Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.06.1962 – 2 StR 87/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 87/62 „1.2 697
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser L aus W ee Ei
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt
worden ist,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; sie hat ihm eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugute gehalten. Mit seiner kevision rügt er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestehen durchgreifende Bedenken, wie die Revision zu Recht hervorhebt. Das Landgericht hat bei Prüfung der Frage, wie sich die Folgen des schweren Unfalls von September 1959: Schädelbasisbruch, Hirnprellung und anschließende Gehirnhautentzündung auf den Geisteszustand des Angeklagten ausgewirkt haben, nicht auf den allein maßgebenden Zeitpunkt der Tat
abgestellt, sondern ist von den Folgezuständen ausgegangen, die noch in der Hauptverhandlung am 27. und 28. September 1961, also zwei Jahre nach dem Unfall, mindestens während der Anstaltsbeobachtung im April und Mai 1961 vorhanden waren. Die Auswirkungen eines Unfalls sind aber naturgemäß um so schwerer, je näher man der Unfallzeit ist. Dice Tat hatte der Angeklagte kaum ein halbes Jahr nach dem Unfall begangen. Bis Januar 1960 hatte er vier Monate im Krankenhaus gelegen; in welchem Zustand er entlassen wurde, ergibt das Urteil nicht deutlich. Am 2, März 1960 mußte er, wenn auch nur vorübergehend, erneut in eine Klinik aufgenommen werden.
Unter diesen Umständen mußte das Urteil zweifelsfrei ergeben, wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf die Unfallfolgen und unter Berücksichtigung seines Alkoholgenusses und der Wirkung von ihm zuvor eingenommener Schlaf- und Kopfwehtabletten zur Zeit_der Tat zu beurteilen war.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch das Tun des Angeklagten nach der Vegnahme der Aktentasche zu prüfen und damit den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen. Dies ist bisher nicht geschehen,
Offenbar in nüchternem Zustande hat der Angeklagte am nächsten Vormittag nach der Wegnahme der Aktentasche in der Nacht bei der Hauptstelle der Bank auf das gestohlene oder unterschlagene Sparbuch unter täuschendem Vorbringen
u
200,-- DM abgehoben, die Empfangsquittung mit einem falschen Namen unterzeichnet und am Nachnmittage dieses Tages bei einer Filiale der Bank versucht, sich nochmals 150,-- IM geben zu lassen. Da seit der Tat in der Nacht mindestens
9 1/2 Stunden verflossen waren, der Angeklagte erbrochen
und geschlafen hatte, ist anzunehmen, daß jedenfalls die Wirkung des Alkohols und der Tabletten auf seinen Geisteszustand nachgelassen, wenn nicht aufgehört hatte; selbst wenn er in der Nacht zurechnungsunfähig gewesen sein sollte, brauchte dies am nächsten Tage nicht mehr der Fall zu sein.
Das weitere Geschehen hätte das Landgericht auch in seine Prüfung einbeziehen müssen, weil es im Sinne des § 264 StPO zu der in der Anklage bezeichneten Tat gehört; daß nach sachlichem Recht Tatmehrheit vorliegt, schließt die Einheitlichkeit des historischen Vorgangs nicht aus. Ebensowenig kommt es in diesem Falle darauf an, ob die Staatsanwaltschaft das weitere Geschehen verfolgt wissen wollte oder nicht (diese hatte im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nur beiläufig erwähnt, daß der Angeklagte den Erhalt des Geldes mit einem unleserlichen Namen quittiert habe). Insoweit kann auf das Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 16, 200, 202 verwiesen werden.
Jedoch sei bemerkt, daß der in der Abhebung des Geldes liegende Betrug und der Betrugsversuch, wenn es wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall kommen sollte, als "mitbestrafte Nachtaten" durch die Diebstahlsstrafe abgegolten sind; vgl.
BGH bei Dallinger in MDR 1957, 652 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Für die Urkundenfälschung gilt das nicht; sie verletzt im Verhältnis zum Diebstahl ein neues
Rechtsgut und ist gesondert zu ahnden.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning