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BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 1 StR 224/62

1. Strafsenat

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1_StR_224/62 2189 045

Im Nanen des Volkes

In der Stralsache gegen

1. den Schornsteinfezermeister Alois T ln aus ww

ecboren am 1927 ir rw:

2. den Schornsteinfererlehrling Erwin RB aus

FD: Sort zetoren am mp 1945, - Sachbezeichnung: HilB u.a. -

wegen Trhrlässiger Brandstiftung

hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haken:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Der Klempner Günter HB; ser frühere Hitanreklagte zu 1, bewohnte seit Ende 1955 mit seiner kinderrcichen Familie eine außerhalt von Te in Wald zeicgene Earncke (Behelfswvohrheim). Am Morgen des 25. Dezerber 1960 gingen die Eltern HÜEEEB zum Sottesdienst. “je ließen die beiden jüngsten Kinder Jutta und Erika unter der Aufsicht des acht Jahre alten Sohnes Günter

im Kirderzimmer der Wohnung zurück. Im Kinderzimmer brannte ein Brikettfeuer in einem Küchenherd. Die Türen des Raums waren verschlossen, das einzige Fenster war zugenagelt. Während der Abwesenheit der Eltern entstand in der Baracke ein Brand, dem die drei Kinder zum Opfer fielen.

Durch den Eröffnungsbeschluß wurde insgesamt fünf Angeklagten (darunter auch den keiden Beschwerdeführern) fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge (88 306 Nr. 2, 309 StGB) vorgeworfen. Die Strafkammer hat jedoch sämtliche Angeklagten (zu 2 tis 5 Angehörige des Schornsteinfegergevertes) mangels Beweises freigesprochen. Das Landgericht kam zu dem Ergeknis, daß die Angeklagten vflichtwidrisr gehandelt hatten. Auch bestand eine hohe “ahrscheinlichkeit dafür, daß der Brand durch eine große Ansammlung von Russ entstanden war, der sich dadurch setildet hatte, daß HE s.2t. ein schadhaftes Cfenrohr und einen Waschkessel unsachgemäß angebracht hatte und lange Zeit eine oränungsmäßige Reinizung (Russertfernung) untertlieten war (S. 10, 11, 12

unten UA). Der Tatrichter vermochte jedoch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß äas Handeln oder Urter-

laesen der Angeklagten für den Brand und dessen Folzen

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ursächlich gewesen war. Denn es ließ sich nicht völlig hließen, daß die Kinder selktst den Brand verur-

sch sacht hatten.

Der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Ange-Ylngten aufzuerlegen, hat die Strafkammer jedoch atgelchnt. Sie hat dazu ausgeführt: es hate weder die Unschuld noch das Fehlen eines tegründeten Tatverdschts fertgestellt werden können. Zu einer Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO tLestehe nach Sachlage keine Veran-

Inssunge

Gegen die Ablehnung, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenden sich die Kevisionen der Angeklagten Tr: RED mit der Sachteschwerde. Die Rechtsmittel könren keinen Erfolz haten.

II. a) Der Angeklagte Ri var am 21. Dezember 1960 von dem Beschwerdeführer TED dem HMeistergesellen, angewiesen worden, den Schornstein der \Wohntaracke FD zu reinigen. Ot er das getan hat, blieb zweifelhaft. Denn, entgegen seiner Einlassung, hatte die Ehefreu Ho tekundet, er hake den Kamin überhaupt nicht gefest (S. 10 UA). Auf jeden Fall hat er, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, den Russ nicht von der Kaminsohle entfernt, sondern sich, entgegen 84

der ihm bekannten Kehroränung, durch die Erklärung

Frou Hs teschwichtigen lassen, ihr Mann werde den Russ selbst herausholen. Obwohl ihn von TW@vorher aufgegeben worden war, ihn - TB - zu tenachrichtigen, wenn etwas Besonderes vorliege, hat er, als

er IB (der in der Nähe tätig gewesen war) wieder traf, Giesen gesagt, es sei alles in Ordnung. Die Kichtanwendung des § 467 Aks. 2 Satz 2 StPO ist daher rechtlich

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einwandfrei. Wenn das Landgericht außerden von der

Billigkeitsvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat, weil ein sehr erheblicher

Tatverdacht bestehe, so ist das gleichfalls rechtlich nicht angreiftar (EGH Urt.v. 20. Februar 1957 - 2 StR 11/57 tei Dallinger, NDR 1957, 529: "Grad des bestchen gebliebenen Tatverdachts"). Ein Ermessensfehler tritt nicht zutage.

b) Bezüglich des Beschwerdeführers TWist die Auslugenertscheidung des Landserichts gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkemrer hat den weiterhin bestehenden, sehr erheblichen Verdacht bezüglich dieses Angeklagten im wesentlichen darin gesehen, daß dieser es, in Vertretung des Bezirksschornsteigfegermeisters IB veratsäumt habe, die Arbeiten des Lehrlinge RB oränunsszemäß zu überwachen (S. 10 UA). Hierzu ist zu bemerken: Nach € 58 Abs. 2 der VO über das Schornsteigerweser (V0Sch. vom 28. Juli 1937 (RGBl. I, 831) dürfen Lehrlinge die Kehrarbeiten nicht selbständig ausführen, sondern nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteigfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten. Nach § 50 der dazu ergangenen Aus£fVO v. 28. Juli 1937 (RGR1. I, 841) ist die Reinigung der gleichen Schornsteine durch den Lehrling bei zwei aufeinander folgenden Kehrungen nicht gestattet. Das Bundesgesetz zur Ordrung des Schornsteigfegerwesens vom 22.Januar 1952 (BGBl. 1, 75; dazu BVerfGE. Bd. 1, 264 If) tefaßt sich mit Giesen Bestimmungen der angeführten Reichsverordnung nicht. Die Polizeiverordrung über die Reinigung der Schornsteine im Reg.-Bez. Trier von 30, Dezember 1958

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(Kehrordnung) ist denn auch auck auf Grund der 8° 7 und der VOSch. erlassen worden. Diese Kehroränung erwähnt Lehrlinge überhaupt nicht. Es kann indes hier dahingestellt bleiben, ob es demnach in jedem Fall unstatt-

naft ist, daß Schornsteinfeger-uehrlinge ohne unmittel-

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-224-62#rd_13

kare, persönliche Aufsicht des Meisters oder Gesellen Ksmine Tegen. Das Landgericht, das unter anderen einen Sachverständigen aus dem Schornsteinfeger-Gewerte zekört hat, macht jedenfallsdem Angeklagten mit Recht

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den Vorwurf, daß er den Lehrlinge FB in der Baracke He ohne jede Kontrolle sllein arteiten ließ

(8. 10 UA). Die Strafkammer hebt hervor, daß der Neistergesclle TIP Sie betreffende Gegend damals noch nicht kannte und er anderseits wußte, daß die Gebäulichkeit außferhalt der Bebauungsgrenze lag, also besonders feuerzefährdet war (vgl. die Ausführungen $. iO und tezüzlich des Angeklagten FW. S- 5 UA). Daß der Lehrling zuvor im Oktober einmal dem Arbeiten des Gesellen Ho: zuseschen hatte, terührte die Kontrollrflichten des nunmehr zuständigen Angeklagten nicht.

Die bloße, spätere Befragung des Lehrlings, ob alles

in Ordnung sei und das Zufriedengeten mit dessen entsprechender Antwort, hat das Landgericht zutreffend nicht als eine nach den Umständen gebotene Überwachung gewertet. Ein Lehrling ist nun einmal kein Geselle. Vie Strafkammer hat zudem, in Erwiderung auf die Einlassung TB 5 (5. 7 unten, 8 oben UVA) festgestellt: "Tu konnte überhaupt keine Überprüfung zur damaligen Zeit und deren Umfang angeben. Er hatte über die Ausübung

der Kontrolle keinerlei Vorstellungen". Das Landgericht ist demnach zu dem Ergebnis gekommen, daß diesem Angeklagten bezüglich der Üterwachung des Lehrlings eine erhetliche Nachlässigkeit zur Last Tiel, und daß, wenn

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er sich pflichtgemäß verhalten haben würde, noch am 21. De- „enter 1960 die auferordentliche Russansammlung und damit die wahrscheinliche Ursache des Brandes und des Todes der Kinder hätte keseitigt werden können (S. 12 unten UA).

Wenn daher die Strafkamrer zu der Auffassung kam, daß das Verfahren auch tei TB :.ed-,r seine Unschuld noch das Fchlen eines’ tegründeten Tatveräachts ergeben hate (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 11, 383) und daß zur Anviendung der Billigkeitsvorschrift des § 467 Abs. 1 Satz i StPO auch ihm gegenüber kein Anlaß bestehe, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

IIl. Beide Revisionen sind somit als unbegründet zu verwerien.

Dr. Geier Seitert Hübner Fischer Mai