassen müssen. Diese Rüge ist unbegründet.

Der Revision ist zuzugeten, daß der Bezriff der "Beteiligung" an der den Gegenstand der Untersuchung tildenden Tat in weitem Sinne zu verstehen ist. Deswegen hat der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren wegen falscher Aussage, die der damalige Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit als Zeuge üter eine frühere strafbare Handlung gemacht hat, den Teilnehmer an dieser früheren Straftat zugleich als Beteiligten an der den Gegenstand der Untersuchung tildenden Tat - nämlich an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Neineid oder fahrlässigen Falscheid - angesehen (BGHSt 6, 382 ff). Ob der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit - wie in dem damals entschiedenen Fall - oder, wie hier, in einem Strafverfahren die falsche Aussage gemacht haben soll, kann nach den Gedanken iener Entscheidung keinen Unterschied begründen.

"Beteiligt" ist sber nur derjenige, der an dem fraglichen Vorgang in derselten Richtung wie der Angeklagte, und zwar in strafbgrer Weise mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186/187; BGHSt 4, 255, 256). Darauf hat der Bundesgerichtshof auch in der erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 382 hingewiesen (aa0 S. 383). Deswegen kann die Zeugin Marlis VD richt als Beteiligte an dem der Angeklagten zur last gelegten Meineid erachtet werden, An der versuchten Notzucht, zu deren Aufklärung die Angeklagte vom Ermittlungsrichter als Zeugin vernommen und vereidigt wurde, hat das Mädchen nicht in straftarer Weise mitgewirkt; sie soll vielmehr das Opfer dieser Straftat gewesen sein.

Bezüglich des Zeugen vr sind folgende Erwägungen maßrekbend:

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Von der Vereidigung eines Zeugen kann nach § 60 Nr. 3 StPO nur atgesehen werden, wenn gegen ihn im Zeitpunkt seiner Vernehmung der Verdacht der Beteiligung an der dem Angeklagten zur last liegenden Straftat besteht. Derüter, ob ein solcher Verdacht anzunehmen ist - auch ein entfernter Verdacht reicht aus (vgl. BGHSt 4, 255; 256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168) -, hat der Tatrichter zu kefinden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Die Nachprüfung ergibt, daß die Vereidigung des Zeugen ri nicht auf einem Rechtsirrtum beruht.

Ob der Zeuge x EB überhaupt noch der versuchten Hotzucht verdächtig sein konnte, kann auf sich beruhen.

Denn jedenfalls hat die Angeklagte, selbst wenn sich Kr ser versuchten Notzucht schuldig gemacht haben sollte, daran nicht in strafkarer reise mitgewirkt. Als Gehilfin zur versuchten Notzucht kommt sie schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr Tatbeitrag nur in einer Unterlassung gefunden werden kann, sie zur Verhinderung der etwaigen Straftat KW ater rechtlich nicht verpflichtet war. Daß das Landgericht auch den Verdacht, die Angeklagte hate KrB tezünstigt, verneint hat, 1äßt das angefochtene Urteil deutlich erkennen. Das Lendgericht hat nämlich der Angeklagten den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nur deshalb zugetilligt, weil sich die Mög- ‚lichkeit nicht ausschließen ließ, daß sie irrtümlich annahm, durch ihre unwahren Aussagen vor der Folizei "die

verdächtigten Notzuchtstäter gedeckt, d.h. begünstigt zu haten" (UA 7). Das wird von den Festetellungen getragen. Denn die Angeklagte hat entgegen den ihr tei

um

ihrer eidlichen Vernehmung bereits bekannten Aussagen Er und des YKädchens, daß dieses während des Aufenthalts der Angeklagten im Vorzimmer ganz ruhig unter Kr zuf dem Boden gelegen sei, Kr surch ihre jedes Sachwissen ableugnenden Bekundungen zwar nicht telastet, aber auch nicht entlastet.

Das Landgericht hat also ein in die gleiche Richtung sehendes Zusammenwirken zwischen der Angeklagten und Knierim verneint. Es hat somit ohne Rechtsirrtum Kr nicht der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat - in dem weiten Sinne der Entscheidung EGHSt 6, 382 ff verstanden - für verdächtig gehalten.

b) Kit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, das Landgericht habe unterlassen, die Reihenfolge zu prüfen, in der die Äußerung KriB "üraußen tleiten, das Zimmer ist besetzt" und die korte der Angeklagten "entschuldigen Sie, ich muß Kohlen auf den Ofen legen" sefallen seien; eine solche Aufklärung wäre möglich gewesen, wenn das Gericht Kr -ine von ihm früher vor der Foli.ei gemachte Aussage vorgehalten hätte.

Diese Rüge ist unzulässig. Nit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, der Tatrichter hätte an einen von ihm tatsächlich vernommenen Zeugen noch weitere Fragen und Vorhaltungen richten müssen. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an einen vernommenen Zeugen gestellt und welche Vorhaltungen ihm gemacht worden sind, ob der Tatrichter die vermißte Aufklärung also nicht schon - vergeblich - versucht hat.

Ob das Urteil des Tatrichters Widersprüche und denkgesetzliche Fehler erkennen läßt, ist auf die Sachrüge zu prüfen.

Bu

a) Entgegen der Meinung der Revision sind dem angefochtenen Urteil Widersprüche, Denkfehler oder Unklarheiten, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin wirken körnten, nicht zu entnehmen.

Das Landgericht hat die Reihenfolge, in der die Anreklagte und Kr die in Rede stehenden Äußerungen gemacht haken, geprüft. Es hat die Einlassung der Angeklasten für widerlegt angesehen und rechtlich unangreifbar festgestellt, daß sie auf Kr Zuruf, sie solle draußen bleiben, erwidert hat, sie könne nicht draußen tleiken, weil sie Kohlen auf den Ofen legen mürse. Daß " diere Äußerungen und die weitere Bemerkung der Ange- 'lagten, die beiden sollten sich nicht stören lassen, sie sehe so etwas nicht, in äieser Reihenfolge gefallen sind, hat das Landgericht auf Grund der im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Zeugen rn und Merlis MD ] für erwiesen erachtet.

Einen Widerspruch oder eine Erfahrungswidrirkeit brauchte das Landgericht auch nicht darin zu finden, daß Marlis wissuwa nur einen Teil der von der Angeklagten und von Kr >enachten Äußerungen gehört hat, während sie die letzte, von Kr tezeugte Bemerkung der Angeklagten - die beiden sollten sich nicht stören lassen, sie sehe so etwas nicht - nicht bestätigen konnte.

Das Landgericht hat es auf Grund einer Ortsbesichtierung für vnvahrscheinlich angesehen, daß die Angeklagte in dem kleinen Vorzimmer, das durch den aus MO ] Zimmer einfallenden Lichtschein erhellt wurde, die mit ihren Köpfen nahe am Ofen liegenden beiden Personen übersehen haten könnte. Es ist denkgesetzlich einwandfrei und hält sich

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im Rohmen einer zulässigen Beweiswürdigung, daß das Landgericht in seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen durch diese "Unwahrscheinlichkeit des Ükbersehenkönnens" (UA 6) bestärkt worden ist.

Die Auslegung, die der Tatrichter den eidlichen Bekundungen der Angeklagten gikt, braucht nicht zwingend zu sein; sie ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nur denkgesetzlich möglich ist. Nach den im Urteil angeführten Beweistatszchen kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagte habe, obwohl sie bemerkt hatte und also wußte, dab KW und Marıis va im Vorzimmer aufeinander auf dem Eoden lagen, mit Bestimmtheit bekundet, es sei niemand im Vorzimmer gewesen.

Die Feststellungen tragen somit den Schuldspruch wegen Neineids. |

b) Da das Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden. Krunmme Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler