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BGH Entscheidung vom 19.06.1962 – 5 StR 177/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 177/62 2177 092

3.

wegen schwerer Amtsunterschlagung USW.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrickhter Siemer

Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisioren der Angeklagten M ‚ To und MB sesen das Urteil des Landgerichts in Harnover vom 18.Dezember 1961 w::rden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten Ww, Ve una MB rigen Verletzungen sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Revision des Angeklagten gg»:

l. Fenl gehen die ZEinzelangriffe gegen die Anwendung des § 359 StGB.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Ti zumindest seit 1953 bei der Bundesbahn angestellt. Diese zahlte ihm sein Gehalt und hatte ihm Aufgaben innerhalb ihres Sozialwerkes übertragen. Hierzu gehörte auch, daß er den Mitverurteilten Keil pei der alljährlichen Aktion "Weihnachtspakete" zu unterstützen hatte (UA S.18). Mit Recht hat das Landgericht unter diesen Umständen die Tätigkeit innerhalb des Bundesbahn-Sozialwerkes (BSYW) als Dienstverrichtung angesehen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet war und staatlichen Zwecken diente (UA S.18). Wie alle anderen Unternehmunsen und Dienststellen des Bundes hat auch die Deutsche Bundesbahn gegenüber ihren Bediensteten Fürsorgepflichten, die sich aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten und Arbeiter ergeben. Sie entledigt sich dieser Pflichten mit Hilfe des BSW (UA S.8,18). Da£ das BSW - im Unterschied zu Versorgungseinrichtungen für Krankheit und Invalidität — "eine Fürsorgeangelegenheit freiwilliger Art!" ist, besagt nichts für

die Auffassung der Revision. Die Beurteilung der Frage, ob öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden, hängt von deren Zweckbestimmung, nicht aber davon ab, ob sie freiwillig oder pflichtgemäß wahrgenommen "werden. Da das BSW - wie dargelegt -— staatlichen Belangen dient und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus der Staatsgewalt ableitete, ist er mit Recht als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen worden.

Die anderen in diesem Zusammenhange vorgebrachten Bedenken sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet. -

2. Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7.Dezember 1959 (BGHSt 14,38 ff). Der Rechtsgedanke dieser Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil hier der Amtsunterschlagung kein Betrug vorausgegangen ist.

a) Die Lebensmittelfirma Hagge selbst hat keinen Vermögensschaden erlitten. Denn der Mitverurteilte Ke ED war (im Außenverhältnis) berechtigt, einen Kaufvertrag über die gesamte Lebensmittelmenge abzuschließen, so daß die "arglose" Lieferantin den vollen Kaufpreis (im Jahre 1960 den Anspruch hierauf) mit Recht erlangt hat.

b) Nach den Feststellungen scheidet auch ein Betrug zum Nachteil des BSW aus.

Ein solcher könnte allenfalls in der Vorspiegelung gesehen ‚werden, die gesamte bestellte Warenmenge werde für das BSW benötigt und dementsprechend bei Lieferung von dessen zuständigem Sachbearbeiter in amtlicher Figenschaft empfangen, während die Angeklagten in Wahrheit einen Teil der Lieferung für sich verwenden wollten. Hierdurch ist jedoch schon deshalb kein Irrtum bei den Beauftragten der Fa. Has erregt worden, weil diese sich weder über den Verwendungszweck der Waren noch über die Art ihrer Verteilung innerhalb des BSW Gedanken gemacht haben. Sie hatten hierzu auch keinen Anlaß, zumal die Tarnungsmaßnahmen der Angeklagten (unrichtige Beschriftung der Säcke, Aufträge zur Erteilung "manipulierter" Rechnungen) erst nach Lieferung der gesamten Warenmengen erfolgten.

Die Verurteilung nach §§ 350,351 StGB besteht daher zu Recht.

-4-

3. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue sowie die Verurteilung wegen förtgesetzter Untreue in einem weiteren Falle werden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.

4. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Geldstrafen, Wie die Revision übersieht, hat der Tatrichter dem Angeklagten insoweit zugute gehalten, daß seine wirtschaftliche Lage sich durch Arbeitslosigkeit verschlechtert hat (UA S.53, 6).

Il. Revision des Angeklagten Mes:

l. Die Finzelangriffe dieses Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung aus 8 357 in Verbindung mit §§ 350, 351 StGB sind unbegründet.

a) Das’ gilt zunächst für das Vorbringen, der Inhaber der Fa. Home (TED) habe nach den Feststellungen "zumindest Mitgewahrsam" an den Lebensmitteln gehabt, "als die Verpackung und Verteilung der Paketaktion in den Räumen der Firma begann".

Mit der Übergabe der in den Firmenräumen ausgesonderten Gesamtlieferung an die Angeklagten hatte der Firmeninhaber seinen Gewahrsam daran aufgegeben. Ausschließlich Ke um und WB, die im Auftrage des BSW die Verpackung beaufsichtigten, hatten von diesem Zeitpunkt ab Gewahrsam an den in amtlicher Eigenschaft empfangenen Waren. Dem steht weder entgegen, daß die von ihnen geleitete Verpackung in den Räumen der Fa. Hefe stattfand, noch daß dabei auch Angestellte dieser Firma mithalfen. Denn die Räume dienten in dieser Zeit den Zwecken des BSW, und die Firmenhelfer unterlagen ebenso wie die hinzugezogenen Bediensteten des BSW

-5.

den Weisungen beider Angeklagter. Die tatsächliche Herrschaftsgewalt (Gewahrsam oder NMitgewahrsam) haben nämlich nicht schon diejenigen, denen eine Sache lediglich zugänglich ist oder die untergeordnete Hilfsarbeiten an dieser Sache verrichten (RG DJZ 1911 Sp.283/284).

. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Widerspruch zwischen den Feststellungen auf Seite 11 und den Darlegungen auf Seite 19 UA beruft, übersieht er, daß die Strafkammer auf Seite 19 UA lediglich Rechtsfragen - überdies in ganz bestimmter Richtung -— erörtert. Etwaige Irrtümer bei dieser rechtlichen Untersuchung können die deutlichen und wiederholten Feststellungen nicht in Frage stellen.

Die anderen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus § 357 StGB sind entweder unzulässig (soweit sie sich in Wahrheit nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richten) oder offensichtlich unbegründet.

Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe hinsichtlich der im Jahre 1960 begangenen Handlung ebenfalls vollendete schwere Amtsunterschlagung angenommen. Das angefochtene Urteil hebt bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich hervor, "lediglich im Jahre 1960 ist es nicht mehr zur Vorlage der Rechnung gekommen" (UA 5.19). Daß insoweit versuchte schwere Amtsunterschlagung vorliegt, kann bei den Feststellungen nicht zweifelhaft sein; die Angeklagten hatten alles getan, um die Rechnung vorlegen zu können, sie sind nur durch die Aufdeckung der Tat hieran gehindert worden (UA 5,14). Im übrigen ändert dieses Teilgeschehen nichts an der rechtlichen Beurteilung der fortgesetzten Tat, die sich auf Grund der anderen Handlungen der

Angeklagten zweifelsfrei als vollendete schwere Amtsunterschlagung darstellt.

2. Überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet ist auch das Vorbringen, das sich nit der

Verurteilung des Angeklagten Marotzky wegen einfacher Bestechlichkeit gemäß § 331 StGB befaßt. Die Revision

verkennt, daß alle denkzesetzlich möglichen Folgerungen

des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen sind, und daß nur diejenigen Tatsachen bei der sachlichrechtlichen Untersuchung beachtet werden können, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Das gilt auch,

soweit die Angaben des Urteils (z.B. über die Verteidigung

des Angeklagten) vom Inhalt der Sitzungsniederschrift abweichen (RGSt 49,315; BGH in 5 StR 450/56 vom 27.November 1956). Im Urteil aber wird festgestellt, der Angeklagte habe den Betrag von 432,15 DM "in Kenntnis" des Umstandes "angenommen, daß er für diese Amtshandlung keine Geschenke oder Vorteile annehmen durfte" (UA S.33).

Die übrigen Revisionsangriffe bedürfen keiner näheren Behandlung. Soweit sie sich gegen die Strafzumessung richten, sei lediglich erwähnt, daß die Darlegungen des Landgerichts bei sinngemäßer Auslegung die von der Revision behaupteten Fehler nicht enthalten.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel erkennen lassen,

III.

Revision des Angeklagten Map:

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Annahme

einer fortgesetzten Handlung jedenfalls insoweit rechtsirrig ist, als auch die in der Zeit von Mai 1955 bis

Februar 1958 begangenen Taten - Nr. 7 bis 12 (UA S.42-45) - in diese fortgesetzte Handlung einbezogen worden sind.

Das Landgericht stützt die Annahme des Gesamtvorsatzes nämlich darauf, daß "alle Untreuehandlungen auf dem bei

der Tagung in München (8.-10.September 1958) gefaßten

Entschluß beruhen" (UA S.40), mithin auf einem Entschluß, der erst nach den Taten Nr.7 tis 12 gefaßt worden ist.

Dieser Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil er den An’sklagten nicht beschwert. Die Revision behauptet zwar das Gegenteil, führt hierfür jedoch keine Gründe an. Die ungewöhnlich milde Bestrafung spricht deutlich gegen eine Beschwer durch die - uU rechtsirrige - Annahme des Fortsetzungszusammenhanges.

Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

Da auch hier die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, waren die

Revisionen aller drei Beschwerdeführer - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - zu verwerfen. Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Schmitt