Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.06.1962 – 2 StR 490/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes ww In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Arbeiter Herbert -Werner K EEE aus Ta: geboren ar EEE 1934 ir rum, Bez. KEE.
zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
BundesanwaltBin der Verhandlung, Bundesanvalt Dr. WB hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
. Gründe:
. „ Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heii- oder Pflegeanstalt gemäß § 43 v'S6tGB angeoräünet,, Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Sachbeschwerde ist zwar in der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Rechtsmittelbegründung nicht als solche bezeichnet; ihre Erhebung kommt aber in den vorgebrachten Einwendungen hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Zu Unrecht greift der Beschwerdeführer das Urteil insoweit an, als er geltend macht, den ihm zur Last gelegten "schweren Dicbstahl von Uniformteilen aus einem Zimmer
der Polizeidienststelle Bedburg habe er nicht begangen.
Die Strafkammer ist allerdings seiner Einlassung, *er habe dic Uniformstücke vor der Wache von einem Zaun weggenommen, nicht gefolgt, sondern hat als erwiesen angesehen, daß er sie aus einem von ihm mittels eines - Dietrichs geöffneten Dienstraun geholt hat. Trotzdem hat sie die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes eines - schweren - Diebstahls ver-
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neint, weil sich nicht feststellen ließ, daß der Beschuldigte in Zueignungsabsicht gehandelt habe.
Eine von dem Beschwerdeführer begangene, mit Strafe bedrohte Handlung hat das Landgericht vielmehr darin gesehen, daß er unbefugt eine inländische Uniform getragen und damit den äußeren Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Diese Annahme wird von den Feststellungen ' getragen. Daß die Strafbestimmung im Urteil falsch bezeichnet wird, - einmal heißt es § 122 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB und ein anderes Mal § 1532 StGB -, ist unschädlich.
2.) Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Die Strafkammer hat in rechtlich fehlerfreier Weise dargelegt, daß der Beschuldigte an Schizophrenie leidet und deshalb zumindest unfähig war, der - möglicherweise vorhandenen - Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend zu handeln.
Darauf, daß der Beschuldigte das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht anerkennt, dessen Ausführungen sich die Strafkammer vor allem auch unter Berücksichtigung des im Urteil wörtlich wiedergegebenen Schreibens des Beschuldigten an den Bundeskanzler Dr. Adenauer vom 25. November 1959 angeschlossen hat, kommt es nicht an. Das Landgericht war hierdurch weder rechtlich gehindert, das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten sciner Entscheidung zugrunde zu legen, noch gehalten, zuvor einen zweiten Sachverständigen hinzuzuziehen.
3.) Die Revision hat jedoch Erfolg, weil das Urteil keine hinreichende Begründung dafür gibt, daß von dem Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die
seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Zwar sind insofern keine Bedenken zu erheben, als die Strafkammer nicht näher erörtert hat, ob die von dem Beschuldigten begangene, mit Strafe bedrohte Handlung, durch die das Verfahren ausgelöst wurde, eine solche Gefahr erkennen läßt. Die Frage, ob sich aus der - an sich strafbaren - Tat selbst eine Gefährdung der Allgemeinheit
ergeben muß, hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine einhellige Beantwortung erfahren. "S8 hat sie
der 5. Strafsenat in einem Urteil vom 1. Dezember 1953
- 5 StR 521/55 - (BGHSt 5, 140, 143) verneint. Seine Ansicht, zu der er im Wege einer vergleichenden Gegenüberstellung des Wortlauts der §§ 20 a und 42 db StGB gelangt ist, geht dahin, daß im Falle des § 42 b StGB in der Regel das Vorhandensein einer Geisteskrankheit entscheide, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich sei. Daher hält es der 5. Strafsenat für genügend, daß die Tat, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung veranlasse, Ausfluß einer bestimmten Krankheit sei, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründe, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die
ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen ließen. Demgegenüber hat der 1. Strafsenat in einem Urteil vom 28. Sep_ tember 1954 - 1 StR 505/54 - (IM § 42 b StGB Nr. 10)4 ausgesprachen, die mit Strafe bedrohte Handlung müsse für die-Gemeingefährlichkeit kennzeichnend sein, d.h. sie müsse
als solche erkennen lassen, daß von dem Beschuldigten künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu er-
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warten seien. Dieser Unterschied in den Auffassungen der beiden Senate kann indessen hier auf sich beruhen, da insoweit die Feststellungen des Urteils auch dann ausreichen, wenn man der Meinung des 1. Strafsenats folgt; denn ein
- an sich strafbares - Verhalten des Beschuldigten ist nicht allein in dem verbotenen Uniformtragen, sondern
auch darin zu sehen, daß er mittels eines Dietrichs in den Dienstfaum der Polizeidienststelle eingedrungen ist und damit den äußeren Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht hat. In einer solchen Handlungsweise kommt die
in der Entscheidung des 1. Strafsenats näher umschriebene Kennzeichnung hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Nicht mit genügender Deutlichkeit geht aber aus dem Urteil hervor, daß der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet, weil in Zukunft die Begehung nicht uncerheblicher, mit Strafe bedrohter Handlungen durch ihn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung hält die Strafkammer zwar für gegeben, indem sie bemerkt, daß die geistige Erkrankung des Beschuldigten fortdauere, daß seine früheren Straftaten, die bereits auf die beginnende Geisteskrankheit zurückgeführt werden könnten, eine Neigung zu unmotivierter Gewalttätigkeit zeigten, und daß, soweit es sich um Verstöße gegen Straßenverkehrsbestimmungen handle, aus deren Häufigkeit die Gefährlichkeit des Beschuldigten hervorgehe. Ihre Erwägungen finden jedoch in den Feststellungen keine Stütze.
Darin sind zunächst schon keine näheren Angaben über die Art der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten enthalten, so daß es an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage
dafür fehlt, ob im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit und das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers dessen
Geisteszustand die Annahme rechtfertigt, er sei für die
Allgemcinheit gefährlich.
Ebensowenig ist durch Tatsachen belegt, daß seine früheren Straftaten eine Neigung zu unmotivierter Gewalttätigkeit erkennen lassen, Bei der Schilderung seines Lebenslaufes werden wohl zwei Vorfälle aus dem Jahre 1959 angeführt, bei denen er Drohungen gegen andere Personen ausgestoßen habe. Indessen ist nicht festgestellt, daß er wegen der beiden Vorgänge gerichtlich belangt worden ist. Das dürfte allerdings auch wenig wahrscheinlich sein, wcil er, wie die Aufzählung der Vorstrafen im Urteil ergibt, letztmalig am 9. März 1959 zu Strafe verurteilt worden ist. Zwar könnten diese Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs und wegen Nötigung sowie eine weitere Bestrafung am 15. Dezember 1958 in Lüttich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen Beleidigung von Gendarmen an sich für eine Neigung des Beschuldigten zu Gewalttätigkeiten sprechen. Ob das aber zutrifft, bleibt offen, weil das Urteil den Sachverhalt nicht wiedergibt, der diesen Verurteilungen jeweils zugrunde gelegen hat.
Das gleiche gilt, soweit die Strafkammer ihre Ansicht, der Beschuldigte sei gefährlich, auf die Häufigkeit seiner Verstöße gegen Straßenverkehrsbestimnmungen stützen zu können glaubt. Auch hier läßt das Urteil jede nähere Darlegung der Vorgänge vermissen, die zu Verurteilungen des Beschverdeführers wegen solcher Rechtsverletzungen geführt haben.
Sonach reichen die - bisher getroffenen -— Feststellungen dazu, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderc, für die Anordnung dieser Maßnahme nicht aus. Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwicesen werden.
Baldus ie Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning