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BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 1 StR 174/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_174/62 2189 044

Im YTanmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Regierungsinspektor Heinz MEEEmEp zu: “GERNE dort geboren am EEE 1927,

vregen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung und wegen Betrugs zu Gefänrnis und Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat lirfolg.

I. Verfahrensrechtlich greift die Aufklärungsrüge durch.

Die Strafkammer hält den Beschwerdeführer, der in einem Zeitraum von etwa 3 1/2 Jahren u.a. aus der Kasse eines von ihm außeramtlich verwalteten Volksbildungswerks eine Summe von 20.000.-- DM veruntreute, uneingeschränkt für zurechnungsfähig. Dagegen vertrat der ärztliche Sachverständige in der Hauptverhandlung die Meinung, der Angeklagte sei "streckenweise" nicht fähig gewesen, das Unerlaubte seines uns einzuschen, weil bei ihm ein Schilddrüsenleiden und die Folgen einer anschließenden Schilädrüsenoperation mit einem Krankheitszustand zusammentrafen, der durch einen schlechtbehandelten Diabetes hervorgerufen worden war.

Allerdings hat das Gericht, wie die Revision nicht verkennt, dic Frage der Zurechnungsfähigkeit selbständig zu beurteilen, Es ist nicht an die Auffassung gebunden, die ein Sachverständiger darüber hat. Dieser hat durch sein Gutachten dem Gericht zwar tatsächliche Beurteilungsgrundlagen zu vermitteln, aber nicht die Rechtsfrage selbst zu entscheiden (BGHSt 7, 238; 8, 113, 117 £). Richtig ist auch die Ansicht der Strafkammer, daß es bei dieser Prüfung nicht darauf ankommt, ob jene Krankheiten allgemein geeignet sind, die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen strafrechtlich bedeutsam zu beeinträchtigen, sondern darauf, ob sie den Angeklagten

wirklich in einen solchen Geisteszustand versetzt hatten,

Das Landgericht durfte jedoch Beobachtungen, die der Sachverständige kraft ärztlicher Wissenschaft über die geistige Verfassung des Angeklagten gemacht hatte und seinem Gutachten zugrundelegte, nicht ohne weiteres durch eigene, im Urteil nicht als sachkundig ausgewiesene (BGHSt 12, 18, 20) andere Feststellungen beiseiteschieben. Nach dem Gutachten waren beim Angeklagten Psychosen, cine bezeichnende Begleiterscheinung der Schilddrüsenüberfunktion und häufige Folge einer Schilddrüsenoperation, infolge Zusammentreffens mit

der Zuckerkrankheit in besonders starkem Maße aufgetreten; sie hatten seine "Reaktionsmöglichkeiten" und seine "Urteilsfähigkeit über die eigene gefährliche Situation" erheblich beeinträchtigt. Darüber durfte sich das Landgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, der Angeklagte habe "offensichtlich" nicht an krankhaften psychotischen Zuständen gelitten, weil er sein Hauptemt als Regierungsinspektor voll (richtig: ohne wesentliche Beanstandungen) ausgefüllt, daneben die

Geschäfte des Volksbildungswerks geführt habe und dabei sciner ı

Umgebung nicht durch absonderliches Gebaren aufgefallen sei. Denn außerhalb des Amtes war er durch Alkoholsucht und sein Verhalten nach Alkoholgenuß beträchtlich aufgefallen, Ob solche Zustände, wenn sie mit einem organischen Leiden und mit Psychosen zusammenhängen, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigen, kann ein Laie wenig zuverlässig beurteilen, zumal wenn sie nicht dauernd vorherrschen, sondern nur zeitweise auftreten, wie nach der Meinung des Sachverständigen beim Beschwerdeführer. Deshalb besagt es auch nichts Entscheidendes, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung

- fast zwei Jahre nach beendeter Tat - geistig geordnet schien. Dagegen ist es von Bedeutung, daß er nach den Feststellungen im Juli 1959 ein schweres Koma erlitten hatte.

- A. -

Denn in den folgenden Monat fällt die Betrugstat, die

ihm zur Last gelegt wird. Er war zwar schon nach einer

Voche aus dem Krankenhaus entlassen. worden. Daraus allein folgt jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht, daß er dann bei vollen geistigen und seelischen Kräften

war. Im Urteil verlautet über etwaige Nachwirkungen des schweren Zusammenbruchs so wenig wie darüber, ob der Angeklagte vor seiner kLinlicferung ins Krankenhaus etwa infolge eines Präkomas an Bewußtseinstrübungen litt. Daß er scine Unterschleife durch Falschbuchungen und auf andere geschickte Art verschleierte, entkräitet nicht die ärztliche Ansicht, seine Kinsichtsfähigkeit sei "streckenweise" ausgeschlossen gewesen, und schließt es nicht aus, daß sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt war; der Sachverständige hielt nach der Wiedergabe seines Gutachtens im Urteil das ebenfalls - zwar nicht ausdrücklich, aber inhaltlich - »für möglich. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß die Strafkammer die Fragen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des 8 51 Abs. 1 und des § 51 Abs. 2 StGB einheitlich beurteilt hat, Gründe, die gegen den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit sprechen, sind nicht stets gleich stichhaltig gegen die Annahme erheblicher Verantwortungsminderung. Gerade ob Psychosen in dem einen oder anderen Sinnce bedeutsam sind, ist nicht einfach zu beantworten, insbesondere bei einem verwickelten Krankheitsbild wie hier. Vollte die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen, anscheinend eines Facharztes für innere Krankheiten, nicht gelten lassen, so mußte sie bessere Sachkunde nachweisen, mangels dessen aber sich der Hilfe eines Psychiaters bedienen. Das wird sie nachholen müssen. Daneben wird sich die Vernchmung des bisherigen Gutachters, gegebenenfalls als sachverständigen Zeugen empfehlen.

II. Es bestehen auch sachlichrechtliche Bedenken gegen das Urteil.

1, Der Angeklagte vervahrte Geld, das er für das Volksbildungswerk bar verceinnahmte, in der Brieftasche mit dem sciner vermischt und bestritt aus dem Gesamtbestand cigence Bedürfnisse wie solche des Volksbildungswerkes., Das Landsericht hat die Eigenentnahmen als eine (in Tateinheit mit Untrcue begangene) fortgescetzte schwere Unterschlagung angeschen. Falls es dabei, wie der Urteilszusammenhang vermuten läßt, angenommen haben sollte, das Volksbildungswerk sei allcin Eigentümer des Geldes gewesen, wäre § 948 BGB überschen. Der Angeklagte könnte nur Miteigentum des Volksbildungswerks unterschlagen haben (vgl. BGH NJW 1958, 1554 Nr. 3).

2. Mchrere Schecks, die zur Bezahlung von Vorlesungs-

honoraren bestimmt waren, löste der Beschwerdeführer aus dem Bankkonto des Volksbildungswerkes ein und behielt entsprechend vorgefaßter Absicht den Großteil des Geldes für sih. In solchen Fällen ist allein der Tatbestand der Untreue, nicht auch der Unterschlagung verwirklicht (BGHSt 14,

38, 46 f; BGH GA 1955, 271; vgl. BGHSt 16, 280). Gleiches gälte, soweit der Angeklagte Bargeld des Volksbildungsverks mit dem seinen schon in der Absicht vermischt haben sollte, es sich zuzueignen.

3. Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob entgegen ihrer bisherigen Annahme nicht erst die Aneignung zum Verbrauch, sondern bereits die Vermischung fremden Geldes mit eigenem wegen der damit verbundenen Veränderung und Veraunkelung der Eigentumsverhältnisse den Tatbestand der Untrceuc erfüllt.

4. Zum Betrug bedarf es der Klarstellung, durch welche Zusicherung der Geldgeber sich zur Hergabe des Dar-Ichens bestimmen ließ. Bisher ist dem Urteil nicht sicher zu entnchmen, was der Beschwerdeführer vorspiegelte: ob er sclbst oder ob das Volksbildungswerk auf Grund bestimmter Tatsachen zu bestimmtem Zeitpunkt das Darlehen werde zurückzahlen können.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Mai