Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.07.1962 – 4 StR 157/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR_157/62 “1,5 043 u
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Oswald H EEE zus SEE: geboren am EEE 1955 in 111-2 oil.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.!Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts in Essen vom 16. Januar 1962 nit den zugehörigen Neststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2-
vründe:
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er durch Vorfahrtiverletzung einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat, bei dem der Bergmann SEE so schwer verletzt wurde, daß er nach einigen Tagen starb. Lie Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt, weil das öffentliche Interesse dem entgegenstehe.
Nur hiergegen wendet sich die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision. Sie ist in dieser Beschränkung wirksam (vgl. BGH NJW 54, 39 Nr. 16; BGH VRS 18, 347) und auch begründet.
Die Strafkamner hat die Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Angeklagte sei seiner Persönlichkeit nach zwar aussetzungswürdig. Das Öffentliche Interesse erfordere aber die Vollstreckung der Strafe. benn wenn sich ger Angeklagte bislang auch als ordentlicher xraftfahrer gezeigt habe una auch sonst unbescholten durch das Leben gegangen sei - denn die beiden vom Angeklagten begangenen leichten Verkehrsübertretungen und ein schon lange zurückliegendes Vergehen nach § 24 StVO fielen "nicht allzusehr ins Gewicht" -, so sei doch "das Maß der Schuld des Angeklagten überaus groß." Darüber hinaus müßten bei so augenfälligen Vorfahrtverletzungen, die zum Tode eines Menschen geführt hätten “ und bei denen der Täter "in ganz besonders krasser Weise" gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßen habe,
"zur Sicherung der allgemeinen Verkehrsmoral die Strafzwacke der Abschreckung sowohl des Täters als auch ctwaiger zukünftiger weiterer Täter besonders berücksichtigt werden." Bei Abwägung aller für und gegen den An- . geklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheine hiernach das Sühnebedürfnis so groß, daß ihm nur mit einer Voilstreckung der Freiheitsstrafe abzuhelfen sei.
Ob das Öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter zwar nach seinen pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Dem Revisionsgericht obliegt es nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (BGHSt 6, 391, 392). Das läßt sich hier indes nicht mit Sicherheit ausschließen.
In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es zwar, wie oben erwähnt, das Öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe u.a. zur Abschrek.- kung des Angeklagten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aber hat die Strafkammer mit dem Hinweis abgelehnt, unter Würdigung üer Persönlichkeit des Angeklagten erscheine die Tat "als eine aus einer augenblicklichen Unaufmerksankeit entstandene einmalige Entgleisung", aus der "charakterliche Mängel des Angeklagten nicht hergeleitet werden" könnten; eine Gefährdung der Allgemeinheit sei durch ihn nicht zu erwarten. Diese Erwägungen (zu § 23 und zu § 42 m StGB) lassen sich nicht ohne weiteres miteinander in Einklang bringen. Möglicherweise hat der Tatrichter bei der Versagung der Strafaussetzung die - im Urteil mehrfach erwähnte - Einmaligkeit der Verfehlung des Angeklagten außer acht gelassen.
Gegenüber einem Täter, der so beschaffen ist, wie die Strafkammer den Angeklagten bei der Erörterung zu § 42 m StGB kennzeichnet, der insbesondere allein"aus augenvlicklicher Unaufmerksamkeit"als langjähriger Berufukraftfahrer nur einmal entgleist ist, erfordert das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung des Täters - jedenfalls im allgemeinen = keine Vollstreckung der Strafe. Gründe, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, treten aus dem angcfochtenen Urteil nicht hervor.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung bei Beachtung der Umstände anders entschieden hätte, die es bei seiner Stellungnahme zur Anwendung von § 42 m StGB berücksichtigt hat.
Das Urteil ist infolgedessen aufzuheben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Es besteht üagegen keine Veranlassung, die Aufhebung des Urteils auf den Strafausspruch im übrigen zu erstrecken.
Das Landgericht wird bei der Entscheidung über Abvägung der Tat gegen die Persönlichkeit des Angeklagten unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Kechtsüberzeugung sowie der Belange der Angehörigen des getöteten Bergmanns SED vorzunehmen haben.
wie das der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. dazu VRS 20, 429, 430 mit Hinweisen.
Krumme Nartin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler